AHVG Art. 68 - Kassenrevisionen und Arbeitgeberkontrollen

Einleitung zur Rechtsnorm AHVG:



Das Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) regelt die staatliche Alters- und Hinterlassenenversicherung in der Schweiz. Es legt die Voraussetzungen für den Bezug von Renten fest, regelt die Höhe und Berechnung dieser Renten und finanziert die Versicherung durch Beiträge von Arbeitnehmern, Arbeitgebern und dem Staat. Das Gesetz dient der Existenzsicherung älterer Menschen und Hinterbliebener und trägt zur sozialen Sicherheit in der Schweiz bei.

Art. 68 AHVG vom 2023

Art. 68 Bundesgesetz über die Alters- und
Hinterlassenenversicherung (AHVG) drucken

Art. 68 Kassenrevisionen und Arbeitgeberkontrollen

1 Jede Ausgleichskasse einschliesslich ihrer Zweigstelle ist periodisch zu revidieren. Die Revision hat sich auf die Buchhaltung und die Geschäftsführung zu erstrecken. Sie hat durch eine den Anforderungen des Absatzes 3 entsprechende Revisionsstelle zu erfolgen. Die Kantone können die Revision ihrer Ausgleichskasse einer geeigneten kantonalen Kontrollstelle übertragen. Der Bundesrat ist befugt, nötigenfalls ergänzende Revisionen vornehmen zu lassen.

2 Die der Ausgleichskasse angeschlossenen Arbeitgeber sind periodisch auf die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen hin zu kontrollieren. Die Kontrolle hat durch eine den Anforderungen des Absatzes 3 entsprechende Revisionsstelle oder durch eine besondere Abteilung der Ausgleichskasse zu erfolgen. Werden die vorgeschriebenen Arbeitgeberkontrollen nicht oder nicht ordnungsgemäss durchgeführt, so ordnet der Bundesrat ihre Vornahme auf Kosten der betreffenden Ausgleichskasse an.

3 Die gemäss den Absätzen 1 und 2 für die Durchführung der Kassenrevisionen und Arbeitgeberkontrollen vorgesehenen Revisionsstellen dürfen an der Kassenführung nicht beteiligt sein und für die Gründerverbände keine ausserhalb der Kassenrevisionen und der Arbeitgeberkontrollen stehenden Aufträge ausführen; sie müssen ausschliesslich der Revisionstätigkeit obliegen und in jeder Beziehung für eine einwandfreie und sachgemässe Durchführung der Revisionen und Kontrollen Gewähr bieten.

4 Der Bundesrat erlässt die näheren Vorschriften über die Zulassung von Revisionsstellen sowie über die Durchführung der Kassenrevisionen und Arbeitgeberkontrollen.


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Art. 68 Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
VDJug/2019/183-éhicule; Appel; écuniaire; Auteur; évenu; Ministère; Amende; Appelant; Accusation; -amende; étant; écution; Action; Office; écis; Escroquerie; él Arrondissement; Ensemble; érieur; -dessus; éclaration; érieure
VD2017/292-Intimée; écision; édéral; éterminant; ésente; éposé; écembre; éans; évrier; Appel; Instruction; LAVS; Autorité; éder; Employeur; édérale; Assurance-vieillesse; Oppose; éception; éviseur; éterminations; èces; Objet
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGAHV 2009/1Entscheid Art. 52 AHVG; Art. 64 Abs. 4 AHVG i.V.m. Art. 117 AHVV. Interkantonale Zuständigkeit der Ausgleichskassen. Ist ein Einzelunternehmen in Anwendung von Art. 117 Abs. 2 oder 3 AHVV einer Ausgleichskasse in einem anderen Kanton als im Wohnsitz- bzw. Sitzkanton angeschlossen, ist in Abweichung von Art. 52 Abs. 5 AHVG im Beschwerdeverfahren ebenfalls das Versicherungsgericht jenes Kantons zuständig, in dem sich die Ausgleichskasse befindet. Schadenersatzpflicht gemäss Art. 52 Abs. 1 AHVG im vorliegenden Fall bejaht (Entscheid des Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen vom 10. Dezember 2009, AHV 2009/1). Arbeitgeber; Schaden; Gallen; Ausgleichskasse; Schadenersatz; Kanton; Kantons; Lohnbeiträge; Beiträge; Bundes; Arbeitnehmer; Recht; Marco; Reichmuth; Versicherung; Versicherungsgericht; Zuständigkeit; Ausgleichskassen; Schadenersatzanspruch; Löhne; Einsprache; Vorschriften; önnen
SGAHV 2006/18Entscheid Art. 5 Abs. 2 AHVG, Art. 9 Abs. 1 AHVG. Qualifikation der Tätigkeit von Musikern bzw. Musikgruppen, welche in Restaurants auftreten (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 14. Februar 2007, AHV 2006/18). Musiker; Arbeit; Erwerbstätigkeit; Recht; Arbeitgeber; Engagement; Restaurant; Rechtsvertreter; Verfügung; Arbeitnehmer; Beiträge; Entgelt; Engagements; Verträge; Entscheid; Einsprache; Beschwerdeführers; Hinweisen; Personen; Verwaltung; Musikern; Gericht
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Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
C-3651/2015Zuteilung zu den PrämientarifenPrämie; Vorinstanz; Prämien; Tarif; Risiko; Betrieb; Prämientarif; Einsprache; Recht; Zuteilung; B-act; Ersatzkasse; Ersatzprämie; Klasse; Wettkampfsportler; Bundesverwaltungsgericht; Einspracheentscheid; Einreihung; Klassen; Stufen; Verwaltung; Verein; Quot;; Begründung; Betriebe; Urteil; ändig
C-1827/2012Alters- und Hinterlassenenversicherung (Übriges)Revision; Revisions; Bundes; Zulassung; Revisionsstelle; Vorinstanz; Recht; Ausgleichskasse; Verfügung; Ausgleichskassen; Revisionsstellen; Gesuch; Quot;; Verordnung; Bundesrat; Wirtschaftsfreiheit; Gericht; Bundesamt; Sinne; Zulassungsgesuch; Bundesverwaltungsgericht; Entscheid; Mandat; Parteien; BSV-act; Aufträge; Kassenrevisionen; Massnahmen