ZGB Art. 685 -

Einleitung zur Rechtsnorm ZGB:



Das Schweizerische Zivilgesetzbuch (ZGB) ist das wichtigste Gesetzbuch im schweizerischen Privatrecht, das die Rechtsbeziehungen zwischen Privatpersonen regelt. Es umfasst Bestimmungen zu verschiedenen Rechtsgebieten wie Personenrecht, Familienrecht, Erbrecht, Sachenrecht und Obligationenrecht. Das ZGB wurde 1907 verabschiedet, in fünf Bücher unterteilt und regelt unter anderem Rechte und Pflichten in Lebenssituationen wie Eheschliessung, Scheidung, Erbschaft und Vertragsabschluss, was es zu einer grundlegenden Rechtsquelle für das tägliche Zusammenleben und Wirtschaften in der Schweiz macht.

Art. 685 ZGB vom 2025

Art. 685 Zivilgesetzbuch (ZGB) drucken

Art. 685 Graben und Bauen a. Regel

1 Bei Grabungen und Bauten darf der Eigentümer die nachbarlichen Grundstücke nicht dadurch schädigen, dass er ihr Erdreich in Bewegung bringt oder gefährdet oder vorhandene Vorrichtungen beeinträchtigt.

2 Auf Bauten, die den Vorschriften des Nachbarrechtes zuwiderlaufen, finden die Bestimmungen betreffend überragende Bauten Anwendung.


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Art. 685 Zivilgesetzbuch (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHNP180019ForderungBerufung; Vorinstanz; Klage; Beweis; Schaden; Beklagten; Urteil; Verfahren; Rückweisung; Beweisverfahren; Berufungsverfahren; Parteien; Berufungsantrag; Entscheid; Bezirksgericht; Meilen; Parteientschädigung; Grundstück; Mehrwert; Noven; Rechtsmittel; Bundesgericht; Oberrichter; Rechtsbegehren; Entschädigungsfolgen; Entscheidgebühr; Mehrwertsteuer
ZHHG120116ForderungBeklagten; Recht; Verfahren; Entscheid; Baurekurs; Baubewilligung; Verwaltungsgericht; Baurekurskommission; Sinne; Klage; Parteien; Schutz; Verfahrens; Verhalten; Eingabe; Bauausschuss; Strasse; Entscheide; -Strasse; Standort; Baubehörde; Rückweisung; Bauvorhaben; Zusammenhang; Hinweis; Verwaltungsgerichts; Interessen; Produktion; ätte
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGB 2017/243Entscheid Baurecht, Art. 15 Abs. 2 BauG. Das kantonale Baurecht verlangt für die Kernzone eine gute Einfügung ins Ortsbild. Die kommunalen Regelbauvorschriften dürfen keine besonders gute Einordung verlangen. Soweit die Politische Gemeinde eine besonders gute Einfügung verlangen will, ist sie gemäss Art. 15 Abs. 3 BauG auf den Erlass besonderer Schutzvorschriften für erhaltungswürdige Altstadtgebiete und Dorfkerne verwiesen. Der fragliche Überbauungsplan enthält keine solche Vorschrift, sondern beschränkt sich darauf, den Gebäudetyp – Wohn- und Geschäftsgebäude mit maximal drei Geschossen – und die Bauweise – offen – festzulegen. Das umstrittene Bauprojekt respektiert die Vorschriften des Überbauungsplans und die Regelbauvorschriften und fügt sich gut in die Umgebung ein (Verwaltungsgericht, B 2017/243). Grundstück; Quot; Grundstücke; Recht; Erwägung; Beschwerdebeteiligte; Grundstücken; Einsprache; Entscheid; Neubau; Gebäude; Vorinstanz; Neubauten; Überbauung; Rekurs; Verfahren; Verwaltungs; Ortsbild; Strasse; Augenschein; Verwaltungsgericht; Überbauungsplan; Baute; Gemeinde; Akten; Gewässer; Beschwerdegegner; Baubewilligung
SGB 2016/93Entscheid Baurecht, Art. 61 Abs. 2 lit. a b, d und f BauG, Ausnützungsziffer, anrechenbare Geschossflächen.Räume mit einer Fensterfläche von 2.2 beziehungsweise 1.4 Prozent der Bodenfläche sind ungeachtet ihrer sonstigen Ausgestaltung (namentlich Bodenfläche, Raumhöhe) nicht zu Wohn-, Schlaf- oder Arbeitszwecken geeignet und daher zu den nicht anrechenbaren Geschossflächen im Sinn von Art. 61 Abs. 2 lit. b BauG zu zählen. Soweit Parkfelder in der Wohnzone als zonenkonform bewilligungsfähig sind, sind sie entsprechend Art. 61 Abs. 2 lit. b BauG nicht anrechenbar. Die geplanten von den Wohnräumen konstruktiv klar abgetrennten, offensichtlich eine Fläche von 20 Prozent der anrechenbaren Geschossfläche nicht übersteigenden und als verglaste Bauteile ausgestalteten Wintergärten sind entsprechend Art. 61 Abs. 2 lit. d BauG nicht Teil der anrechenbaren Geschossfläche (Verwaltungsgericht, Recht; Gemeinde; Rekurs; Vorinstanz; Geschossfläche; Gemeinderat; Baubewilligung; Verfahren; Einsprache; Entscheid; Baugesuch; Beschwerdegegner; Ausstand; Rechtsmittel; Rekursentscheid; Sinne; Ausnützung; Fläche; Protokoll; Ausnützungsziffer; Baukommission; Verletzung; Verfahrens; Grundstück; Bauvorhaben; Korrekturgesuch; Augen; Wohnzone; Verwaltungsgericht; Tiefgarage
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
119 Ib 334Enteignung von Nachbarrechten; Art. 5 EntG; Art. 679 ff., Art. 685 Abs. 1 ZGB. 1. Die Erstellung eines Sondierungsstollens (Galerie) im Hinblick auf den Bau einer Nationalstrasse ist keine Vorbereitungshandlung im Sinne von Art. 15 EntG; im übrigen kann das Verfahren betreffend Erwerb der zum Strassenbau notwendigen Rechte nicht rechtsgültig eröffnet werden, solange das Ausführungsprojekt von der zuständigen Bundesbehörde noch nicht bewilligt worden ist. Gesetzeslücke hinsichtlich der Zuständigkeit zur Beurteilung des Schadenersatzbegehrens, welches vom Eigentümer eines Nachbargrundstückes im Anschluss an die Sondierungsarbeiten eingereicht worden ist; Zuweisung der Zuständigkeit an die Eidgenössische Schätzungskommission (E. 2). 2. Art 685 Abs. 1 ZGB verbietet dem Grundeigentümer, der Grabungen durchführt und Bauten erstellt, übermässige Eingriffe in die Rechte seiner Nachbarn; diese Nachbarrechte können Gegenstand einer Enteignung sein (E. 3a/b). Die Haftung des Grundeigentümers setzt einen natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang zwischen der übermässigen Inanspruchnahme der Eigentumsrechte und der Beeinträchtigung der Nachbarrechte voraus (E. 3c). 3. Natürlicher Kausalzusammenhang (E. 4). 4. Adäquater Kausalzusammenhang; im Bereich der Kausalhaftung ist die subjektive Voraussehbarkeit nicht entscheidend, vielmehr muss der Richter im nachhinein eine objektive "retrospektive Prognose" vornehmen. Im Falle komplexer Naturvorgänge kann sich die adäquate Kausalität auch auf "aussergewöhnliche Auswirkungen" erstrecken, das heisst auf Auswirkungen, die zwar in den Augen des Laien aussergewöhnlich erscheinen, nicht aber in denjenigen des Experten (E. 5b). Im vorliegenden Fall ist der mögliche Mangel des betroffenen Werkes nicht geeignet, den Kausalzusammenhang zu unterbrechen; der Mangel könnte allenfalls einen Reduktionsgrund bei der Bemessung des Schadenersatzes darstellen (E. 5c). 5. Im Gegensatz zu Art. 684 ZGB sieht Art. 685 ZGB in erster Linie einen Schutz für schon auf dem Nachbargrundstück bestehende Bauten vor; Grenzen dieses Schutzes (E. 5d). édéral; édérale; été; Valais; Commission; être; Lienne; Conseil; Expert; équat; énéral; Expropriation; éré; ègle; équence; Rawyl; Berne; étaire; Habib; ément; éparatoires; équate; écis; était; Ouvrage; équences; édure; énérale; éfaut; Indemnité
111 II 24Verletzung von Grundeigentum; Abwehr ungerechtfertigter Einwirkungen (Art. 641 Abs. 2 ZGB). Wird bei Strassenbauarbeiten auf einem Grundstück unmittelbar in die Substanz des Nachbargrundstücks eingegriffen (Abgrabungen), so hat dessen Eigentümer - gestützt auf Art. 641 Abs. 2 ZGB - einen Anspruch auf Beseitigung des Störungszustandes. Grundstück; Zustand; Urteil; Beseitigung; Klage; Bundesgericht; Schaden; Kollektivgesellschaft; Oppliger; Söhne; Substanz; Grundstücks; Beklagten; Strasse; Vorinstanz; Perret; Berufung; Strassenbauarbeiten; Eigentümer; Gemeinde; Überstorf; Hermann; Brülhart; Erdreich; Böschung; Parzelle; Entscheid; Einwirkung; Eingriff

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
A-1205/2012EnteignungEntschädigung; Verwirkung; Bundes; Entschädigungsforderung; Verwirkungsfrist; Enteignung; Recht; Basel; Schätzungskommission; Vorinstanz; Rhein; Verfügung; Bundesverwaltungsgericht; Rheinhafen; Bauarbeiten; Entschädigungsbegehren; Verkehr; Verfahren; Forderung; Eidgenössische; Entschädigungsforderungen; Frist; Anzeige; Plangenehmigung; Verkehrsdepartement

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Peter, Heinrich, ThomasBasler Kommentar Zivilgesetzbuch [Hrsg.: Heinrich HONSELL2003
Meier-Hayoz, Rey, Zobl, Haab, Simonius, ScherrerZürcher 1977