AIG Art. 68d - Löschung von Schweizer Ausschreibungen im SIS

Einleitung zur Rechtsnorm AIG:



Das Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) ist ein schweizerisches Gesetz, das die Einreise, den Aufenthalt und die Integration von Ausländern in der Schweiz regelt. Es trat 2008 in Kraft und ersetzt das frühere Ausländergesetz. Das AIG legt die Bedingungen für die Einreise von Ausländern fest, wie Visumspflicht und Aufenthalts- und Arbeitsbewilligungen, sowie deren Rechte und Pflichten während ihres Aufenthalts, einschliesslich Zugang zu Bildung, Gesundheitsversorgung und Sozialleistungen. Zudem enthält das Gesetz Bestimmungen zur Förderung der Integration von Ausländern in die schweizerische Gesellschaft, wie Sprachkurse und Integrationsprogramme.

Art. 68d AIG vom 2024

Art. 68d Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) drucken

Art. 68d (1) Löschung von Schweizer Ausschreibungen im SIS

1 Ausschreibungen nach Artikel 68a Absatz 1 werden durch die ausschreibende Behörde gelöscht, sobald:

  • a. die ausgeschriebene Person den Schengen-Raum aus einem anderen Schengen-Staat verlassen hat;
  • b. die Entscheide widerrufen oder annulliert worden sind; oder
  • c. bekannt ist, dass die betroffene Person die Staatsangehörigkeit eines EU/EFTA-Staates erhalten hat.
  • 2 Die Löschung von Ausschreibungen zur Rückkehr im SIS nach Artikel 68a Absatz 1 erfolgt durch die zuständige Grenzkontrollbehörde, sobald die ausgeschriebene Person den Schengen-Raum über die Schweiz verlässt.

    3 Ausschreibungen zur Einreise- und Aufenthaltsverweigerung nach Artikel 68a Absatz 2 werden durch die ausschreibende Behörde gelöscht, sobald:

  • a. die Dauer des Einreiseverbots oder der Landesverweisung abgelaufen ist;
  • b. die Entscheide widerrufen oder annulliert worden sind; oder
  • c. bekannt ist, dass die betroffene Person die Staatsangehörigkeit eines EU/EFTA-Staates erhalten hat.
  • 4 Bei der Löschung von Ausschreibungen zur Rückkehr nach Absatz 1 Buchstabe a oder Absatz 2 wird eine allfällige Ausschreibung zur Einreise- und Aufenthaltsverweigerung unverzüglich im SIS aktiviert.

    (1) Eingefügt durch Anhang 1 Ziff. 1 des BB vom 18. Dez. 2020 über die Genehmigung und die Umsetzung der Notenaustausche zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Rechtsgrundlagen über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems (SIS), in Kraft seit 22. Nov. 2022 (AS 2021 365; 2022 636; BBl 2020 3465).

    Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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