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Obligationenrecht (OR)

Art. 683 OR vom 2024

Art. 683 Obligationenrecht (OR) drucken

Art. 683 Ausgabe und Übertragung
der Aktien I. Inhaberaktien

1 Auf den Inhaber lautende Aktien dürfen erst nach der Einzahlung des vollen Nennwertes ausgegeben werden.

2 Vor der Volleinzahlung ausgegebene Aktien sind nichtig. Schadenersatzansprüche bleiben vorbehalten.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 683 Obligationenrecht (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHCB120004Pfändung des Anspruchs auf Nachliberierung?Aktien; Liberierung; Beschwerde; Betreibung; Pfändung; Betreibungsamt; Verwaltungsrat; Gesellschaft; Beschwerdegegnerin; Einlage; Anspruch; Birmensdorf; Forderung; Aktiengesellschaft; Gläubiger; Trägliche; Beschwerdeführerin; Aktienkapital; Liberiert; Einlagen; Aktionäre; SchKG; Pfänden; Entscheid; Pfändungsverfahren; Grundkapitals; Erfolgen; Pfändbar; Leistung
LU11 04 46Art. 108 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG; Art. 683 OR. Widerspruchsklage betreffend nichtverbriefte Inhaberaktien. Wer behauptet, an nichtverbrieften Inhaberaktien berechtigt zu sein, hat sich, ausgehend von der Gründungsurkunde, durch eine lückenlose Kette von Zessionen über seine Berechtigung auszuweisen.Aktien; Beklagten; Inhaberaktien; Betreibungsamt; Zession; Klage; Pfändung; Widerspruch; Recht; Über; SchKG; Nichtverbriefte; Zessionen; Eigentum; Ausgegeben; Übertragung; Gründung; Lückenlose; Schuldner; Aktienkaufverträge; übertragen; Eigentümer; Gründungsurkunde; Erworben; Widerspruchsklage; Inhaberaktien; Kette; Berechtigung; Geltend

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
147 III 469 (4A_39/2021)
Regeste
Art. 622 OR ; Anspruch auf wertpapiermässige Verbriefung von Namenaktien. Namenaktionäre haben einen gesetzlichen Anspruch darauf, dass ihre Mitgliedschaftsrechte in einem Wertpapier verbrieft werden. Dieser grundsätzliche Anspruch kann aber in den Statuten der Gesellschaft ausgeschlossen werden (E. 4).
Aktien; Anspruch; Mitglied; Wertpapier; Mitgliedschaft; Aktionär; Aktiengesellschaft; Verbriefung; Beschwerde; Aktienrecht; Namenaktien; Wertpapiermässige; Statuten; Aufl; Recht; Gesellschaft; Gesetzliche; Mitgliedschaftsrechte; Aktionärs; Gesetzlichen; Beschwerdeführerin; Beklagten; Wertpapiers; Bundesgericht; Kommentar; Statutarisch; CRONE; Regelung; Aktientitel; Urteil
115 II 468Fiduziarische Gründung einer Aktiengesellschaft. Übergang der vom Beauftragten erworbenen Rechte auf den Auftraggeber; Art. 401 Abs. 1 OR. Anfechtung von Generalversammlungsbeschlüssen; Art. 706 OR. Während der Dauer des Treuhandverhältnisses ist der Strohmann-Aktionär Träger der Gesellschaftsrechte. Selbst nach erfolgter Legalzession darf der Dritte den Fiduziar noch solange für berechtigt halten, bis ihm der Forderungsübergang angezeigt wird (E. 2b und c). Im Gegensatz zur blossen Anfechtbarkeit kann die Nichtigkeit auch von einem Nichtaktionär geltend gemacht werden, der an ihrer Feststellung ein rechtliches Interesse hat (E. 3b). über; Generalversammlung; Aktien; Aktionär; Fiduziar; Auftrag; Nichtig; Legalzession; Nichtigkeit; Fiduziant; Feststellung; Gesellschaft; Gründung; Rechte; Nichtaktionär; Beschlüsse; Treuhandverhältnis; Generalversammlungsbeschlüsse; Interesse; Klagte; Handelsgericht; BÜRGI; Urteil; Berufung; Angezeigt; Rechtliches; Einzige; Verwaltungsrätin; Generalversammlungen; Personen

Anwendung im Bundesstrafgericht

BSGLeitsatzSchlagwörter
BV.2019.17Beschlagnahme (Art. 46 f. VStrR).Beschwerde; Beschwerdef?hrer; Verfahren; Bundesstrafgericht; Bundesstrafgerichts; Beschwerdekammer; Inhaber; Beschwerdef?hrern; Group; Holding; Aktie; Gericht; Beilagen; Beschlagnahme;Akten; Direktor; Aktienzertifikate; Replik; Partei; Beschlagnahmt; Besitz; Beschluss; Aufhebung; Verwaltung; Eigent?mer; Parteien; Bundesgesetzes; Beschwerdeantwort
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