BV Art. 69 - Kultur

Einleitung zur Rechtsnorm BV:



Die Bundesverfassung der Schweiz ist das wichtigste Gesetz des Landes, das die Grundprinzipien des Staates festlegt. Sie wurde erstmals 1848 verabschiedet und zuletzt 1999 überarbeitet. Die Verfassung regelt die Organisation der Bundesbehörden, die Grundrechte der Bürger, die Beziehungen zwischen Bund und Kantonen sowie die Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit. Sie bildet die Grundlage des schweizerischen Rechtssystems, gewährleistet die Gewaltenteilung und schützt unter anderem Meinungs- und Religionsfreiheit sowie die Menschenwürde.

Art. 69 BV vom 2024

Art. 69 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) drucken

Art. 69 Kultur

1 Für den Bereich der Kultur sind die Kantone zuständig.

2 Der Bund kann kulturelle Bestrebungen von gesamtschweizerischem Interesse unterstützen sowie Kunst und Musik, insbesondere im Bereich der Ausbildung, fördern.

3 Er nimmt bei der Erfüllung seiner Aufgaben Rücksicht auf die kulturelle und die sprachliche Vielfalt des Landes.


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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
BSBV.2017.18 (SVG.2021.52)Ausfinanzierung durch Arbeitgeber bei Unterdeckung einer Rentnerkasse (Beim Bundesgericht hängig: 9C_244/2021 Ih)Vorsorge; Unterdeckung; Sanierung; Arbeitgeber; Rentner; Anschluss; Vorsorgeeinrichtung; Anschlussvertrag; Beklagten; Massnahme; Vorsorgewerk; Massnahmen; Rente; Renten; Sanierungsmassnahme; Deckung; Arbeitgeberin; Zinssatz; Sanierungsmassnahmen; Arbeitgebers; Leistung; Rentnerkasse; Vorsorgeeinrichtungen; Finanzierung; Recht; Aktivversicherte; Behebung
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
147 I 463 (1C_33/2020)
Regeste
Art. 30 Abs. 3 BV , Art. 6 Ziff. 1 EMRK und Art. 14 Abs. 1 UNO-Pakt II ; Art. 29 Abs. 2 BV , Art. 99 Abs. 1 StPO und Art. 35 Abs. 2 lit. g des Einführungsgesetzes des Kantons St. Gallen vom 3. August 2010 zur Schweizerischen Straf- und Jugendstrafprozessordnung (EG-StPO/SG); Art. 13, 16 und 17 BV ; Gesuch um Einsicht in die Akten eines rechtskräftig abgeschlossenen Strafverfahrens durch Medienschaffende. Das Prinzip der Justizöffentlichkeit und das gesetzliche Öffentlichkeitsrecht bilden keine Grundlage für die Gewährung von Einsicht in die Akten eines rechtskräftig abgeschlossenen Strafverfahrens (E. 3.1 und 3.2). Gemäss anwendbarem kantonalem Recht ist diese nur zu gewähren, wenn ein schützenswertes Interesse glaubhaft gemacht wird. Zudem dürfen der Einsichtnahme keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen (E. 3.3). Das für die Akteneinsicht geforderte schutzwürdige Interesse ergibt sich nicht ohne Weiteres aus der Kontrollfunktion der Medien. Ob ein solches gegeben ist, wird vorliegend offengelassen, da der Einsichtnahme überwiegende private Interessen der Beschwerdegegner sowie öffentliche Geheimhaltungsinteressen entgegenstehen (E. 5.3, 5.4 und 6).
Interesse; Akten; Einsicht; Verfahren; Akteneinsicht; Interessen; Urteil; Verfahren; Medien; Recht; Hinweis; Hinweise; Öffentlichkeit; Untersuchungsamt; Verfahrens; Hinweisen; Verfahrens; Person; Beschwerdegegner; Justiz; Akten; Kanton; Gallen; Behörden; Schweizerische; Kantons; äftig
143 I 194 (1B_349/2016)Art. 16, 17, 30 Abs. 3 und 36 BV; Art. 6 Ziff. 1 EMRK; Art. 14 UNO-Pakt II; Art. 69 und 70 StPO; § 11 Abs. 2 AEV/ZH; Ausschluss der Medien von der Berufungsverhandlung und Urteilseröffnung. Die rechtsstaatliche und demokratische Bedeutung des Grundsatzes der Justizöffentlichkeit gebietet, einen Ausschluss des Publikums und der Medienschaffenden in gerichtlichen Strafverfahren nur sehr restriktiv, mithin bei überwiegenden entgegenstehenden Interessen, zuzulassen (E. 3.1). Zur Wahrung gewichtiger Anliegen des Kinder-, Jugend- oder Opferschutzes kommt eine Zugangsverweigerung nur dann in Frage, wenn sich weniger weitgehende Einschränkungen als zweckuntauglich erweisen; sie ist auf diejenigen Verfahrensabschnitte zu beschränken, in denen schwergewichtig besonders sensible Umstände thematisiert werden, die in der Öffentlichkeit auszubreiten den betroffenen Personen nicht zugemutet werden kann (E. 3.6.1). Im vorliegenden Fall verletzte der vollständige Ausschluss der akkreditierten Gerichtsberichterstatterinnen und -erstatter von der Berufungsverhandlung und mündlichen Urteilsverkündung den Grundsatz der Justizöffentlichkeit und die Medien- und Informationsfreiheit, zumal die Interessen am Schutz der Privatkläger nicht gegen die Interessen der Medienschaffenden an der Informationsbeschaffung bzw. -verbreitung und an einer wirksamen Justizkontrolle aufzukommen vermochten (E. 3.6 und 3.7). Urteil; Medien; Gericht; Öffentlichkeit; Urteils; Verfahren; Interesse; Richter; Berufung; Justiz; Ausschluss; Interessen; Privatkläger; Verfahrens; Gerichtsberichterstatter; Justizöffentlichkeit; Verfahren; Recht; Recht; Urteilsverkündung; Schutz; Berufungsverhandlung; Gerichtsberichterstatterinnen; -erstatter; Grundsatz; Obergericht; Urteilseröffnung

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
A-4351/2016ZölleEinziehung; Bundes; Recht; Gericht; Verfahren; Bundesverwaltungsgericht; Verfügung; Kratom; Massnahme; Vernichtung; Verfahrens; Vorinstanz; Zollverwaltung; Verbindung; Urteil; VStrR; Verwaltungs; Sinne; Vermögenswerte; Beschlagnahme; Behörde; Kratoms; Grundlage; Gericht; Entscheid; Bundesgesetz
C-1530/2013(Teil-)Liquidation von VorsorgeeinrichtungenTeilliquidation; Rückstellung; Rückstellungen; Vorsorge; Beschwerdeführende; Teuerung; Beschwerdeführenden; Arbeitgeber; Vorinstanz; Quot;; Vorsorgeeinrichtung; Recht; Risikofonds; Teilliquidationsreglement; Fehlbetrag; Verfügung; Teuerungsfonds; Kanton; Solothurn; Anspruch; Rentner; Leistung; Kasse; Weitergabe; Verfahren