Codice civile svizzero (CCS)

Zusammenfassung der Rechtsnorm CCS:



Art. 689 CCS dal 2025

Art. 689 Codice civile svizzero (CCS) drucken

Art. 689 Scolo delle acque

1 Ogni proprietario è tenuto a ricevere l’acqua che scola naturalmente dal fondo superiore, particolarmente l’acqua piovana, di disgelo e quella delle sorgenti non raccolte.

2 A nessuno è lecito modificare il deflusso naturale dell’acqua a danno del vicino.

3 L’acqua defluente necessaria ad un fondo inferiore gli può esser tolta solo in quanto sia indispensabile per il fondo superiore.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2025 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 689 Codice civile svizzero (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
VDHC/2013/781-écoule; écoulement; Appel; érieur; éfenderesse; état; étaire; Expert; épens; Appelant; Appelante; écembre; âtiment; Lexpert; ésente; ériode; établi; éponse; ésurgence; Origine; élai; Intimée; étant
SZZK1 2017 1Forderung aus Haftpflicht (Teilklage)Beklagten; Berufung; Grundwasser; Liegenschaft; Klage; Schaden; Tatsache; Vorderrichter; Beweis; Gutachten; Tatsachen; Grundstück; Teilklage; Recht; Schäden; Vi-act; Setzungen; Bachschutt; Urteil; Berufungsverfahren; Verfahren; Schadens; Grundwasserabsenkung; Bezug; ürliche

Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGI/2-2018/63Entscheid Art. 31 und 51 StrG (sGS 731.2). Die Erstellung einer Meteorwasserableitung an einer Gemeindestrasse 3. Klasse durch die politische Gemeinde fällt unter den Strassenbau und ist kein Strassenunterhalt (VRKE I/2-2018/63 vom Strasse; Strassen; Gemeinde; Meteorwasser; Meteorwasserableitung; Vorinstanz; Erstellung; Strassenbau; Entwässerung; Rekurs; Rekurrenten; Rechnung; Strassenunterhalt; Verfahren; Gemeinderat; Grundstücke; Entscheid; Verfahrens; Rechtsvertreter; Verfahrensvorschriften; Auflage; Projekt; Entwässerungsanlage; Grundeigentümer; Gemeindekassieramt; Strasseninspektorat; Amtsbericht; üllt
AGAGVE 2005 91III. Erschliessungsabgaben91 Nachträglicher Beitragsplan nach § 37 Abs. 2 BauGtungen (Erw. 6.4.6.).uneinheitlichen Versickerungsmöglichkeiten auf parzellengenaueVersickerungsversuche verzichtet werden. Das im Einzugsbereichder Meteorwasserleitung liegende Gebiet ist gesamthaft in denPerimeter aufzunehmen... Grundstück; Versickerung; Erschliessung; Meteorwasser; Sauberwasserleitung; Versickerungs; Gebiet; Abwasser; Parzelle; Einzugsbereich; Neubau; Grundstücke; GSchG; Anschluss; Baute; Erschliessungsabgaben; Meteorwasserleitung; Perimeter; Baugesetz; Beitragsperimeter; Besitzstandsgarantie; Gewässer; Recht; Erschliessungsanlagen; Beiträge; Wasser; Sondervorteil
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
131 II 458Teilenteignung für den Eisenbahnbau; Abtretung eines Landstreifens und Auferlegung eines Näher- bzw. Höherbaurechts; Entschädigungsbemessung. Wird für den Bahnausbau eine gemäss kantonalem Recht zu hohe Mauer mit Lärmschutzwand auf die Grenze gestellt und damit dem Enteigner ein Näher- bzw. Höherbaurecht eingeräumt, ist der dadurch entstehende Schaden unabhängig davon, ob der Schattenwurf übermässig sei oder nicht, durch eine Minderwertsentschädigung abzugelten. An diese sind die Sondervorteile des Unternehmens - hier der Lärmschutzwand - anzurechnen (E. 3 und 6). Besteht zwischen der Enteignung und den auftretenden Lärm- und Staubimmissionen kein adaequater Kausalzusammenhang, so ist eine Entschädigung für die Immissionen nur geschuldet, wenn diese nach Nachbarrecht nicht zu dulden sind (E. 4). Bemessung der Entschädigung für die Abtretung eines Landstreifens ab einer überbauten Liegenschaft. Problematik der Lageklassenmethode (E. 5). Die Enteignungsentschädigung ist vom Tage der vorzeitigen Besitzergreifung an zu den vom Bundesgericht festgelegten Zinssätzen und nach Ablauf von 20 Tagen nach rechtskräftiger Festsetzung zum üblichen Verzugszins zu verzinsen (E. 7). über; Entschädigung; Enteignete; Enteigneten; Schätzung; Enteignung; Lärm; Landwert; Grundstück; Schätzungskommission; Enteigner; Lageklasse; Liegenschaft; Minderwert; Lärmschutzwand; Stützmauer; Lageklassen; Grundstücks; Höhe; Enteignerin; Grenze; Sinne; Minderwertsentschädigung; Bundesgericht; Anspruch; Gesamt
127 III 241Veränderung des Grundwasserspiegels zum Schaden des Nachbarn (Art. 689 ZGB). Ob eine künstliche Veränderung des Grundwasserspiegels, die einem Nachbarn einen Schaden verursacht, widerrechtlich ist, beurteilt sich nach Art. 689 ZGB und nicht nach Art. 684 ZGB (E. 5). Grundwasser; Grundwassers; Grundwasserspiegel; Wasser; Grundstück; Kanal; Kanalisation; Veränderung; Quell; Grundwasserspiegels; Schaden; Grundeigentümer; Oberflächen; Quelle; Interlaken; Leitung; Kanalisationsnebenleitung; Oberflächenwasser; Eingriff; Fintransverwag; Kanalisationsleitung; Hauptsammelkanal; Liegenschaft; Abdichtung; Beklagten; MEIER-HAYOZ; ühre