Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) Art. 68c

Zusammenfassung der Rechtsnorm SchKG:



Das Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) ist ein zentrales Gesetz in der schweizerischen Rechtsordnung, das die Verfahren zur Beitreibung von Schulden und zur Abwicklung von Konkursverfahren regelt. Es besteht aus zwei Teilen: dem Schuldbetreibungsrecht, das die Zwangsvollstreckung von Geldforderungen regelt, und dem Konkursrecht, das die Insolvenz von natürlichen und juristischen Personen behandelt. Das SchKG enthält detaillierte Bestimmungen über Verfahrensschritte wie die Betreibung auf Pfändung oder den Konkursantrag, gewährt Gläubigern und Schuldnern klare Rechte und Pflichten und dient der geregelten Abwicklung von Zahlungsunfähigkeitssituationen zur Sicherung von Gläubigerinteressen und zur Wahrung der wirtschaftlichen Stabilität in der Schweiz.

Art. 68c SchKG vom 2025

Art. 68c Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) drucken

Art. 68c Betreibung bei gesetzlicher Vertretung oder
Beistandschaft 1. Minderjähriger Schuldner
(1)

1 Ist der Schuldner minderjährig, so werden die Betreibungsurkunden dem gesetzlichen Vertreter zugestellt. Im Fall einer Beistandschaft nach Artikel 325 ZGB (2) erhalten der Beistand und die Inhaber der elterlichen Sorge die Betreibungsurkunden, sofern die Ernennung des Beistands dem Betreibungsamt mitgeteilt worden ist.

2 Stammt die Forderung jedoch aus einem bewilligten Geschäftsbetrieb oder steht sie im Zusammenhang mit der Verwaltung des Arbeitsverdienstes oder des freien Vermögens durch eine minderjährige Person (Art. 321 Abs. 2, 323 Abs. 1 und 327b ZGB), so werden die Betreibungsurkunden dem Schuldner und dem gesetzlichen Vertreter zugestellt.

(1) Fassung gemäss Anhang Ziff. 12 des BG vom 19. Dez. 2008 (Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 725; BBl 2006 7001).
(2) SR 210

Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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Art. 68c Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHPS120147Zahlungsbefehl SchKG; Konkurs; Recht; Schuldner; Zahlungsbefehl; Konkursandrohung; Betreibung; Schuldbetreibung; Rechtsmittel; Spesen; Gebühr; Schuldners; Schuldbetreibungs; Aufsichtsbehörde; Zustellung; Rechtsvorschlag; Konkurssachen; Gebühren; Entscheid; Verfahren; Dielsdorf; Zahlungsbefehls; Mitbewohner; Gläubigerin; Bezirksgericht; Löschung; Verbindung; Aufsichtsbeschwerde
ZHPS110143Die nichtberufsmässige Vertretung unterliegt keinen besonderen Beschränkungen, allerdings kann als Vertreter nur eine natürliche Person handelnSchKG; Frist; Aufsichtsbehörde; Betreibung; Vertretung; Eingabe; Verfahren; Schuldbetreibung; Konkurs; Fristwiederherstellung; Gericht; Personen; Entscheid; Gesuch; Bezirks; Schuldbetreibungs; Konkurssachen; Verbindung; Obergericht; Beschluss; Bestimmungen; Bezirksgericht; Bundesgericht; Kantons; Gesuchsteller; Betreibungsämter; Empfang