SCC Art. 674 -

Einleitung zur Rechtsnorm SCC:



Art. 674 SCC from 2022

Art. 674 Swiss Civil Code (SCC) drucken

Art. 674 2. Encroaching buildings

1 Buildings and other structures encroaching from one parcel of land onto another remain part of the parcel from which they originate, providing their owner has a right in rem to their existence.

2 The right to encroach on neighbouring land may be recorded as an easement in the land register.

3 If an injured party fails to object in timely manner to an unauthorised encroachment, despite being aware of it, where justified in the circumstances the builder of the encroaching structure, provided he or she acted in good faith, may be granted ownership of the encroaching part thereof or of the land below it in exchange for appropriate compensation.


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Art. 674 Swiss Civil Code (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHLB210021GrunddienstbarkeitBeklagten; Berufung; Vorinstanz; Terrasse; Verfahren; Recht; Sistierung; Entscheid; Parteien; Terrassen; Augenschein; Urteil; Brunnen; Baubewilligung; Dispositiv; Trittschall; Gericht; Berufungskläger; Berufungsverfahren; Antrag; Nutzungs; Baubewilligungs; ürde
ZHPP160024Eigentum / überragende BautenBeklagten; Überbau; Recht; Fassade; Grundstück; Klage; Parteien; Eigentum; Eigentümer; Fassaden; Mauer; Urteil; Farbton; Entscheid; Fassaden-Dienstbarkeit; Anspruch; Verfahren; Baute; Liegenschaft; Klägern; Vorinstanz; Gericht; Sinne; Südfassade; ünde
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
138 III 650 (5A_245/2012)Art. 674 und 738 ZGB; Überbaurecht; Inhalt und Umfang. Das Überbaurecht für zwei Wohngeschosse und für das Dach umfasst mangels Regelung im Dienstbarkeitsvertrag auch die Dachgestaltung, aber nicht die Veränderung des Daches zwecks Aufstockung des Hauses oder die Erstellung von Aufbauten, die in keinem funktionellen Zusammenhang mit dem Dach stehen. Fall einer Fotovoltaikanlage auf dem Dach (E. 3-6). Über; Überbau; Überbaurecht; Grundstück; Fotovoltaik; Fotovoltaikanlage; Daches; Zweck; Wohngeschoss; Recht; Überbaurechts; Obergericht; Grundstücke; Eigentümer; Bauten; Wohngeschosse; Beschwerdegegner; Erwerbsgr; Dachgestaltung; Auslegung; Grundbuch; Grundstücks; Grunddienstbarkeit; Vorrichtung
136 III 261 (5A_108/2010)Art. 647d Abs. 2 und Art. 647e Abs. 2 ZGB; bauliche Massnahmen beim Stockwerkeigentum; Vetorecht des nicht zustimmenden Stockwerkeigentümers. Die Vorschriften über bauliche Massnahmen gemäss Art. 647c ff. ZGB betreffen beim Stockwerkeigentum die gemeinschaftlichen Teile und berücksichtigen die unterschiedlichen Interessen der Stockwerkeigentümer mit verschieden hohen Zustimmungserfordernissen (E. 2). Das Vetorecht des nicht zustimmenden Stockwerkeigentümers gegen nützliche und luxuriöse bauliche Massnahmen setzt ein Nutzungs- und Gebrauchsrecht voraus, dessen Ausübung durch die rechtsgültig beschlossenen Änderungen oder Arbeiten im Gesetzessinne beeinträchtigt wird (E. 3). Ein ausschliessliches Nutzungs- und Gebrauchsrecht an gemeinschaftlichen Teilen bedarf der Grundlage im Reglement oder in einem Beschluss der Stockwerkeigentümergemeinschaft und kann nicht formlos begründet werden (E. 4). Stockwerkeigentümer; Terrasse; Massnahme; Gebrauch; Massnahmen; Vetorecht; Recht; Stockwerkeigentum; Nutzungs; Sondernutzung; Restaurant; Sondernutzungsrecht; Beschwerdeführers; Zustimmung; Urteil; Beschluss; Wertquote; Kopfstimmen; Obergericht; Sonderrecht; Gesetzes; Benutzung; Gebrauchs; Erdgeschoss

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AutorKommentarJahr
-Berner 1964