Art. 677 (1)
Gewinnanteile an Mitglieder des Verwaltungsrates dürfen nur dem Bilanzgewinn entnommen werden und sind nur zulässig, nachdem die Zuweisung an die gesetzliche Reserve gemacht und eine Dividende von 5 Prozent oder von einem durch die Statuten festgesetzten höheren Ansatz an die Aktionäre ausgerichtet worden ist.
(1) Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745).Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | LB100063 | Bürgschaft | Geschäft; Schuld; Bürgschaft; Gesellschaft; Interesse; Verpflichtung; Vertrag; Beklagten; Schuldübernahme; Erkennbar; Kumulative; Promittent; Person; Verpflichten; Handels; Haben; Personen; Solidarisch; Hauptschuldner; Gläubiger; Gangen; Verwaltung; Schuldbeitritt; Erklärte; Kumulativen; Versicherung; Zweck; Übernehmer; Vorteil |