Obligationenrecht (OR)

Zusammenfassung der Rechtsnorm OR:



Das schweizerische Obligationenrecht ist ein zentrales Gesetzbuch im schweizerischen Zivilrecht, das die rechtlichen Beziehungen zwischen Privatpersonen regelt. Es umfasst fünf Bücher, die verschiedene Aspekte des Vertragsrechts, des Schuldrechts und des Sachenrechts behandeln, einschliesslich der Entstehung, des Inhalts und der Beendigung von Verträgen sowie der Haftung für Vertragsverletzungen und unerlaubte Handlungen. Das Obligationenrecht ist ein wichtiges Gesetzbuch für die Wirtschaft und den Alltag in der Schweiz, da es die Grundlage für viele rechtliche Beziehungen und Verträge bildet und seit 1912 in Kraft ist, wobei es regelmässig an gesellschaftliche und wirtschaftliche Entwicklungen angepasst wird.

Art. 685a OR vom 2025

Art. 685a Obligationenrecht (OR) drucken

Art. 685a Statutarische Beschränkung 1. Grundsätze (1)

1 Die Statuten können bestimmen, dass Namenaktien nur mit Zustimmung der Gesellschaft übertragen werden dürfen.

2 Diese Beschränkung gilt auch für die Begründung einer Nutzniessung.

3 Tritt die Gesellschaft in Liquidation, so fällt die Beschränkung der Übertragbarkeit dahin.

(1) Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745).

Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2025 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 685a Obligationenrecht (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHHE180115Vorsorgliche MassnahmenBeklagten; Aktien; Verwaltungsrat; Universalversammlung; Vinkulierung; Handelsregister; Über; Verwaltungsrates; Einzelunterschrift; Klägerin; Vinkulierungsbestimmung; Vollmacht; Schenkung; Klägerschaft; Gesellschaft; Gericht; Kantons; Klägerinnen; Massnahmen; Zustand; Mitglied; Massnahmebegehren; Urkunde; Vorgehen; Stiftung; Statuten; Zustimmung; Übertragung
LUAR 18 130Anforderungen an die Statuten von Anwaltsgesellschaften (AG oder GmbH).Gesellschaft; Aufsichtsbehörde; Anwaltsregister; Liste; Verwaltungsrat; Anwältinnen; Anwälte; Statuten; Gesellschafter; Aktionäre; Aktien; Geschäftsführung; Anforderungen; Personen; Erwerb; Luzern; Rechtsdienstleistungen; Gesellschafterversammlung; Anwaltsgesellschaft; Anwaltsgesellschaften; Aktiengesellschaft; Zweckartikel; Erbringen; Berater; Namenaktien; Vinkulierung; Zustimmung; Erwerber; Generalversammlung

Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
LUAR 18 130Anforderungen an die Statuten von Anwaltsgesellschaften (AG oder GmbH).Gesellschaft; Aufsichtsbehörde; Anwaltsregister; Liste; Verwaltungsrat; Anwältinnen; Anwälte; Statuten; Gesellschafter; Aktionäre; Aktien; Geschäftsführung; Anforderungen; Personen; Erwerb; Luzern; Rechtsdienstleistungen; Gesellschafterversammlung; Anwaltsgesellschaft; Anwaltsgesellschaften; Aktiengesellschaft; Zweckartikel; Erbringen; Berater; Namenaktien; Vinkulierung; Zustimmung; Erwerber; Generalversammlung
AGAGVE 2009 7III. Anwaltsrecht7 Art. 8 und 12 lit. b BGFAÜberprüfung Registereintrag bei Anstellung in einer Anwalts-AG: Kriterien für Einhaltung der Erfordernissewortung,8 Art. 12 lit. a BGFAVerbot des Direktkontakts mit anwaltlich vertretener Gegenpartei; giltnicht absolut, sondern ist unter Würdigung aller Umstände... Anwalt; Anwalts; Beruf; Berufs; Mandat; Anwälte; Anwalts-; Anwalts-AG; Gesellschaft; Aktionär; Statuten; Rechtsanwälte; Verwaltungsrat; Aktie; Unabhängig; Register; Organisation; Aktien; Berufsgeheimnis; Unabhängigkeit; Mandats; Revision; Voraussetzung; Generalversammlung
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