ZGB Art. 676 -

Einleitung zur Rechtsnorm ZGB:



Das Schweizerische Zivilgesetzbuch (ZGB) ist das wichtigste Gesetzbuch im schweizerischen Privatrecht, das die Rechtsbeziehungen zwischen Privatpersonen regelt. Es umfasst Bestimmungen zu verschiedenen Rechtsgebieten wie Personenrecht, Familienrecht, Erbrecht, Sachenrecht und Obligationenrecht. Das ZGB wurde 1907 verabschiedet, in fünf Bücher unterteilt und regelt unter anderem Rechte und Pflichten in Lebenssituationen wie Eheschliessung, Scheidung, Erbschaft und Vertragsabschluss, was es zu einer grundlegenden Rechtsquelle für das tägliche Zusammenleben und Wirtschaften in der Schweiz macht.

Art. 676 ZGB vom 2025

Art. 676 Zivilgesetzbuch (ZGB) drucken

Art. 676 Leitungen

1 Leitungen zur Versorgung und Entsorgung, die sich ausserhalb des Grundstücks befinden, dem sie dienen, gehören, wo es nicht anders geordnet ist, dem Eigentümer des Werks und zum Werk, von dem sie ausgehen oder dem sie zugeführt werden. (1)

2 Soweit nicht das Nachbarrecht Anwendung findet, erfolgt die dingliche Belastung der fremden Grundstücke mit solchen Leitungen durch die Errichtung einer Dienstbarkeit.

3 Die Dienstbarkeit entsteht mit der Erstellung der Leitung, wenn diese äusserlich wahrnehmbar ist. Andernfalls entsteht sie mit der Eintragung in das Grundbuch. (1)

(1) (2)
(2) Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 11. Dez. 2009 (Register-Schuldbrief und weitere Änderungen im Sachenrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4637; BBl 2007 5283).

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Art. 676 Zivilgesetzbuch (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
VDPlainte/2013/35-été; éance; Office; état; édéral; Immeuble; éposé; Montreux; Commune; ères; éalisation; âtiment; érieur; érieure; écriture; élai; écision; èces; Estimation; éfinitive; Expropriation; édérale; éfinitivement; Adjudication; égal; Autorité
VDPlainte/2013/33-état; Office; éance; édéral; Immeuble; éposé; écriture; Montreux; érieure; Commune; égal; ères; âtiment; èces; égale; élai; Objet; Autorité; écision; Office; Aliéner; également; ésident; éalisation; édérale
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SOVWBES.2018.226KanalisationsanschlussgebührStadt; Vertrag; Anschluss; Abwasser; Gebäude; Olten; Vereinbarung; Anschlussgebühr; Gebühr; Recht; Leitung; Werks; Werkstätte; Kanalisation; Strasse; Gebäudeversicherung; Leitungen; Gewässer; Kanton; Gebühren; Gewässerschutz; Anlagen; Bundes; Gemeinde; Regel; Gösgerstrasse; Entwässerung
SGB 2009/48UrteilEnteignung, Art. 5 lit. a EntG (sGS 735.1), Art. 10 Abs. 1 GSchG (SR 814.20), Art. 7 und 8 GSchVG (sGS 752.2). Zulässigkeit der Enteignung zwecks Sicherung des Bestands und des Betriebs einer rund 30 Jahre alten Abwasserleitung bejaht. Art. 49 EntG findet auch auf Beschwerdeverfahren Anwendung, die nicht einen Entscheid oder eine Verfügung der Schätzungskommission zum Gegenstand haben (Verwaltungsgericht, B 2009/48). Enteignung; Quot; Recht; Leitung; Grundstück; Abwasser; Grundstücke; Beschwerde; Grundbuch; Durchleitung; Eigentum; Entschädigung; Entscheid; Regierung; Parzelle; Schätzungskommission; Dienstbarkeitsvertrag; Fläche; Zweck; Über; Durchleitungsrecht; Abwasserleitung; Verbandskanal; Gemeinde; Beschwerdeführers; Kanalisation
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
132 III 651Art. 641 Abs. 2, Art. 738 i.V.m. Art. 781 ZGB, Art. 36 FMG; actio negatoria, Dienstbarkeit für den Bau und Betrieb einer Hochspannungsleitung, Benutzung dieser Leitung für Fernmeldedienste. Das in Art. 641 Abs. 2 ZGB vorgesehene Abwehrrecht besteht auch dann, wenn der Eingriff nicht schädigend ist (E. 7). Auslegung einer Personalservitut für den Bau und Betrieb einer Hochspannungsleitung; der vereinbarte Zweck der Dienstbarkeit deckt den Einsatz der Leitung für Fernmeldedienste nicht (E. 8). Die Konzessionärinnen von Fernmeldediensten müssen die für den Bau und Betrieb ihrer Anlagen nötigen Rechte von den privaten Grundeigentümern vertraglich oder auf dem Enteignungsweg erwerben (E. 9). Leitung; Beklagte; Betrieb; Daten; Beklagten; Zweck; Recht; Über; Switzerland; Fernmeldedienste; Grundstücke; Übertragung; Einwirkung; Urteil; Berufung; Kantons; Dienstbarkeit; Konzessionärin; Konzessionärinnen; Fernmeldediensten; Vertrag; Strom; Rechte; Eigentum; Dienstbarkeitsvertrag; Datentransport; Obergericht; Telekommunikation; Eigentümer; äumt
131 I 321Art. 9 und 26 BV; Eigentumsgarantie; Wassertaxen; Kündigung einer altrechtlichen, unentgeltlichen Wasserlieferungspflicht (Grundlast). Ein vor dem Inkrafttreten des ZGB rechtmässig erworbenes - privates und unentgeltliches - Recht auf Quellwasserbezug besteht (als Grunddienstbarkeit) auch ohne späteren Eintrag im Grundbuch weiter. Dies gilt auch für die als Ersatz für die Beeinträchtigung dieses Rechts (infolge Erstellens einer öffentlichen Wasserversorgung) durch Gerichtsurteil im Jahre 1901 der Gemeinde Altdorf im Sinne einer Grundlast auferlegte unentgeltliche Wasserlieferungspflicht zu Gunsten der ursprünglich Berechtigten. Diese Verpflichtung steht zwar unter dem Schutz der Eigentumsgarantie, kann aber in (analoger oder direkter) Anwendung von Art. 788 ZGB nach Ablauf von dreissig Jahren gekündigt werden (E. 5). Die altrechtliche unentgeltliche Wasserlieferungspflicht kann nur gegen Entschädigung abgelöst bzw. gekündigt werden. Kriterien für deren Bemessung; Berücksichtigung besonderer Verhältnisse (E. 6). Wasser; Recht; Grundlast; Altdorf; Ablösung; Gemeinde; Wasserlieferung; Obergericht; Urteil; Entschädigung; Wasserversorgung; Wasserrecht; Quelle; Quellen; Eigentum; Kantons; Wasserlieferungspflicht; Inkrafttreten; Grundbuch; Entscheid; Eigentums; Eigentumsgarantie; Grundlasten; Kündigung; Minutenliter; Wasserrechte

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
A-3828/2020BahninfrastrukturLeitung; Recht; Plangenehmigung; Interesse; Urteil; Gewässer; Bundes; Grundstück; Verfahren; Enteignung; Vorinstanz; Schutz; Bahnstrom; Interessen; Durchleitung; Grundstücke; BVGer; Kabelleitung; Projekt; Gewässerraum; Bundesverwaltungsgericht; Parteien; Begehren; Vertrag
A-5940/2016HochspannungsleitungenPlangenehmigung; Recht; Plangenehmigungs; Urteil; Enteignung; Bundes; Verfahren; Hochspannungsfreileitung; Erdseil; Beschwerdeführende; Beschwerdeführenden; BVGer; Leitung; Bundesverwaltungsgericht; Anlage; Plangenehmigungsverfahren; Betrieb; Durchleitung; Bewilligung; Enteignungsverfahren; Daten; Verfügung

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Meier-Hayoz, ReyBasler ZGB II2007