Arbeitslosenversicherungsgesetz (AVIG) Art. 69

Zusammenfassung der Rechtsnorm AVIG:



Das Arbeitslosenversicherungsgesetz (AVIG) in der Schweiz legt die Bedingungen für die Arbeitslosenversicherung fest, einschliesslich der finanziellen Unterstützung für arbeitslose Personen. Es definiert die Voraussetzungen für Leistungsansprüche, wie Beitragsdauer und Arbeitsmarktfähigkeit, sowie die Pflichten der Versicherten, wie die Jobsuche und Weiterbildung. Das Ziel des AVIG ist es, den Betroffenen in Arbeitslosigkeit finanzielle Sicherheit zu bieten und ihre Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt zu fördern.

Art. 69 AVIG vom 2024

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Art. 69 Pendlerkostenbeitrag

Der Pendlerkostenbeitrag deckt die nachgewiesenen notwendigen Fahrkosten von Versicherten, die täglich vom neuen Arbeitsort an ihren Wohnort zurückkehren.


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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
111 V 402Art. 71 Abs. 3 AVIG, Art. 95 Abs. 1 und 81 Abs. 3 AVIV. Reicht der Versicherte das Gesuch um einen Pendlerkosten- oder Wochenaufenthalterbeitrag gemäss Art. 69 bzw. Art. 70 AVIG ohne entschuldbaren Grund erst nach dem auswärtigen Arbeitsantritt ein, werden die Leistungen ab Zeitpunkt der Gesuchseinreichung bzw. pro rata temporis ausgerichtet. Art. 95 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 81 Abs. 3 Satz 2 AVIV ist gesetzmässig. Arbeit; Gesuch; Woche; Pendlerkosten; Wochenaufenthalter; Wohnort; Leistungen; Amtsstelle; Rekurskommission; Kantons; Thurgau; Arbeitsantritt; Zeitpunkt; Verwaltungsgerichtsbeschwerde; Einreichung; Gesuches; Arbeitslosenversicherung; Wochenaufenthalterbeitrag; Verbindung; Firma; Basel; Berufsbildungsamt; Wochenaufenthalterbeiträge; Entscheid; Wohnortsregion; Zustimmung