Obligationenrecht (OR)

Zusammenfassung der Rechtsnorm OR:



Das schweizerische Obligationenrecht ist ein zentrales Gesetzbuch im schweizerischen Zivilrecht, das die rechtlichen Beziehungen zwischen Privatpersonen regelt. Es umfasst fünf Bücher, die verschiedene Aspekte des Vertragsrechts, des Schuldrechts und des Sachenrechts behandeln, einschliesslich der Entstehung, des Inhalts und der Beendigung von Verträgen sowie der Haftung für Vertragsverletzungen und unerlaubte Handlungen. Das Obligationenrecht ist ein wichtiges Gesetzbuch für die Wirtschaft und den Alltag in der Schweiz, da es die Grundlage für viele rechtliche Beziehungen und Verträge bildet und seit 1912 in Kraft ist, wobei es regelmässig an gesellschaftliche und wirtschaftliche Entwicklungen angepasst wird.

Art. 685c OR vom 2025

Art. 685c Obligationenrecht (OR) drucken

Art. 685c Wirkung (1)

1 Solange eine erforderliche Zustimmung zur Übertragung von Aktien nicht erteilt wird, verbleiben das Eigentum an den Aktien und alle damit verknüpften Rechte beim Veräusserer.

2 Beim Erwerb von Aktien durch Erbgang, Erbteilung, eheliches Güterrecht oder Zwangsvollstreckung gehen das Eigentum und die Vermögensrechte sogleich, die Mitwirkungsrechte erst mit der Zustimmung der Gesellschaft auf den Erwerber über.

3 Lehnt die Gesellschaft das Gesuch um Zustimmung innert dreier Monate nach Erhalt nicht oder zu Unrecht ab, so gilt die Zustimmung als erteilt.

(1) Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745).

Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2025 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 685c Obligationenrecht (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHHE180115Vorsorgliche MassnahmenBeklagten; Aktien; Verwaltungsrat; Universalversammlung; Vinkulierung; Handelsregister; Über; Verwaltungsrates; Einzelunterschrift; Klägerin; Vinkulierungsbestimmung; Vollmacht; Schenkung; Klägerschaft; Gesellschaft; Gericht; Kantons; Klägerinnen; Massnahmen; Zustand; Mitglied; Massnahmebegehren; Urkunde; Vorgehen; Stiftung; Statuten; Zustimmung; Übertragung
LUAR 18 130Anforderungen an die Statuten von Anwaltsgesellschaften (AG oder GmbH).Gesellschaft; Aufsichtsbehörde; Anwaltsregister; Liste; Verwaltungsrat; Anwältinnen; Anwälte; Statuten; Gesellschafter; Aktionäre; Aktien; Geschäftsführung; Anforderungen; Personen; Erwerb; Luzern; Rechtsdienstleistungen; Gesellschafterversammlung; Anwaltsgesellschaft; Anwaltsgesellschaften; Aktiengesellschaft; Zweckartikel; Erbringen; Berater; Namenaktien; Vinkulierung; Zustimmung; Erwerber; Generalversammlung

Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
LUAR 18 130Anforderungen an die Statuten von Anwaltsgesellschaften (AG oder GmbH).Gesellschaft; Aufsichtsbehörde; Anwaltsregister; Liste; Verwaltungsrat; Anwältinnen; Anwälte; Statuten; Gesellschafter; Aktionäre; Aktien; Geschäftsführung; Anforderungen; Personen; Erwerb; Luzern; Rechtsdienstleistungen; Gesellschafterversammlung; Anwaltsgesellschaft; Anwaltsgesellschaften; Aktiengesellschaft; Zweckartikel; Erbringen; Berater; Namenaktien; Vinkulierung; Zustimmung; Erwerber; Generalversammlung
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Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
B-3171/2020StiftungsaufsichtStiftung; Schenkung; Quot;; Urteil; Bundes; Zweck; Sachwalter; Vorinstanz; Recht; Verfügung; Clinic; Memory; Bundesverwaltung; Bundesverwaltungsgericht; Urteils; Entscheid; Sachwalters; Zusammenhang; Aufsicht; Zweckänderung; Dispositiv-Ziff; Beschwerde; Aktien; Gutachten; Beurteilung; Prozesse; Urteilsfähig
B-3776/2009FinanzmarktaufsichtAktie; Aktien; Gruppe; Gesell; Gesellschaft; Vorinstanz; Gesellschaften; -Aktien; Verfügung; Gruppen; _-Aktie; _-Aktien; Recht; Namenaktie; Bundes; Namenaktien; Kaufver; Untersuchung; Verkauf; Preis; Quot;; Untersuchungs; Effekten; Verwaltung; Vermittlung; Verflechtung; Finanz