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Strafgesetzbuch (StGB)

Art. 67b StGB vom 2024

Art. 67b Strafgesetzbuch (StGB) drucken

Art. 67b b. Kontakt- und Rayonverbot (1)

1 Hat jemand ein Verbrechen oder Vergehen gegen eine oder mehrere bestimmte Personen oder gegen Personen einer bestimmten Gruppe begangen und besteht die Gefahr, dass er bei einem Kontakt zu diesen Personen weitere Verbrechen oder Vergehen begehen wird, so kann das Gericht für eine Dauer bis zu fünf Jahren ein Kontakt- und Rayonverbot verhängen.

2 Mit dem Kontakt- und Rayonverbot kann das Gericht dem Täter verbieten:

  • a. mit einer oder mehreren bestimmten Personen oder mit Personen einer bestimmten Gruppe direkt oder über Drittpersonen Kontakt aufzunehmen, namentlich auf telefonischem, schriftlichem oder elektronischem Weg, sie zu beschäftigen, zu beherbergen, auszubilden, zu beaufsichtigen, zu pflegen oder in anderer Weise mit ihnen zu verkehren;
  • b. sich einer bestimmten Person zu nähern oder sich in einem bestimmten Umkreis ihrer Wohnung aufzuhalten;
  • c. sich an bestimmten Orten, namentlich bestimmten Strassen, Plätzen oder Quartieren, aufzuhalten.
  • 3 Für den Vollzug des Verbots kann die zuständige Behörde technische Geräte einsetzen, die mit dem Täter fest verbunden sind. Diese können insbesondere der Feststellung des Standortes des Täters dienen.

    4 Das Gericht kann für die Dauer des Verbots Bewährungshilfe anordnen.

    5 Es kann das Verbot auf Antrag der Vollzugsbehörden jeweils um höchstens fünf Jahre verlängern, wenn dies notwendig ist, um den Täter von weiteren Verbrechen und Vergehen gegen Minderjährige oder andere besonders schutzbedürftige Personen abzuhalten.

    (1) Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 13. Dez. 2013 über das Tätigkeitsverbot und das Kontakt- und Rayonverbot, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 2055; BBl 2012 8819).

    Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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    Art. 67b Strafgesetzbuch (StGB) - Anwendung bei den Gerichten

    Anwendung im Kantonsgericht

    Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    ZHSB230003Versuchte schwere Körperverletzung etc.Privatklägerin; Beschuldigte; Beschuldigten; Aussage; Recht; Aussagen; Vorinstanz; Berufung; Privatklägerinnen; Körperverletzung; Freiheit; Staatsanwalt; Sinne; Freiheitsstrafe; Staatsanwaltschaft; Urteil; Wohnung; Verletzung; Verteidigung; Verfahren; Untersuchung; Kantons; Anklage; Gewalt; Fusstritt; Gericht; Winterthur; Einvernahme; Zeugin; ührt
    ZHSB230279Nötigung etc. und WiderrufBeschuldigte; Beschuldigten; Privatklägerin; Urteil; Berufung; Recht; Vorinstanz; Geldstrafe; Verteidigung; Sinne; Polizei; Nötigung; Tagessätze; Gericht; Anklage; Bezirksgericht; Staatsanwalt; Bezirksgerichts; Baustelle; Staatsanwaltschaft; Wohnung; Tagessätzen; Urteils; Entscheid; Verfahren; Kontakt; Rechtskraft; Hausfriedensbruch; Verhalten
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    Anwendung im Verwaltungsgericht

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    SOSTBER.2021.50-Beschuldigte; Privatklägerin; Beschuldigten; Gewalt; Nötigung; Gericht; Urteil; Recht; Täter; Aussage; Polizei; Staat; Vergewaltigung; Opfer; Angst; Aussagen; Bundesgericht; Scheidung; Untersuchungshaft; Störung; Druck; Apos; änden
    SOSTBER.2021.8-Beschuldigte; Beschuldigten; Gericht; Recht; Massnahme; Handlung; Urteil; Aussage; Kinder; Handlungen; Beruf; Berufung; Geschädigte; Aussagen; Apos; Verwahrung; Verfahren; Kindern; Staat; Über; Verfahren; Freiheit; Restaurant; Bundesgericht; Geschädigten
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