CC Art. 686 -

Einleitung zur Rechtsnorm CC:



Art. 686 CC de 2025

Art. 686 Code civil suisse (CC) drucken

Art. 686 Dispositions réservées au droit cantonal

1 La législation cantonale peut déterminer les distances que les propriétaires sont tenus d’observer dans les fouilles ou les constructions.

2 Elle peut établir d’autres règles encore pour les constructions.


Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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Art. 686 Code civil suisse (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHLF110101Befehl (Rückweisung des Bundesgerichts vom 28. März 2011)Beklagten; Erdnägel; Recht; Verfahren; Grundstück; Verfahren; Berufung; Vorinstanz; Klägern; Entfernung; Bundesgericht; Entscheid; Verfügung; Grundstücks; Berufungsverfahren; Sinne; ZPO/ZH; Verfahrens; Eingriff; Befehl; Vergleich; Gericht

Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
AGAG WBE.2023.317-Beschwerde; Entschädigung; Beschwerdeführenden; Mammutbaum; Recht; Immission; Unterschutzstellung; Enteignung; Liegenschaft; Mammutbaums; Immissionen; Entscheid; Verwaltungsgericht; Apos; Einwirkungen; Grenzabstand; Spezialverwaltungsgericht; Verfahren; Höhe; Vorinstanz; Grundstück; Beseitigung; Rechtsprechung; Enteignungen
AGAG WBE.2023.317-Beschwerde; Entschädigung; Beschwerdeführenden; Mammutbaum; Recht; Immission; Unterschutzstellung; Enteignung; Liegenschaft; Mammutbaums; Immissionen; Entscheid; Verwaltungsgericht; Apos; Einwirkungen; Grenzabstand; Spezialverwaltungsgericht; Verfahren; Höhe; Vorinstanz; Grundstück; Beseitigung; Rechtsprechung; Enteignungen
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
132 III 49Immissionen durch Grossveranstaltungen auf der "Landiwiese" und auf umliegendem Gelände (Art. 684 ZGB). Verhältnis zwischen privatrechtlichem und öffentlichrechtlichem Immissionsschutz; Bedeutung öffentlichrechtlicher Vorschriften bei der Ermittlung der Zumutbarkeit von Einwirkungen durch Lärm, welcher von einer Liegenschaft im Verwaltungsvermögen ausgeht (E. 2). Immissionen durch den Einsatz von Lautsprechern bei einer Grossveranstaltung (E. 5.3.1) und durch den Motorenlärm von Helikoptern, die das Gelände zur Aufnahme von Bildern der Veranstaltung überfliegen (E. 5.3.10). ässig; Veranstaltung; Landiwiese; Immission; Bundes; Veranstaltungen; Immissionen; Obergericht; Grossveranstaltung; Einwirkung; Lärm; Beklagten; Recht; Grossveranstaltungen; Bundesgericht; Stadt; Hinweis; Einwirkungen; Ermessen; Kanton; Entscheid; Zweck; Bundeszivil; ündet
129 III 161Verhältnis zwischen (kantonalem) öffentlichem Recht und privatem Nachbarrecht (Art. 684 ZGB). Während früher die meisten Kantone gestützt auf den Rechtsetzungsvorbehalt von Art. 686 ZGB kantonales Privatrecht erlassen haben, gelangt heute fast ausschliesslich (kantonales) öffentliches Recht zur Anwendung. Dieses darf das Bundesprivatrecht nicht vereiteln, verfügt jedoch über expansive Kraft und bestimmt zunehmend, was nach Lage und Ortsgebrauch an Einwirkungen auf das Nachbargrundstück zulässig ist. Verneinen einer übermässigen Einwirkung i.S. von Art. 684 ZGB bedeutet in aller Regel keine Vereitelung von Bundesrecht, wenn ein Bauvorhaben den massgebenden öffentlich-rechtlichen (Bauabstands-)Normen entspricht, die im Rahmen einer detaillierten, den Zielen und Planungsgrundsätzen des Raumplanungsrechts entsprechenden Bau- und Zonenordnung erlassen worden sind (E. 2). Kanton; Recht; Kantone; öffentlich-rechtliche; Berufung; Verwaltungsgericht; öffentlich-rechtlichen; Immissionsschutz; Baurecht; Einwirkung; Regel; Bauvorhaben; Sachverhalt; Vorschriften; Kommentar; Planung; Markus; Privatrecht; Ortsgebrauch; Bundesrecht; Zonenordnung; Mühletobelstrasse; Entscheid; Thurgau; Vorinstanz; Sachverhaltsfeststellung; ögliche