ZGB Art. 673 -

Einleitung zur Rechtsnorm ZGB:



Das Schweizerische Zivilgesetzbuch (ZGB) ist das wichtigste Gesetzbuch im schweizerischen Privatrecht, das die Rechtsbeziehungen zwischen Privatpersonen regelt. Es umfasst Bestimmungen zu verschiedenen Rechtsgebieten wie Personenrecht, Familienrecht, Erbrecht, Sachenrecht und Obligationenrecht. Das ZGB wurde 1907 verabschiedet, in fünf Bücher unterteilt und regelt unter anderem Rechte und Pflichten in Lebenssituationen wie Eheschliessung, Scheidung, Erbschaft und Vertragsabschluss, was es zu einer grundlegenden Rechtsquelle für das tägliche Zusammenleben und Wirtschaften in der Schweiz macht.

Art. 673 ZGB vom 2025

Art. 673 Zivilgesetzbuch (ZGB) drucken

Art. 673 Zuweisung
des Grundeigentums

Übersteigt der Wert des Baues offenbar den Wert des Bodens, so kann derjenige, der sich in gutem Glauben befindet, verlangen, dass das Eigentum an Bau und Boden gegen angemessene Entschädigung dem Materialeigentümer zugewiesen werde.


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Art. 673 Zivilgesetzbuch (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
GRZK1-13-27vorsorgliche Massnahmen (Zuweisung von Grundeigentum)Beruf; Berufung; Berufungskläger; Gesuch; Grund; Recht; Maiensäss; Gesuchs; Massnahme; Entscheid; Vorinstanz; Material; Gesuchsteller; Zuweisung; Maiensässhütte; Anspruch; Schweizer; Schweizerische; Kommentar; Eigentum; Hütte; Verfahren; Hauptsache; Beweis

Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
LUA 94 109§ 7 Abs. 1 HStG. Handänderungswert; vom Erwerber herbeigeführte Werterhöhung. Eine Wertvermehrung, die von den späteren Käufern selbst erschaffen und finanziert wurde, darf nicht in die Bemessung der Handänderungssteuer einbezogen werden, da sie aus wirtschaftlichem Blickwinkel nicht Gegenstand der rechtsgeschäftlichen Eigentumsübertragung ist.Handänderung; Handänderungs; Grundstück; Erwerb; Handänderungssteuer; Erwerber; Grundstücke; Recht; Steuer; Kanton; Handänderungswert; Baute; Betracht; Eigentum; Eigentums; Handänderungswertes; Berechnung; Käufer; Verwaltungsgericht; Leistung; Grundstücken; Beschwerdeführerinnen; Auffassung; Leistungen; Erwerbers; Werte; Rechtsprechung; Werkvertrag; Urteil
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
99 II 131Forderungsklage eines vom Generalunternehmer nicht voll bezahlten, nicht durch ein gesetzliches Pfandrecht gesicherten Bauunternehmers gegen den Bauherrn. Anspruch aus Vertrag (Art. 363 OR), aus Geschäftsführung ohne Auftrag (Art. 419 OR), aus Haftung des Geschäftsherrn (Art. 55 OR) oder aus ungerechtfertigter Bereicherung (Art. 62 OR)? (Erw. 2). Ersatzanspruch des Materialeigentümers gegen den Grundeigentümer (Art. 672 ZGB). Gesetzgeberischer Grund, Voraussetzungen, Natur und Umfang dieses Anspruchs (Erw. 3-9). Material; Grund; Grundeigentümer; Materialeigentümer; Vertrag; Bereicherung; Systembau; Beklagten; Glaube; Entschädigung; Recht; Schaden; Sinne; Materialeigentümers; Grundstück; Glauben; Unternehmer; Schadenersatz; Anspruch; Materials; Vermögens; Mehrwert; Grundstücks; Grundeigentümers; Eigentum; Vorschrift; MEIER-HAYOZ; Verbindung
81 II 267Bau auf fremdem Boden. Voraussetzungen des Anspruchs auf Wegschaffung des Materials (Art. 671 Abs. 3 ZGB) und des Anspruchs auf Zuweisung des Grundeigentums an den Materialeigentümer (Art. 673 ZGB). Hütte; Gemeinde; Ferden; Vorinstanz; Kanton; Lehner; Beklagten; Willi; Grenze; Recht; Gebiet; Kantons; Eigentum; Bodens; Urteil; Wallis; Entschädigung; Berufung; Bundesgericht; Lötschberghütte; Klage; Widerklage; Feststellung; Interesse; Lötschenpass; Material; Baracke; Sinne; Baues