ZGB Art. 688 -

Einleitung zur Rechtsnorm ZGB:



Das Schweizerische Zivilgesetzbuch (ZGB) ist das wichtigste Gesetzbuch im schweizerischen Privatrecht, das die Rechtsbeziehungen zwischen Privatpersonen regelt. Es umfasst Bestimmungen zu verschiedenen Rechtsgebieten wie Personenrecht, Familienrecht, Erbrecht, Sachenrecht und Obligationenrecht. Das ZGB wurde 1907 verabschiedet, in fünf Bücher unterteilt und regelt unter anderem Rechte und Pflichten in Lebenssituationen wie Eheschliessung, Scheidung, Erbschaft und Vertragsabschluss, was es zu einer grundlegenden Rechtsquelle für das tägliche Zusammenleben und Wirtschaften in der Schweiz macht.

Art. 688 ZGB vom 2025

Art. 688 Zivilgesetzbuch (ZGB) drucken

Art. 688 Kantonale Vorschriften

Die Kantone sind befugt, für Anpflanzungen je nach der Art des Grundstückes und der Pflanzen bestimmte Abstände vom nachbarlichen Grundstück vorzuschreiben oder den Grundeigentümer zu verpflichten, das Übergreifen von Ästen oder Wurzeln fruchttragender Bäume zu gestatten und für diese Fälle das Anries zu regeln oder aufzuheben.


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Art. 688 Zivilgesetzbuch (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHNP180011NachbarrechtBeklagten; Vergleich; Urteil; Meter; Berufung; Parteien; Hecke; Vertreter; Klägers; Recht; Vorinstanz; Streit; Verschiebung; Grundstück; Höhe; Rückschnitt; Einzelgericht; Bülach; Thujahecke; Gericht; Verfahren; Bezirksgericht; Verschiebungsgesuch; Klage; Entscheid; Ausland; Obergericht; Vater; Friedensrichter
VDHC/2021/282édé; écision; édéral; étaire; éposé; Action; écembre; ètres; éfendeurs; Ouest; étence; ’Ouest; Chambre; épens; écimage; étaires; èglement; ’ont; égale; érieure; ésident; êtés; ’il; éré; ’une
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
AGAG WBE.2023.317-Beschwerde; Entschädigung; Beschwerdeführenden; Mammutbaum; Recht; Immission; Unterschutzstellung; Enteignung; Liegenschaft; Mammutbaums; Immissionen; Entscheid; Verwaltungsgericht; Apos; Einwirkungen; Grenzabstand; Spezialverwaltungsgericht; Verfahren; Höhe; Vorinstanz; Grundstück; Beseitigung; Rechtsprechung; Enteignungen
AGAG WBE.2023.317-Beschwerde; Entschädigung; Beschwerdeführenden; Mammutbaum; Recht; Immission; Unterschutzstellung; Enteignung; Liegenschaft; Mammutbaums; Immissionen; Entscheid; Verwaltungsgericht; Apos; Einwirkungen; Grenzabstand; Spezialverwaltungsgericht; Verfahren; Höhe; Vorinstanz; Grundstück; Beseitigung; Rechtsprechung; Enteignungen
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
95 I 568Miteigentum. Verpfändung der Miteigentumsanteile (Art. 646 Abs. 3 ZGB) und der im Miteigentum stehenden Sache selbst (Art. 648 Abs. 2 und 3 ZGB). Verhältnis zwischen den Pfandrechten an der Sache selbst einerseits und an Miteigentumsanteilen anderseits. Tragweite der Vorschrift, wonach die Miteigentümer die Sache selbst nicht mehr mit Grundpfandrechten belasten dürfen, wenn solche an Miteigentumsanteilen bestehen (Art. 648 Abs. 3 ZGB). Diese Vorschrift verbietet nach ihrem Sinn und Zweck nicht, an der Sache selbst ein Pfandrecht zu errichten, das den bereits bestehenden Pfandrechten an Miteigentumsanteilen vorgeht, wenn alle Beteiligten, insbesondere die Gläubiger der Pfandrechte an den Anteilen, damit einverstanden sind. Für die Zustimmung dieser Gläubiger genügt eine schriftliche Erklärung. Pfand; Pfandrecht; Miteigentum; Miteigentums; Miteigentümer; Pfandrechte; Miteigentumsanteil; Gläubiger; Anteile; Verpfändung; Grundstück; Miteigentumsanteile; Recht; Miteigentumsanteilen; Pfandrechten; Anteilen; Rechte; MEIER-HAYOZ; Fassung; Miteigentümern; Grundpfandrechte; Anteilspfandgläubiger; Hausmann; Vorschrift; Grundpfandverschreibung; Rechten; Grundbuch; Grundstücks