ZGB Art. 687 -

Einleitung zur Rechtsnorm ZGB:



Das Schweizerische Zivilgesetzbuch (ZGB) ist das wichtigste Gesetzbuch im schweizerischen Privatrecht, das die Rechtsbeziehungen zwischen Privatpersonen regelt. Es umfasst Bestimmungen zu verschiedenen Rechtsgebieten wie Personenrecht, Familienrecht, Erbrecht, Sachenrecht und Obligationenrecht. Das ZGB wurde 1907 verabschiedet, in fünf Bücher unterteilt und regelt unter anderem Rechte und Pflichten in Lebenssituationen wie Eheschliessung, Scheidung, Erbschaft und Vertragsabschluss, was es zu einer grundlegenden Rechtsquelle für das tägliche Zusammenleben und Wirtschaften in der Schweiz macht.

Art. 687 ZGB vom 2024

Art. 687 Zivilgesetzbuch (ZGB) drucken

Art. 687 3. Pflanzen a. Regel

1 Überragende Äste und eindringende Wurzeln kann der Nachbar, wenn sie sein Eigentum schädigen und auf seine Beschwerde hin nicht binnen angemessener Frist beseitigt werden, kappen und für sich behalten.

2 Duldet ein Grundeigentümer das Überragen von Ästen auf bebauten oder überbauten Boden, so hat er ein Recht auf die an ihnen wachsenden Früchte (Anries).

3 Auf Waldgrundstücke, die aneinander grenzen, finden diese Vorschriften keine Anwendung.


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Art. 687 Zivilgesetzbuch (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHLB130046Forderung betreffend Nachbarrecht Berufung; Recht; Höhe; Grenzabstand; Parrotie; Entscheid; Vorinstanz; Rechtsbegehren; Beklagten; Gutachten; Ziffer; Maximal; Streit; Parrotien; Maximalhöhe; Schere; Streitwert; Berufungsverfahren; Urteil; Grundstück; Hauptklage; Rechtsmittel; Verfahren; Begründung; Rückschnitt; Parteien; Entschädigung; Gericht
ZHNP130017Verbot (Kappung von Ästen)Beklagten; Äste; Recht; Rückschnitt; Vorinstanz; Beweis; Berufung; Kapprecht; Entscheid; Beweismittel; Verfahren; Vertrag; Parteien; Hängeweide; Rechtsvertreter; Vertrags; Klägern; Verfahrens; Sinne; Grenze; Vereinbarung; Kapprechts; Angebot; Irrtum
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SOBKBES.2021.174-Beschuldigte; Äste; Staatsanwaltschaft; …bäume; Beschuldigten; Kapprecht; Sachbeschädigung; Grundstück; Anzeige; Nichtanhandnahme; Verfahren; Bundesgericht; Tatbestand; Eigentum; Beschwerdekammer; Urteil; Parzelle; Schaden; Voraussetzungen; Frist; Miteigentum; Nichtanhandnahmeverfügung; Obergericht
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
132 III 651Art. 641 Abs. 2, Art. 738 i.V.m. Art. 781 ZGB, Art. 36 FMG; actio negatoria, Dienstbarkeit für den Bau und Betrieb einer Hochspannungsleitung, Benutzung dieser Leitung für Fernmeldedienste. Das in Art. 641 Abs. 2 ZGB vorgesehene Abwehrrecht besteht auch dann, wenn der Eingriff nicht schädigend ist (E. 7). Auslegung einer Personalservitut für den Bau und Betrieb einer Hochspannungsleitung; der vereinbarte Zweck der Dienstbarkeit deckt den Einsatz der Leitung für Fernmeldedienste nicht (E. 8). Die Konzessionärinnen von Fernmeldediensten müssen die für den Bau und Betrieb ihrer Anlagen nötigen Rechte von den privaten Grundeigentümern vertraglich oder auf dem Enteignungsweg erwerben (E. 9). Leitung; Beklagte; Betrieb; Daten; Beklagten; Zweck; Recht; Über; Switzerland; Fernmeldedienste; Grundstücke; Übertragung; Einwirkung; Urteil; Berufung; Kantons; Dienstbarkeit; Konzessionärin; Konzessionärinnen; Fernmeldediensten; Vertrag; Strom; Rechte; Eigentum; Dienstbarkeitsvertrag; Datentransport; Obergericht; Telekommunikation; Eigentümer; äumt
131 III 505Störung des Grundeigentümers einer Strassenparzelle durch Laubfall überragender Äste; übermässige Immission (Art. 679 und 684 ZGB); Kapprecht (Art. 687 Abs. 1 ZGB); Eigentumsfreiheitsklage (Art. 641 Abs. 2 ZGB). Die Verschmutzung einer Strassenparzelle durch Laubfall überragender Äste der sich auf der Nachbarparzelle befindenden Bäume stellt grundsätzlich keine übermässige Immission dar (E. 4.2). Zur Beseitigung der Störung stehen dem Eigentümer der Strassenparzelle das Kapprecht sowie die Eigentumsfreiheitsklage als gleichwertige Rechtsbehelfe zur Verfügung. Die beim Kapprecht vorausgesetzte erhebliche Schädigung ist auch bei der Eigentumsfreiheitsklage zu berücksichtigen (E. 5). Eigentum; Strasse; Strassen; Kapprecht; Äste; Beseitigung; Schädigung; Eigentums; Bäume; Strassenparzelle; Laubfall; Einwirkung; Wurzeln; Grundstück; MEIER-HAYOZ; Barrecht; Recht; Urteil; Eigentumsfreiheitsklage; Eigentümer; Beseitigungsanspruch; Obergericht; Kommentar; Auffassung; Selbsthilfe; Störung

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Geiser, ReyBasler Kommentar Zivilgesetzbuch II2015
Meier-Hayoz, ReyBerner Bern1967