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Zivilgesetzbuch (ZGB)

Art. 681a ZGB vom 2024

Art. 681a Zivilgesetzbuch (ZGB) drucken

Art. 681a 2. Ausübung (1)

1 Der Verkäufer muss die Vorkaufsberechtigten über den Abschluss und den Inhalt des Kaufvertrags in Kenntnis setzen.

2 Will der Vorkaufsberechtigte sein Recht ausüben, so muss er es innert dreier Monate seit Kenntnis von Abschluss und Inhalt des Vertrages geltend machen. Nach Ablauf von zwei Jahren seit der Eintragung des neuen Eigentümers in das Grundbuch kann das Recht nicht mehr geltend gemacht werden.

3 Der Vorkaufsberechtigte kann seinen Anspruch innerhalb dieser Fristen gegenüber jedem Eigentümer des Grundstücks geltend machen.

(1) Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991 über die Teilrevision des Zivilgesetzbuches (Immobiliarsachenrecht) und des Obligationenrechts (Grundstückkauf), in Kraft seit 1. Jan. 1994 (AS 1993 1404; BBl 1988 III 953).

Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 681a Zivilgesetzbuch (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SHNr. 60/2002/29 Art. 47 und Art. 83 Abs. 3 BGBB; Art. 681a ZGB. Bewilligung des Erwerbs eines landwirtschaftlichen Grundstücks; Vorkaufsrecht des Pächters Beschwerde; Bewilligung; Grundstück; Vorkaufsrecht; Grundstücks; Erwerb; Bewilligungs; Pächter; Erwerbs; Recht; Erwerbsbewilligung; Vorkaufsberechtigt; Beschwerdeführer; Landwirtschaftlichen; Hiefür; Obergericht; Vorkaufsberechtigte; Voraussetzungen; Stehende; Beschwerdeverfahren; Pächters; Ausserhalb; Beschwerdeverfahrens; Auszuüben; Dritten; Bewilligungsverfügung; Spezielles; Rechtsschutzbedürfnis; Erteilte; Erhebe

Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGB 2011/268Urteil Bäuerliches Bodenrecht und Verfahrensrecht, Art. 83 Abs. 3 BGBB (SR 211.412.11).Die Legitimation zur Beschwerde gegen eine erteilte
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