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Obligationenrecht (OR)

Art. 689 OR vom 2024

Art. 689 Obligationenrecht (OR) drucken

Art. 689 Teilnahme an der Generalversammlung 1. Grundsatz (1)

1 Der Aktionär übt seine Rechte in den Angelegenheiten der Gesellschaft, wie Bestellung der Organe, Abnahme des Geschäftsberichtes und Beschlussfassung über die Gewinnverwendung, in der Generalversammlung aus.

2 … (2)

(1) Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745).
(2) Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Aktienrecht), mit Wirkung seit 1. Jan. 2023 (AS 2020 4005; 2022 109; BBl 2017 399).

Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 689 Obligationenrecht (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHHG160030Anfechtung eines GeneralversammlungsbeschlussesBeklagten; Statuten; Recht; Aktionär; Aktien; Vertreten; Klage; Generalversammlung; Stimm; Vertretung; Handelsgericht; Handelsregister; Parteien; Kanton; Kantons; Ssung; Aktionäre; Streitwert; Urteil; Anfechtung; Generalversammlungsbeschluss; Verwaltung; Gesellschaft; Interesse; Stehende; Richter; Verwaltungsrat; Aktionärs; Verfügung; Sachverhalt
LU1B 13 15Art. 261 Abs. 1 ZPO; Art. 689a Abs. 2 OR. Im Summarverfahren betreffend vorsorgliche Massnahmen ist im Rahmen der Prüfung des Verfügungsanspruchs eine Hauptsachenprognose erforderlich; sowohl der Verfügungsanspruch wie auch die dagegen erhobenen Einwendungen müssen glaubhaft gemacht werden. Die Folge einer Legitimationsübertragung bei Inhaberaktien ist ein Auseinanderfallen von Innen- und Aussenverhältnis. Obwohl im Verhältnis zur Gesellschaft der Besitz der Inhaberaktien für die Legitimation zur Teilnahme an der Generalversammlung ausreicht, handelt es sich bloss um eine gesetzliche Vermutung, die umgestossen werden kann. Die Gesellschaft, die nachweist, dass der Besitzer von Inhaberaktien materiell und formell nicht am Titel berechtigt ist, kann dieser Person die Legitimation als Aktionär verweigern.über; Aktien; Legitimation; Gesuch; Eigentümer; Eigentum; Recht; Verwaltungsrat; Inhaber; Fiduziarische; Legitimationsübertragung; Inhaberaktien; Generalversammlung; Gesuchsgegnerin; Gesuchsteller; Gesellschaft; Vertrag; Stellung; Aktionär; Besitz; Eigentümerin; Fiduziarischen; Übertragung; Blieben; Geltend; Registersperre; Verpflichtete; Sich; Verfügung; Verwaltungsrats

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
147 III 238 (4F_7/2020)
Regeste
Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG ; Revision eines Bundesgerichtsurteils aufgrund von nachträglich entdeckten Tatsachen oder Beweismitteln. Stufen des Revisionsverfahrens vor Bundesgericht (E. 1).
Revision; Bundesgericht; Revisionsgesuch; Tatsache; Urteil; Verfahren; Entscheid; Revisionsgesuchs; Beweis; Beschwerde; Tatsachen; Beweismittel; Entdeckt; Entdeckte; Recht; Revisionsgesuchsgegner; Sachverhalt; Verfahren; Bundesgerichts; Beschwerdeverfahren; Träglich; Kognition; Generalversammlung; Trete; Revisionsgr; Revisionsgesuchsteller; Entdeckten; Revisionsverfahren; Gesuch; Revisionsgesuchstellerin
128 III 142Aktienrecht. Stimmrechtsausschluss nach Art. 695 Abs. 1 OR. Ein mit der Geschäftsführung einer Aktiengesellschaft betrauter Aktionär ist von der Beschlussfassung der Generalversammlung über die Entlastung des Verwaltungsrats auch ausgeschlossen, soweit er die Stimmen eines nicht an der Geschäftsführung beteiligten Aktionärs vertritt (E. 3). Aktie; Aktien; Stimmrecht; Stimme; Aktionär; Beklagten; Generalversammlung; Stimmen; Organ; Geschäftsführung; Entlastung; Beschluss; Aktienrecht; Recht; Vertreter; Ausschluss; Stimmrechts; Stimmrechtsausschluss; Vorinstanz; Aktienrecht; Urteil; Verwaltungsrats; Direktor; Klägers; BÖCKLI; Gesellschaft; Versammlung; Vertreten; Berufung; Aktionärs
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