Art. 679 (1)
1 Im Konkurs der Gesellschaft müssen die Mitglieder des Verwaltungsrates alle Tantiemen, die sie in den letzten drei Jahren vor Konkurseröffnung erhalten haben, zurückerstatten, es sei denn, sie weisen nach, dass die Voraussetzungen zur Ausrichtung der Tantiemen nach Gesetz und Statuten erfüllt waren; dabei ist insbesondere nachzuweisen, dass die Ausrichtung aufgrund vorsichtiger Bilanzierung erfolgte.
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(1) Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745).BGE | Regeste | Schlagwörter |
147 III 1 (5A_341/2019) | Regeste Art. 655 Abs. 2 Ziff. 2 und Abs. 3 ZGB ; Teilung eines in das Grundbuch aufgenommenen selbständigen und dauernden Baurechts. Zulässigkeit und Voraussetzungen der flächenmässigen Aufteilung eines in das Grundbuch aufgenommenen selbständigen und dauernden Baurechts, insbesondere mit Rücksicht auf die gesetzliche Mindestdauer der Baurechtsdienstbarkeit (E. 2.1 und 3-6). | Baurecht; Recht; Dauernde; Selbständige; Baurechts; Grundstück; Grundbuch; Selbständigen; Dauernden; Rechte; Mindestdauer; Grundstücke; Aufl; Kommentar; LIVER; Eintrag; Fläche; Liegenschaft; Gesetzliche; Bestehende; Beschwerde; Werden; Eigentum; Begründung; Teilung; Bestimmungen; Sachen; Zürcher; Hinweis; Aufteilung |
111 II 236 | Art. 679 ZGB; Beseitigungsanspruch des aufgrund einer Dienstbarkeit Bauberechtigten. Dem aufgrund einer Dienstbarkeit Bauberechtigten steht gegen den Grundeigentümer, der sein Eigentumsrecht überschreitet, ein auf Art. 679 gestützter Beseitigungsanspruch zu. | Kegelbahn; Berufung; Eigentümer; Garage; Recht; Berechtigten; Grundeigentümer; Grundstück; Berechtigte; Eigentum; Baurecht; Barrecht; Grundeigentümers; Dienstbarkeitsberechtigte; Rechtlich; Berufungsbeklagte; Wasser; Liegenschaft; Wasserschaden; Gallen; Kantonsgericht; Berufungskläger; Bauberechtigte; Rechte; Belasteten; Stefanini; Bauberechtigten; Parzelle; Klage |