ZG Art. 68 - Begriff

Einleitung zur Rechtsnorm ZG:



Das Schweizerische Zollgesetz regelt die Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr von Waren über die schweizerischen Zollgrenzen, einschliesslich der Festlegung von Zolltarifen. Es enthält Bestimmungen zur Bekämpfung von Schmuggel, zur Durchsetzung von Handelssanktionen und zur internationalen Zusammenarbeit in Zollangelegenheiten. Die Zuständigkeiten der Zollbehörden in der Schweiz werden ebenfalls durch das Gesetz geregelt, um die Wirtschaftsinteressen des Landes zu schützen und fairen Wettbewerb auf dem internationalen Markt zu gewährleisten.

Art. 68 ZG vom 2023

Art. 68 Zollgesetz (ZG) drucken

Art. 68 3. Titel: Erhebung der Zollabgaben1. Kapitel: Zollschuld Begriff

Die Zollschuld ist die Verpflichtung, die vom BAZG zu veranlagenden Zollabgaben zu bezahlen.


Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Art. 68 Zollgesetz (ZG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHPP230011Negative Feststellungsklage gemäss Art. 85a SchKGVorinstanz; Recht; Stockwerkeigentümer; Rechtsanwalt; Verfahren; Betreibung; Beklagten; Stockwerkeigentümergemeinschaft; Entscheid; Gerichtsschreiber; Verwalter; Urteil; Bezirksgericht; Erwägung; Verfügung; Frist; Parteien; Beschwerdeverfahren; Verwaltung; Protokoll; Vertretung; Erwägungen; Ziffer; Reglement; Gerichtsschreiberin; Klage; Bundesgericht; Ersatzrichter
ZHRV190003VollstreckungGesuch; Stockwerk; Recht; Gesuchsteller; Stockwerkeigentümer; Beschluss; Zirkularbeschluss; -strasse; Gesuchsgegner; Hecke; Vollstreckung; Stockwerkeigentümergemeinschaft; Grundstück; Verfahren; Urteil; Beschlussfassung; Gesuchstellers; Rechtsanwalt; Tiefgarage; Beschwerdeverfahren; Vollmacht; Verwalter; Miteigentümer; Gericht; Tatsachen; Grenze; Miteigentum; Entscheid; Bezug
Dieser Artikel erzielt 15 Einträge bei den Entscheiden. Wollen Sie mehr Einträge sehen?
Hier geht es zur Registrierung.
Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
BSBEZ.2019.61 (AG.2020.53)StockwerkeigentumStockwerkeigentümer; Zivilgericht; Stockwerkeigentümerin; Recht; Vergleich; Zivilgerichts; Stockwerkeigentümergemeinschaft; Entscheid; Klage; Stockwerkeigentümerversammlung; Beschluss; Versammlung; Vergleichs; Verwaltung; Drittpersonen; Zivilgerichtsentscheid; Teilnahme; Rechtsanwalt; Beschwerde; Textstelle; Feststellung; Beschlussfassung; Gericht; Jurist; Basel; Juristen; Reglement
Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
146 III 217 (5A_127/2019)
Regeste
Art. 681 Abs. 2 ZGB ; Entfallen des Vorkaufsrechts; massgebender Zeitpunkt. Zum massgebenden Zeitpunkt für die Bestimmung, ob ein gleich- oder vorrangiges Vorkaufsrecht besteht, welches das gesetzliche Vorkaufsrecht entfallen lässt (E. 4.1, 5 und 6).
Vorkaufsrecht; Grundstück; Baurecht; Zeitpunkt; Grundbuch; Baurechts; Vorkaufsfall; Miteigentum; Miteigentums; Urteil; Kaufvertrag; Beschwerdegegner; Miteigentümer; Auslegung; Eintragung; Eigentümer; Baurechtsgrundstück; Gewerbe; STEINAUER; Gesetzes; Vertrag; Person; Zweck; Vorkaufsrechts; Bodenrecht; Eigentum; Voraussetzung; Grundstücks
144 III 88 (5A_698/2017)Art. 736 Abs. 1 ZGB; sachenrechtliche Typenfixierung im Streit um den Verlust des Interesses an der Grunddienstbarkeit; Erheblichkeit einer öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkung. Die Eigentümerin des herrschenden Grundstücks kann sich der Löschung des als Grunddienstbarkeit eingetragenen Parkplatzbenutzungsrechts nicht mit dem Argument widersetzen, dass sie die Parkplätze gegen Entgelt Dritten zur Verfügung stellen will (Prinzip der Typenfixierung; E. 5.2). Daran ändert nichts, dass das herrschende Grundstück mit einer öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkung belastet ist, wonach auf dem dienenden Grundstück für ein anderswo gelegenes Mehrfamilienhaus eine Anzahl Besucherparkplätze zur Verfügung stehen muss (E. 5.3). Grundstück; Grunddienstbarkeit; Grundstücks; Parkplatz; Grundbuch; öffentlich-rechtliche; Eigentums; Eigentumsbeschränkung; Recht; Urteil; Parkplätze; Verfügung; Mehrfamilienhaus; Eigentümer; Nutzniessung; Typenfixierung; öffentlich-rechtlichen; Löschung; Interesse; Parkplatzbenutzungsrecht; Eigentümerin; Parkplatzbenutzungsrechts; Besucherparkplätze; Benutzungsrecht; Parkplatzes; Liegenschaft; Berufung

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
A-2536/2018EnteignungNürensdorf; Überflug; Liegenschaft; Lärm; Recht; Studie; Vorinstanz; Piste; Entschädigung; Bundesgericht; Urteil; Bundesverwaltungsgericht; Minderwert; Quot;; Flughafen; Schaden; Anflug; Grund; Korridor; Flugzeug; Ostanflüge; Höhe; Enteignung; Beweis; Verfahren; Rechtsprechung; ESR-Studie; Daten; Hinsicht
A-2566/2019NationalstrassenLärm; Bundes; Vorinstanz; Beschwerdeführende; Beschwerdeführenden; Massnahme; Massnahmen; Hofmätteli; Verkehr; Urteil; Alpnach; Projekt; Hofmättelistrasse; Verkehrs; Entschädigung; Liegenschaft; Recht; ASTRA; Vollanschluss; Lärms; Kanton; Plangenehmigung; Lärmschutz; Industrie; Nationalstrasse

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Scherrer, Schweizer, Heini Kommentar zum Schweizerischen Privatrecht2002