OR Art. 678 -

Einleitung zur Rechtsnorm OR:



Das schweizerische Obligationenrecht ist ein zentrales Gesetzbuch im schweizerischen Zivilrecht, das die rechtlichen Beziehungen zwischen Privatpersonen regelt. Es umfasst fünf Bücher, die verschiedene Aspekte des Vertragsrechts, des Schuldrechts und des Sachenrechts behandeln, einschliesslich der Entstehung, des Inhalts und der Beendigung von Verträgen sowie der Haftung für Vertragsverletzungen und unerlaubte Handlungen. Das Obligationenrecht ist ein wichtiges Gesetzbuch für die Wirtschaft und den Alltag in der Schweiz, da es die Grundlage für viele rechtliche Beziehungen und Verträge bildet und seit 1912 in Kraft ist, wobei es regelmässig an gesellschaftliche und wirtschaftliche Entwicklungen angepasst wird.

Art. 678 OR vom 2024

Art. 678 Obligationenrecht (OR) drucken

Art. 678 Rückerstattung von
Leistungen I. Im
Allgemeinen
(1)

1 Aktionäre, Mitglieder des Verwaltungsrats, mit der Geschäftsführung befasste Personen und Mitglieder des Beirats sowie ihnen nahestehende Personen sind zur Rückerstattung von Dividenden, Tantiemen, anderen Gewinnanteilen, Vergütungen, Bauzinsen, gesetzlichen Kapital- und Gewinnreserven oder anderen Leistungen verpflichtet, wenn sie diese ungerechtfertigt bezogen haben.

2 Übernimmt die Gesellschaft von solchen Personen Vermögenswerte oder schliesst sie mit diesen sonstige Rechtsgeschäfte ab, so werden diese Personen rückerstattungspflichtig, soweit ein offensichtliches Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung besteht.

3 Artikel 64 findet Anwendung.

4 Der Anspruch auf Rückerstattung steht der Gesellschaft und dem Aktionär zu. Der Anspruch des Aktionärs geht auf Leistung an die Gesellschaft.

5 Die Generalversammlung kann beschliessen, dass die Gesellschaft Klage auf Rückerstattung erhebt. Sie kann den Verwaltungsrat oder einen Vertreter mit der Prozessführung betrauen.

6 Im Konkurs der Gesellschaft kommt Artikel 757 sinngemäss zur Anwendung.

(1) Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Aktienrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2020 4005; 2022 109; BBl 2017 399).

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Art. 678 Obligationenrecht (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHHE230068AuskunftGesuch; Gesuchsteller; Gesuchsgegnerin; Information; Recht; Aktionär; Rückversicherung; General; Auskunft; Generalversammlung; Aktie; Aktionärs; Dividende; Informationen; Aktionärsrecht; Rückversicherungsvertrag; Aktionärsrechte; Ausübung; Gesuchstellers; Geschäfts; Gericht; Aktien; Einsicht; Parteien; Gesellschaft; Geheimhaltung; Namenaktie
ZHHG200175ForderungBeklagte; Beklagten; Geschäft; Recht; Dividende; Forderung; Rückstellung; Geschäftsjahr; Gesellschaft; Flugzeug; Liquidation; Dividenden; Schaden; Rückstellungen; Höhe; Revision; Bilanz; Verwaltungsrat; Pflicht; Betrag; Klage; Konkurs; Bilanzgewinn; Parteien; ützt
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGB 2015/323Entscheid Steuerrecht, privilegierte Besteuerung von Beteiligungserträgen des Privatvermögens: Qualifikation einer asymmetrischen Dividende (Art. 7 Abs. 1 StHG, SR 642.14; Art. 50 Abs. 5 in Verbindung mit Art. 33 Abs. 1 lit. c StG).Eine Aktiengesellschaft richtete den drei Aktionären unabhängig von deren Kapitalquote eine Dividende von je Fr. 2 Mio aus. Der im Kanton St. Gallen steuerpflichtige Beschwerdeführer hält lediglich 20% des Aktienkapitals. Das ändert nichts daran, dass auch der gemessen an der Beteiligungsquote überproportionale Anteil der Dividende (konkret Steuer; Gewinn; Dividende; Prozent; Gewinnsteuer; Einkommen; Kanton; Dividenden; Gesellschaft; Einkommenssteuer; Recht; Doppelbelastung; Arbeit; Gallen; Aktionär; Teilsatzverfahren; Gewinnausschüttung; Steuerumgehung; Kapitalgesellschaft; Milderung; Entlastung; Gewinnanteil; Steuerrecht; Entscheid; Genossenschaft; Arbeitsentgelt; Umqualifizierung
BSZB.2018.36 (AG.2019.717)Forderung (BGer 4A_545/2019 vom 13. Februar 2020)Berufung; Recht; Forderung; Darlehen; Klägerinnen; Konkurs; Beklagten; Zivilgericht; Entscheid; Verfahren; Forderungen; Beweis; Konkursitin; Basel; Auflage; Gesellschaft; Geschäfts; Kommentar; Leistung; Kollokation; Schweizer; Behauptung; Rückzahlung; Verfahren; Darlehens; Schweizerische
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
140 III 602Rückerstattung von an Mitglieder des Verwaltungsrates ausgerichteten Leistungen, soweit diese in einem offensichtlichen Missverhältnis zur Gegenleistung und zur wirtschaftlichen Lage der Gesellschaft stehen (Art. 678 Abs. 2 OR). Offensichtliches Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung (E. 4 und 8). Bedeutung des offensichtlichen Missverhältnisses zur wirtschaftlichen Lage der Gesellschaft (E. 9) und des bösen Glaubens der Empfänger (E. 10). Gesellschaft; Missverhältnis; Verwaltung; Vorinstanz; Leistung; Leistung; Aktien; Verwaltungsrat; Verkauf; Entschädigung; SPÖRRI; Glaube; Ermessen; MÜLLER; KURER/KURER; Gesellschafts; Gewinnausschüttung; Rückerstattung; Gewinnausschüttungen; Verwaltungsräte; Hinweis; Missverhältnisse; Missverhältnisses; Verkaufspreis; Geschäft; Hinweisen
140 III 533 (4A_138/2014)Rückerstattungsklage und Verantwortlichkeitsklage; Zulässigkeit konzerninterner Darlehen; Ausschüttbarkeit von Agio. Verhältnis der Rückerstattungsklage (Art. 678 OR) zur Verantwortlichkeitsklage (Art. 754 ff. OR; E. 3); Zulässigkeit konzerninterner Darlehen im Lichte des Verbots der Einlagenrückgewähr (Art. 680 Abs. 2 OR) und Auswirkungen auf das freie Eigenkapital (E. 4); Ausschüttbarkeit von Agio als Teil der (ungesperrten) allgemeinen Reserve (Art. 671 Abs. 2 Ziff. 1 und Abs. 3 OR; E. 6). Darlehen; Dividende; Finance; Aktien; Reserve; Swiss; Aktionär; Swisscargo; SAirGroup; Vorinstanz; Kapital; Darlehens; Schaden; Eigenkapital; Dividenden; Rückerstattung; Urteil; Ausschüttung; Rückzahlung; Konzern; Verantwortlichkeit; Rückerstattungs; Dividendenausschüttung; Gesellschaft; Bilanzgewinn; Betrag; Aktienkapital; Forderung

Anwendung im Bundesstrafgericht

BSGLeitsatzSchlagwörter
BB.2011.121Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO).Recht; Person; Verfahren; Bundesstrafgericht; Bundesanwaltschaft; Bundesstrafgerichts; Nichtanhandnahme; Beschwerdekammer; Nichtanhandnahmeverfügung; Zivil; Anzeige; Aktie; Sinne; Urteil; Beschluss; Personen; Nötigung; Beschuldigten; Transaktionen; Verfügung; Kommentar; Basel; Hinweis; Gesagten; Rechtsanwalt; Geschäftsbesorgung; Gesellschaft

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Roberto, Schmid, Schweizer Hand zum Schweizer Privatrecht2016
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