LFus Art. 69 -

Einleitung zur Rechtsnorm LFus:



Art. 69 LFus dal 2023

Art. 69 Legge sulla fusione (LFus) drucken

Art. 69 Capitolo 5: Trasferimento di patrimonio

Sezione 1: Disposizioni generali

1 Le societ iscritte nel registro di commercio, le societ in accomandita per investimenti collettivi di capitale, le societ di investimento a capitale variabile e le imprese individuali iscritte nel registro di commercio possono trasferire l’intero patrimonio o parte di esso, con attivi e passivi, a un altro soggetto giuridico di diritto privato. (1) Il capitolo 3 (Scissione di societ ) si applica se ai soci della societ trasferente sono attribuiti quote sociali o diritti societari della societ assuntrice.

2 Sono fatte salve le disposizioni legali e statutarie relative alla protezione del capitale e alla liquidazione.

(1) Nuovo testo giusta l’all. n. II 1 della L del 23 giu. 2006 sugli investimenti collettivi, in vigore dal 1° gen. 2007 (RU 2006 5379; FF 2005 5701).

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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SOSGSTA.2020.21-Schuld; Rekurrenten; Apos; Schuldzinsen; Hypothek; Solothurn; Veranlagungsbehörde; Entschädigung; Bundessteuer; Liegenschaft; Staats; Steuerperiode; Steuerpflichtigen; Vorinstanz; Sicherheit; Sinne; Staatssteuer; Vertreterin; Einsprache; Zusammenhang; Kantons; Recht; Kapitaleinlage; Einkommen; Gewährung; Umwandlung; Gründung; Rekurs
SGB 2014/153Entscheid Grundbuchgebühren für Eintragung von Grundstücksübertragungen im Rahmen eines Vermögensübertragungsvertrages. Art. 46 Abs. 1 und 47 Abs. 2 der Grundbuchverordnung (SR 211.432.1, GBV). Art. 50 und 72 f. der Einführungsverordnung zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch, in der bis 28. Februar 2014 gültig gewesenen Fassung; EV zum ZGB, sGS 911.11). Nr. Grundbuch; Anmeldung; Grundstück; Recht; Grundstücke; Grundbuchamt; Grundbuchämter; Eintrag; Vermögensübertragung; Miteintragung; Eintragung; GebTG; Gebühr; Entscheid; Gallen; Miteintragungsverfahren; Feststellung; Grundbuchämtern; Verfahren; Gemeinde; Rekurs; Feststellungsurkunde; Verwaltungsgericht; Grundbuchverwalter; Rechtsgr; Vorinstanz; Grundbuchkreis
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
146 II 73 (2C_923/2018) Art. 69 ff. FusG ; Art. 16 Abs. 2 MWSTG 2009; partielle mehrwertsteuerliche Steuernachfolge bei Übertragung eines Teilvermögens im Sinne des Fusionsgesetzes. Nach dem Mehrwertsteuerrecht von 1994 und 1999 setzte die Steuernachfolge der übernehmenden Person voraus, dass diese eine Unternehmung "mit Aktiven und Passiven" übernahm. Entsprechend hatte der bisherige Unternehmensträger wegzufallen (E. 2.2). Art. 16 Abs. 2 MWSTG 2009 knüpft hingegen an das Fusionsrecht an, weshalb die Steuersukzession auch bei der Übertragung eines Teilvermögens eintreten kann. Die partielle Steuernachfolge ist auf die mit dem Teilvermögen zusammenhängenden Mehrwertsteuern beschränkt (E. 2.3). Steuer; MWSTG; Steuern; Steuernachfolge; Aktiven; Recht; Unternehmen; Fusion; Passiven; Person; Übertragerin; Übernehmerin; Mehrwertsteuer; Übertragung; Steuersukzession; Übernahme; Urteil; Teilvermögen; Verbindlichkeiten; Unternehmens; Pflichten; Fusionsgesetz; Passiven; Rechte; WUStB; Kapitalgesellschaft
140 IV 162 (1B_57/2014)Art. 115 Abs. 1, Art. 118 Abs. 1 und Art. 121 StPO, Art. 22 Abs. 1 FusG; Privatklägerschaft einer juristischen Person per Rechtsnachfolge (nach Fusion). Rechtsnachfolger einer geschädigten natürlichen oder juristischen Person sind als mittelbar Geschädigte einzustufen, die sich grundsätzlich, vorbehältlich der Ausnahmefälle von Art. 121 Abs. 1 und 2 StPO, nicht als Privatkläger im Strafverfahren konstituieren können. Insbesondere führt die privatrechtliche Universalsukzession aufgrund von Art. 22 Abs. 1 FusG nicht (per se) zur Parteistellung der übernehmenden Gesellschaft im Strafprozess. Auslegung von Art. 121 StPO (Wortlaut, Systematik, Materialien, Teleologie). Art. 121 Abs. 1 StPO ist nur auf natürliche Personen anwendbar. Die vom Gesetzgeber (in Abs. 1) angestrebte Privilegierung der engsten Angehörigen eines verstorbenen Geschädigten (als rechtsnachfolgende Privatstrafkläger im Straf- und Zivilpunkt) rechtfertigt sich sachlich aufgrund der verwandtschaftlichen bzw. lebenspartnerschaftlichen affektiven Nähe und Solidarität der betroffenen natürlichen Personen untereinander. Damit führt Abs. 1 nicht zu einer stossenden Ungleichbehandlung natürlicher und juristischer Personen. In Art. 121 Abs. 2 StPO hat der Gesetzgeber eine zweite Ausnahme vom Grundsatz vorgesehen, dass Rechtsnachfolger (als bloss indirekt Geschädigte) keine Parteistellung im Strafprozess haben, nämlich (eingeschränkt auf die Verfahrensrechte zur adhäsionsweisen Durchsetzung der Zivilklage) für natürliche und juristische Personen, die von Gesetzes wegen, per Legalzession bzw. Subrogation, in die Ansprüche der geschädigten Person eingetreten sind. Bei Zivilansprüchen, die auf rechtsgeschäftlichem Erwerb (insbesondere per Fusionsvertrag) beruhen, sieht Abs. 2 hingegen keine (weitere) Ausnahme vor. Verneinung des Vorliegens einer Gesetzeslücke (E. 4). Person; Recht; Privatkläger; Personen; Privatklägerschaft; Rechtsnachfolge; Prozess; Gesetzes; Urteil; Bundesgericht; Gesellschaft; Angehörige; Geschädigte; Verfahren; Gesetzgeber; Bundesgerichtes; Rechtsnachfolger; Parteistellung; Sinne; MAZZUCHELLI/POSTIZZI; Punkt; Fusion; Wortlaut; Angehörigen

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
B-5130/2019Unzulässige WettbewerbsabredenUnternehmen; Quot;; Unternehmens; Wettbewerb; Recht; Sanktion; Beschwerdeführerin; Recht; Beschwerdeführerinnen; Untersuchung; Urteil; Verfahren; Konzern; Gesellschaft; Schlub; Vorinstanz; BVGer; Umstrukturierung; Verfügung; Kartellrecht; Eröffnung; Vermögens; Verfahrens; Frist; Publikation
A-4326/2019MehrwertsteuerSteuer; MWSTG; Recht; Urteil; Clubs; Vorinstanz; Steuern; Mehrwertsteuer; Sexdienstleisterin; BVGer; Unternehmen; Steuerumgehung; Verfügung; Person; Urteile; Dienstleistung; Sexdienstleisterinnen; Sachverhalt; Gesellschaft; Einsprache; Steuernachfolge; Dienstleistungen; Forderung; Akten; Verfahren; Einspracheentscheid; Übernahme

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Frank VischerZürcher Kommentar zum Fusionsgesetz, Zürich2012