CCS Art. 683 -

Einleitung zur Rechtsnorm CCS:



Art. 683 CCS dal 2025

Art. 683 Codice civile svizzero (CCS) drucken

Art. 683 (1)

(1) Abrogato dalla cifra I della LF del 4 ott. 1991, con effetto dal 1° gen. 1994 (RU 1993 1404; FF 1988 III 821).

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Art. 683 Codice civile svizzero (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
VDHC/2021/129été; Appel; ’appel; âtiment; époux; était; Appelante; édure; ’appelante; écembre; érêt; Intimée; éposé; ’intimée; Instance; énonciation; énoncé; ésident; ’elle; égale; éduction; également; Président; érêts; écrit
SOSGNEB.2003.3Erbschaftssteuer / KaufrechtRekurrent; Investition; Kaufrecht; Steuer; Verkehrswert; Zuwendung; Erblasser; Quot; Investitionen; Liegenschaft; Rechnung; Erbschaft; Miete; Kaufpreis; Vermächtnis; Erbschaftssteuer; Rekurrenten; Forderung; Mieter; Mehrwert; Mietverhältnis; Mietzins; Testament; Kaufrechts; Todes; Leistung; Bedachte; önne

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
129 III 209Art. 27 Abs. 2 ZGB; Rechtsfolgen einer übermässigen Bindung. Ein Vertrag, der den höchstpersönlichen Kernbereich einer Person betrifft, bei dem jede vertragliche Bindung gegen die guten Sitten verstösst, ist nichtig. Ausserhalb dieses Bereichs erfordert der mit Art. 27 Abs. 2 ZGB bezweckte Schutz der persönlichen Freiheit nicht die von Amtes wegen zu beachtende Nichtigkeit übermässiger Bindungen, sondern bloss das Recht der übermässig gebundenen Partei, die Vertragserfüllung zu verweigern (Präzisierung der Rechtsprechung). Dieses Recht ist höchstpersönlicher Natur und damit unvererblich (E. 2). ässig; Kaufsrecht; Bindung; Recht; Beklagten; Vertrag; Sitten; Person; Obergericht; Schutz; Kaufpreis; Grundbuch; Kaufsrechts; Verstoss; Persönlichkeit; Kommentar; Freiheit; Subventionen; Grundstück; Schenkungsvertrag; Gestehungskosten; Erben; Amtsgericht; Urteil
111 II 143Form und Rechtsnatur der Abtretung eines Kaufsrechts, Vormerkung im Grundbuch (Art. 683 und 959 ZGB, 70 ff. GBV). 1. Zulässigkeit eines in Quoten abtretbaren Kaufsrechts (E. 3). 2. Die Abtretung eines Kaufsrechts entspricht nicht einer Forderungsabtretung bzw. einer Schuldübernahme: Wird damit der Neueintritt einer Vertragspartei vorgesehen, so ist die öffentliche Beurkundung erforderlich, sofern nicht schon der Zessionar den öffentlich beurkundeten Kaufsrechtsvertrag mitunterzeichnet hat. Heilt die Ausübung des Kaufsrechts durch einseitige, öffentlich beurkundete Erklärung des Zessionars die Nichtbeachtung der für die Abtretung geltenden Formvorschrift? Frage offengelassen (E. 4). Pelloni; Kaufs; KELLER; Dipartimento; Kaufsrechts; Obligationenrecht; MEIER-HAYOZ; Abtretung; Giovanna; Tribunale; Schweizerisches; Kommentar; Locarno; Ingold; Istanza; LIVER; Berner; ENGEL; Recht; Cantone; Ticino; Zessionar; Enrico; Esercizio; Istromento; Ufficiale; Oggetto; Ufficio; Opinione

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
-Berner 1975