BBG Art. 68 - Anerkennung ausländischer Diplome und Ausweise (1)

Einleitung zur Rechtsnorm BBG:



Das Berufsbildungsgesetz (BBG) regelt die Berufsbildung in der Schweiz, indem es die Rahmenbedingungen für die Ausbildung festlegt und die Zusammenarbeit zwischen verschiedenen Akteuren wie Berufsbildungsämtern, Berufsfachschulen und Betrieben regelt. Es umfasst Regelungen zur Berufsbildungspflicht, Berufsbildungsverträgen, Berufsbildungsbeiträgen und Berufsfachschulen, um sicherzustellen, dass die Ausbildung qualitativ hochwertig ist und den Anforderungen des Arbeitsmarktes entspricht. Das BBG dient als wichtiges Instrument zur Förderung der beruflichen Bildung und zur Sicherung des Fachkräftenachwuchses in der Schweiz.

Art. 68 BBG vom 2024

Art. 68 Berufsbildungsgesetz (BBG) drucken

Art. 68 Anerkennung ausländischer Diplome und Ausweise (1)

1 Der Bundesrat regelt die Anerkennung ausländischer Diplome und Ausweise der Berufsbildung im Geltungsbereich dieses Gesetzes.

2 Im Bereich der Anerkennung ausländischer Diplome und Ausweise der Berufsbildung kann der Bundesrat selbstständig völkerrechtliche Verträge abschliessen. (1)

(1) (2)
(2) Fassung gemäss Art. 13 des BG vom 25. Sept. 2020 über die internationale Zusammenarbeit und Mobilität in der Bildung, in Kraft seit 1. April 2022 (AS 2022 164; BBl 2019 8327).

Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
110 Ib 197Verfahren; Art. 68 lit. e BBG, Art. 97 Abs. 2, 99 lit. f, 101 lit. a und b OG. 1. Legitimation zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde: Regelung nach Art. 68 lit. e BBG; Verhältnis zur Regelung nach Art. 97 ff. OG (E. 1). 2. Nichteintretensentscheide sind beschwerdefähig im Sinne der Art. 97 ff. OG bzw. des Art. 68 lit. e BBG (E. 1). 3. Tritt das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement auf eine gegen das Nichtbestehen der Coiffeur-Prüfung gerichtete Beschwerde nicht ein, so ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ans Bundesgericht unzulässig (E. 2).
Verwaltungsgerichtsbeschwerde; Bundes; Prüfung; Beschwerdeentscheide; Nichteintretensentscheid; Nichteintretensentscheide; Bundesgericht; Auffassung; Sachentscheid; Regelung; Ergebnis; Prüfungen; Recht; Urteil; Volkswirtschaftsdepartement; Sinne; Eidgenössische; Departements; Zulassung; Kostenentscheide; Prüfungsergebnis; Sachentscheids; Urteilskopf; Auszug; Abteilung; Waltraud; Kienholz-Nopper

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
B-404/2019Anerkennung Abschluss/AusbildungAnpassungslehrgang; Erstinstanz; Pflege; Beruf; Anerkennung; Berufs; Richtlinie; Entscheid; Vorinstanz; Pflegefachfrau; Recht; Qualifikationsbogen; Schweiz; Verfügung; Diplom; Anpassungslehrgangs; Berufsbildung; Frist; Gesundheitsberufe; Bildung; Bundesverwaltungsgericht; Urteil; Diplome; Ausübung; Aufnahmestaat
B-2752/2018Anerkennung Abschluss/AusbildungErstinstanz; Recht; Berufs; Ausbildung; Abschluss; Anerkennung; Vorinstanz; Bundes; Voraussetzung; Gesuch; Verfügung; Anpassungslehrgang; Voraussetzungen; Bildung; Verfahren; Parteien; Berufserfahrung; Berufsbildung; Entscheid; Gebühr; Ausgleich; Krankenschwester; Verfahrens; Stellungnahme; Schweiz