SG | B 2019/80 | Entscheid Lokale Stundentafel; Art. 68 Abs. 3 BV, Art. 12 SpoFöG, Art. 49 SpoFöV. Aufgrund des Wortlautes von Art. 49 Abs. 2 und 3 SpoFöV ist davon auszugehen, dass der Verordnungsgeber auf der Sekundarstufe II im Gegensatz zur obligatorischen Schule nicht eine fixe Mindestlektionzahl pro Woche festlegen wollte. Mit der Regelung von 110 Lektionen pro Schuljahr sollte auf dieser Stufe vielmehr eine flexible Umsetzung ermöglicht werden. An der Kantonsschule A. werden in der zweiten Klasse wöchentlich zwei Lektionen Sportunterricht erteilt, mithin 78 Lektionen pro Schuljahr. Während einer Sonderwoche finden weitere zwei Lektionen und während des Sporttags vier Lektionen Sportunterricht statt. Während der Wintersportwoche wird mindestens 30 Lektionen Sport betrieben. Damit werden die von Bundesrechts wegen geforderten 110 Lektionen pro Schuljahr ohne Weiteres erfüllt (Verwaltungsgericht, B 2019/80). Die gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde ans Bundesgericht wurde mit Urteil vom | Sport; Lektion; Lektionen; Kanton; Kantons; Recht; Sportunterricht; Kantonsschule; Verwaltungsgericht; Klasse; Woche; Schuljahr; Verfahren; Bundes; Stundentafel; Unterricht; Interesse; Schule; Entscheid; Gallen; Vorinstanz; Unterrichts; SpoFöV; Sekundarstufe; BASPO; Mittelschule; Vorgabe |