Bundesgerichtsgesetz (BGG) Art. 69

Zusammenfassung der Rechtsnorm BGG:



Das Bundesgerichtsgesetz regelt die Organisation und Zuständigkeiten des Bundesgerichts in der Schweiz, einschliesslich der Arten von Rechtsstreitigkeiten, die vor dem Gericht verhandelt werden können, und der Rechtsmittel gegen Entscheidungen anderer Gerichte. Es behandelt auch Verfahrensfragen wie die Zustellung von Schriftstücken, die Vertretung der Parteien und die Begründung von Urteilen, sowie die Amtsdauer und Unabhängigkeit der Bundesrichter. Insgesamt ist das Gesetz ein wichtiges Instrument zur Sicherstellung der Rechtsstaatlichkeit und zur Gewährleistung eines fairen und effizienten Rechtsschutzes in der Schweiz.

Art. 69 BGG vom 2025

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Art. 69 Vollstreckung Entscheide auf Geldleistung

Entscheide, die zur Zahlung einer Geldsumme oder zur Sicherheitsleistung in Geld verpflichten, werden nach dem Bundesgesetz vom 11. April 1889 (1) über Schuldbetreibung und Konkurs vollstreckt.

(1) SR 281.1

Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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Art. 69 Bundesgerichtsgesetz (BGG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGBE.2011.51Entscheid Art. 95 Abs. 2 lit. b, Art. 96 und Art. 336 ZPO (SR 272); Art. 27 und Art. 28 Ziff. 3 GKV (sGS 941.12). Gebühr für Vollstreckbarkeitsbescheinigung. Die Erhebung einer Gebühr von Fr. 20.- für die Vollstreckbarkeitsbescheinigung verstösst nicht gegen Bundesrecht (Kantonsgericht St. Gallen, Einzelrichter im Obligationenrecht, 7. Februar 2012, BE.2011.51). Entscheid; Vollstreckbarkeit; Vollstreckbarkeitsbescheinigung; Gericht; Bescheinigung; Entscheidgebühr; Gebühr; Kanton; Verfügung; Verfahren; Leistung; Rechnung; Verfahrens; Hinweis; Zivilprozess; Gerichtskosten; Leistungen; Aufwand; Pauschalen; Kanzleigebühr; Verwaltung; Fälle; Tarif; Beschwerde; Kreisgericht; Einzelrichterin