Art. 678 Rückerstattung von
Leistungen
Allgemeinen (1)
1 Aktionäre, Mitglieder des Verwaltungsrats, mit der Geschäftsführung befasste Personen und Mitglieder des Beirats sowie ihnen nahestehende Personen sind zur Rückerstattung von Dividenden, Tantiemen, anderen Gewinnanteilen, Vergütungen, Bauzinsen, gesetzlichen Kapital- und Gewinnreserven oder anderen Leistungen verpflichtet, wenn sie diese ungerechtfertigt bezogen haben.
2 Übernimmt die Gesellschaft von solchen Personen Vermögenswerte oder schliesst sie mit diesen sonstige Rechtsgeschäfte ab, so werden diese Personen rückerstattungspflichtig, soweit ein offensichtliches Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung besteht.
3 Artikel 64 findet Anwendung.
4 Der Anspruch auf Rückerstattung steht der Gesellschaft und dem Aktionär zu.
5 Die Generalversammlung kann beschliessen, dass die Gesellschaft Klage auf Rückerstattung erhebt. Sie kann den Verwaltungsrat oder einen Vertreter mit der Prozessführung betrauen.
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Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | HE230068 | Auskunft | Gesuch; Gesuchsteller; Recht; Gesuchsgegnerin; Recht; Aktionär; Rückversicherung; General; Auskunft; Generalversammlung; Aktie; Aktionärs; Ausserordentlichen; Dividende; Informationen; übung; Rückversicherungsvertrag; Aktionärsrechte; Ausübung; Klagten; Vertreten; Gesuchstellers; Gericht; Aktien; Einzige; Partei; Schloss; Einsicht; Parteien; Erteilen |
ZH | HG200175 | Forderung | Klagt; Klagten; Beklagten; Geschäft; Recht; Dividende; Forderung; Rückstellung; Geschäftsjahr; Gesellschaft; Flugzeug; Liquidation; Dividenden; Schaden; Rückstellungen; Höhe; Partei; Revision; Bilanz; Gerin; Verwaltungsrat; Pflicht; Betrag; Klage; Klage; Konkurs; Bilanzgewinn; Parteien; Tigkeit |
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
SG | B 2015/323 | Entscheid Steuerrecht, privilegierte Besteuerung von Beteiligungserträgen des Privatvermögens: Qualifikation einer asymmetrischen Dividende (Art. 7 Abs. 1 StHG, SR 642.14; Art. 50 Abs. 5 in Verbindung mit Art. 33 Abs. 1 lit. c StG).Eine Aktiengesellschaft richtete den drei Aktionären unabhängig von deren Kapitalquote eine Dividende von je Fr. 2 Mio aus. Der im Kanton St. Gallen steuerpflichtige Beschwerdeführer hält lediglich 20% des Aktienkapitals. Das ändert nichts daran, dass auch der gemessen an der Beteiligungsquote überproportionale Anteil der Dividende (konkret | |
BS | ZB.2018.36 (AG.2019.717) | Forderung (BGer 4A_545/2019 vom 13. Februar 2020) |
BGE | Regeste | Schlagwörter |
140 III 602 | Rückerstattung von an Mitglieder des Verwaltungsrates ausgerichteten Leistungen, soweit diese in einem offensichtlichen Missverhältnis zur Gegenleistung und zur wirtschaftlichen Lage der Gesellschaft stehen (Art. 678 Abs. 2 OR). Offensichtliches Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung (E. 4 und 8). Bedeutung des offensichtlichen Missverhältnisses zur wirtschaftlichen Lage der Gesellschaft (E. 9) und des bösen Glaubens der Empfänger (E. 10). | Gesellschaft; Wirtschaftlich; Beschwerde; Wirtschaftliche; Missverhältnis; Beschwerdeführer; Verwaltung; Wirtschaftlichen; Vorinstanz; Leistung; Leistung; Aktien; Verwaltungsrat; Verkauf; Entschädigung; SPÖRRI; Glaube; Ermessen; MÜLLER; Wäre; Gesellschafts; Gewinnausschüttung; KURER/KURER; Rückerstattung; Gewinnausschüttungen; Verwaltungsräte; Hinweis; KURER/KURER; Missverhältnisse |
140 III 533 (4A_138/2014) | Rückerstattungsklage und Verantwortlichkeitsklage; Zulässigkeit konzerninterner Darlehen; Ausschüttbarkeit von Agio. Verhältnis der Rückerstattungsklage (Art. 678 OR) zur Verantwortlichkeitsklage (Art. 754 ff. OR; E. 3); Zulässigkeit konzerninterner Darlehen im Lichte des Verbots der Einlagenrückgewähr (Art. 680 Abs. 2 OR) und Auswirkungen auf das freie Eigenkapital (E. 4); Ausschüttbarkeit von Agio als Teil der (ungesperrten) allgemeinen Reserve (Art. 671 Abs. 2 Ziff. 1 und Abs. 3 OR; E. 6). | Darlehen; Beschwerde; Dividende; Finance; Beschwerdegegnerin; Aktien; Reserve; Beschwerdeführerin; Swiss; Aktionär; Swisscargo; SAirGroup; Vorinstanz; Kapital; Darlehens; Schaden; Eigenkapital; Dividenden; Rückerstattung; Urteil; Ausschüttung; Rückzahlung; Konzern; Glich; Verantwortlichkeit; Rückerstattungs; Dividendenausschüttung; Bilanzgewinn; Betrag |
BSG | Leitsatz | Schlagwörter |
BB.2011.121 | Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO). | Beschwerde; Beschwerdef?hrer; Recht; Person; Verfahren; Hierzu; Gesch?digte; Bundesstrafgericht; Bundesanwaltschaft; Nichtanhandnahme; Bundesstrafgerichts; Zivil; Beschwerdekammer; Nichtanhandnahmeverf?gung; Urteil; Anzeige; Verletzt; Angefochtene; Aktie; Personen; Verf?gung; Rechtlich; N?tigung; Gesagten; Hinweis; Transaktionen; Kommentar; Basel; Beschuldigten |