IPRG Art. 69 -

Einleitung zur Rechtsnorm IPRG:



Das Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht (IPRG) ist ein schweizerisches Gesetz, das die Regeln für die Anwendung des Rechts in internationalen Rechtsfällen festlegt. Es regelt, welches Recht in Fällen mit Verbindungen zu mehreren Ländern anzuwenden ist, bestimmt die Zuständigkeit von Gerichten und regelt die Anerkennung ausländischer Entscheidungen sowie die Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche. Das IPRG trägt zur Rechtssicherheit und internationalen Zusammenarbeit in Rechtsangelegenheiten bei.

Art. 69 IPRG vom 2022

Art. 69 Bundesgesetz
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Art. 69 2. Massgeblicher Zeitpunkt

1 Für die Bestimmung des auf die Entstehung, Feststellung oder Anfechtung des Kindesverhältnisses anwendbaren Rechts ist der Zeitpunkt der Geburt massgebend.

2 Bei gerichtlicher Feststellung oder Anfechtung des Kindesverhältnisses ist jedoch der Zeitpunkt der Klageerhebung massgebend, wenn ein überwiegendes Interesse des Kindes es erfordert.


Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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Art. 69 Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht (IPRG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SZZK1 2021 19Vaterschaftsklage (EGV-SZ 2021 A 2.1)Recht; Vater; Vaters; Vaterschaft; Urteil; Vaterschaftsklage; Beklagten; Berufung; Gutachten; Klage; Vorderrichter; Vi-act; Ergänzung; Klägers; Sachverhalt; Unverjährbarkeit; Ergänzungsfrage; Kindes; Fragen; SIR-Gutachten; Ergänzungsfragen; Parteien; Berufungsverfahren; Sachverständigen; Schweiz

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
146 III 136 (5A_222/2018)
Regeste
Art. 69 Abs. 1 und 2 IPRG ; bei einer Klage auf Anfechtung des Kindesverhältnisses anwendbares Recht, alternative Anknüpfung an den Ort der Geburt oder der Klage, Begriff des "überwiegenden Interesses". Die Anknüpfung an den Ort der Klageanhebung nach Art. 69 Abs. 2 IPRG erfolgt nur bei gerichtlicher Anfechtung des Kindesverhältnisses, um im konkreten Einzelfall das für das Kind günstigste Recht anzuwenden. Die angerufene Behörde ist daher verpflichtet, die konkreten Umstände zu prüfen und den voraussichtlichen Ausgang des Verfahrens zu berücksichtigen (E. 4.1).
Enfant; Tribunal; érêt; Action; époux; été; être; écité; Intérêt; ésaveu; édéral; Suisse; France; édure; BUCHER; était; énagé; évrier; ésidence; Genève; ères; Application; Klage; Selon; égard; Appartement; écembre; Introduction; épondérant; ésigné
129 III 288Art. 68 Abs. 1 und Art. 69 IPRG; anwendbares Recht bei gerichtlicher Anfechtung des Kindesverhältnisses. Berufungsfähigkeit von Vor- und Zwischenentscheiden nach Art. 50 Abs. 1 OG (E. 2). Als gewöhnlicher Aufenthalt (Art. 20 Abs. 1 lit. b IPRG) des Kindes ist im Rahmen von Art. 68 Abs. 1 IPRG der Schwerpunkt seiner Lebensbeziehungen zu verstehen (E. 4.1). Bestimmung des gewöhnlichen Aufenthaltes des Kindes im massgeblichen Zeitpunkt (Art. 69 IPRG) der Geburt und der Klageerhebung (E. 4.2 und 4.3). Findet im Zeitpunkt der Klageerhebung ein anderes Recht Anwendung als im Zeitpunkt der Geburt, ist eine Prüfung der Interessenlage des Kindes nach Art. 69 Abs. 2 IPRG vorzunehmen (E. 4.4). Kindes; Recht; Aufenthalt; Klage; Geburt; Zeitpunkt; Argentinien; Kindesverhältnis; Anfechtung; Kindesverhältnisses; Mutter; Berufung; Interesse; Bundesgericht; Zwischenentscheid; Schweiz; Urteil; Interessen; Klageerhebung; Appellationshof; Entscheid; Vorinstanz; Aufenthalts; Interessenlage; Código; Sinne; Vater