Zivilgesetzbuch (ZGB) Art. 681

Zusammenfassung der Rechtsnorm ZGB:



Das Schweizerische Zivilgesetzbuch (ZGB) ist das wichtigste Gesetzbuch im schweizerischen Privatrecht, das die Rechtsbeziehungen zwischen Privatpersonen regelt. Es umfasst Bestimmungen zu verschiedenen Rechtsgebieten wie Personenrecht, Familienrecht, Erbrecht, Sachenrecht und Obligationenrecht. Das ZGB wurde 1907 verabschiedet, in fünf Bücher unterteilt und regelt unter anderem Rechte und Pflichten in Lebenssituationen wie Eheschliessung, Scheidung, Erbschaft und Vertragsabschluss, was es zu einer grundlegenden Rechtsquelle für das tägliche Zusammenleben und Wirtschaften in der Schweiz macht.

Art. 681 ZGB vom 2024

Art. 681 Zivilgesetzbuch (ZGB) drucken

Art. 681 1. Grundsätze (1)

1 Gesetzliche Vorkaufsrechte können auch bei der Zwangsversteigerung ausgeübt werden, aber nur an der Steigerung selbst und zu den Bedingungen, zu welchen das Grundstück dem Ersteigerer zugeschlagen wird; im übrigen können die gesetzlichen Vorkaufsrechte unter den Voraussetzungen geltend gemacht werden, die für die vertraglichen Vorkaufsrechte gelten.

2 Das Vorkaufsrecht entfällt, wenn das Grundstück an eine Person veräussert wird, der ein Vorkaufsrecht im gleichen oder in einem vorderen Rang zusteht.

3 Gesetzliche Vorkaufsrechte können weder vererbt noch abgetreten werden. Sie gehen den vertraglichen Vorkaufsrechten vor.

(1) Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991 über die Teilrevision des Zivilgesetzbuches (Immobiliarsachenrecht) und des Obligationenrechts (Grundstückkauf), in Kraft seit 1. Jan. 1994 (AS 1993 1404; BBl 1988 III 953).

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Art. 681 Zivilgesetzbuch (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
VDHC/2015/854étaire; étaires; étages; ’étage; ’étages; écision; Appel; ’appel; ’isolation; ’il; épens; écisions; ègle; ’au; ’est; ’assemblée; évrier; ’avocat; éparti; était; âtiment; étant
VDPlainte/2013/37-Office; éemption; érieure; ères; égal; Existe; Existence; Autorité; ésident; édéral; égale; écision; Président; Arrondissement; éalisation; Lavaux; éposé; également; Forel; Immeuble; émoin; éposée; Office; èces
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
AGAGVE 2006 66II. Bäuerliches Bodenrecht66 Beschwerdelegitimation; Zuständigkeit zur Prüfung des Vorkaufsrechtskaufsrechts (Erw. 2.5.1. - 2.5.6.) Vorkaufs; Erwerbsbewilligung; Interesse; Vorkaufsrecht; Bodenrecht; Amtliches; Bulletin; Gewerbe; BGBB-; Vorkaufsrechts; Entscheid; Beschwerdelegitimation; Kommentar; Grundstück; Bäuerliches; Rekurskommission; Nationalrat; Aufhebung; Ständerat; Landwirtschaftliche; Verweigerung; BGBB-Kommentar; Pächter; Zweck; Recht; Kantons; Mitteilung; Auslegung
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
146 III 217 (5A_127/2019)
Regeste
Art. 681 Abs. 2 ZGB ; Entfallen des Vorkaufsrechts; massgebender Zeitpunkt. Zum massgebenden Zeitpunkt für die Bestimmung, ob ein gleich- oder vorrangiges Vorkaufsrecht besteht, welches das gesetzliche Vorkaufsrecht entfallen lässt (E. 4.1, 5 und 6).
Vorkaufsrecht; Grundstück; Baurecht; Zeitpunkt; Grundbuch; Baurechts; Vorkaufsfall; Miteigentum; Miteigentums; Urteil; Kaufvertrag; Beschwerdegegner; Miteigentümer; Auslegung; Eintragung; Eigentümer; Baurechtsgrundstück; Gewerbe; STEINAUER; Gesetzes; Vertrag; Person; Zweck; Vorkaufsrechts; Bodenrecht; Eigentum; Voraussetzung; Grundstücks
137 III 293 (5A_664/2010)Art. 682 ZGB; Kaufvertrag über einen Miteigentumsanteil; Ansprüche des Käufers gegen den Vorkaufsberechtigten nach Ausübung des Vorkaufsrechts. Der Käufer eines Miteigentumsanteils hat gegen den Vorkaufsberechtigten, der sein Recht ausgeübt hat und im Grundbuch als Eigentümer des Miteigentumsanteils eingetragen worden ist, keinen Anspruch auf Grundbuchberichtigung, sondern lediglich einen Anspruch auf Feststellung, dass das Vorkaufsrecht nicht innert Frist rechtswirksam ausgeübt wurde (E. 2-6). Grundbuch; Vorkaufsrecht; Verkäufer; Feststellung; Recht; Eintrag; Miteigentumsanteil; Eigentümer; Grundbuchberichtigung; Urteil; Grundbuchberichtigungsklage; Eintragung; Anspruch; Käufer; Klage; Miteigentumsanteils; Erben; Grundstück; Eigentum; Ausübung; Vorkaufsberechtigte; Beklagten; Vorkaufsrechts; Eigentums; Vorkaufsberechtigten; Verkäufern; Kaufvertrag; Sinne; Frist

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
-Berner Kommentar IV, I, 11975
-Berner 1975