Code civil suisse (CC) Art. 671

Zusammenfassung der Rechtsnorm CC:



Art. 671 CC de 2024

Art. 671 Code civil suisse (CC) drucken

Art. 671 1. Fonds et matériaux a. Propriété

1 Lorsqu’un propriétaire emploie les matériaux d’autrui pour construire sur son propre fonds, ou qu’un tiers emploie ses propres matériaux sur le fonds d’autrui, ces matériaux deviennent partie intégrante de l’immeuble.

2 Toutefois, si les matériaux ont été employés sans l’assentiment de leur propriétaire, celui-ci peut les revendiquer et en exiger la séparation aux frais du propriétaire du fonds, pourvu qu’il n’en résulte pas un dommage excessif.

3 Si la construction a été faite sans l’assentiment du propriétaire du fonds, il peut exiger, sous la même réserve, que les matériaux soient enlevés aux frais du constructeur.


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Art. 671 Code civil suisse (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHNG220003Kündigungsanfechtung / ErstreckungBerufung; Berufungskläger; Miete; Vermieter; Mietvertrag; Kündigung; Mieter; Vermieterin; Mietverhältnis; Parteien; Recht; Lagerhalle; Berufungsbeklagte; Pfäffikon; Mietgericht; Bezirks; Urteil; Geschäftsräume; Mietobjekt; Erstreckung; Grundstück; Vertrag; Obergericht; Entscheid; Vorinstanz; Kündigungsschutz; Vermieters
ZHSU190010Geringfügige SachbeschädigungBeschuldigte; Beschuldigten; Holzpfosten; Vorinstanz; Berufung; Grundstück; Urteil; Beweis; Privatkläger; Anklagesachverhalt; Verteidigung; Sinne; Privatklägers; Pfosten; Vorfall; Hinwil; Busse; Grundstücks; Sachbeschädigung; Sachverhalt; Verfahren; Zivil; Willkür; Videoaufnahme; Vorfalls; Verwertbarkeit; ückt
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGB 2017/231Entscheid Steuerrecht; Art. 82 Abs. 1 lit. b Ziff. 5, Art. 178bis Abs. 2 StG, Art. 256 OR.Vorliegend wurden die effektiv vorhandenen Nachteile wie Geruchs- und Lärmimmission im Mietwert angemessen berücksichtigt; die entsprechende Schätzung ist in Rechtskraft erwachsen. Der Schluss der Vorinstanz, wonach der Beschwerdegegner zu Recht auf die amtliche Schätzung abgestellt habe, ist daher nicht zu beanstanden. Daran ändert auch nichts, dass die kantonale Steuerverwaltung des Kantons Appenzell Ausserrhoden entsprechend dem Eigenmietwert von Betriebsleiterwohnungen einen tieferen Betrag festsetzte.Die Beschwerdeführerin übergab das Einfamilienhaus nicht in einem zum vorausgesetzten Gebrauch tauglichen Zustand. X. bezahlte (mindestens) für knapp acht Jahre keine Miete, weshalb die von ihm für die Instandstellung des Einfamilienhauses bezahlten Kosten damit gebührend berücksichtigt worden sind (Verwaltungsgericht, Einfamilienhaus; Miete; Kanton; Schätzung; Mieter; Mietwert; Einfamilienhauses; Vorinstanz; Recht; Kantons; Entscheid; Grundstück; Beschwerdegegner; Gallen; Garage; Mietzins; Verwaltungsgericht; Steueramt; Stall; Reingewinn; Gewinn; Kantonssteuer; Eigenmietwert; Betrag; Zustand; Kantonssteuern; Grundstücks; Eigenkapital; Vermietung
LUA 06 298Art. 3a und 15 Abs. 1 GSchG; Art. 2 und 59a Abs. 1 USG; § 18 Abs. 1 Satz 1 und § 19 Abs. 1 EGGSchG; Siedlungsentwässerungsreglement der Stadt Luzern. - Inhaber einer Abwasseranlage ist, unabhängig von der zivilrechtlichen Stellung als Eigentümer oder Besitzer, wer die tatsächliche Herrschaft über eine Installation ausübt und in der Lage ist, die nötigen Vorkehren zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigungen zu treffen. Bei der Festlegung des Kostenverteilers für den Betrieb und Unterhalt einer privaten Abwasserleitung im Perimeterverfahren ist die Abwassermenge mit einzubeziehen.Abwasser; Strasse; Stadt; Kanalisation; Strassen; Kostenverteiler; Unterhalt; Luzern; GSchG; Abwasseranlage; Grundstück; Grundeigentümer; Eigentümer; Siedlungsentwässerungsreglement; Genossenschaft; Strassengenossenschaft; X-Strasse; Gewässer; Abwasseranlagen; Betrieb; Unterhalts; Inhaber; Abwasserleitung; Aufgabe; Stadtrat; Leitung; Abwassermenge; Grundstücks; Einsprache
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
134 III 147 (5A_160/2007)Entschädigung für Bau auf fremdem Boden (Art. 672 Abs. 1 ZGB); gesetzliches Grundpfandrecht. Zur Sicherung der Entschädigung gemäss Art. 672 Abs. 1 ZGB steht dem Anspruchsberechtigten, der mit dem Einverständnis des Grundeigentümers und im Vertrauen darauf gebaut hat, er werde das Grundstück erwerben können, ein - dem Bauhandwerkerpfandrecht (Art. 837 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB) analoges - gesetzliches Pfandrecht zu (E. 4). Bauhandwerker; Bauhandwerkerpfandrecht; Grundstück; Betrag; Urteil; Bundesgericht; Grundeigentümer; Bauhandwerkerpfandrechts; Obergericht; Anspruch; Entschädigung; Pfandrecht; Kanton; Anspruchs; Bauunternehmer; Errichtung; Grundstücks; Ersatzforderung; Zivilsachen; Grundpfandrecht; Sicherung; Anspruchsberechtigten; Bauarbeiten; Gerichtskreis; Begehren; Eintragung; Kantons; Bezahlung
121 III 448Art. 58 OR. Haftung des Werkeigentümers. Für den mangelhaften Zustand eines Werks haftet grundsätzlich dessen sachenrechtlicher Eigentümer. Voraussetzungen, unter denen es sich rechtfertigt, ausnahmsweise auf die tatsächliche Sachherrschaft abzustellen (E. 2 und 3). Eigentümer; Werke; Wasser; Haftung; Recht; Leitung; Entleerung; Eigentum; Werks; Entleerungshahn; Klägers; Beklagten; Werkeigentümer; Haftpflicht; Urteil; Sachherrschaft; Gebäude; Grundbuch; Grundstück; Kriens; Gebäudes; Anlage; Werkes; BREHM; Berner; Kommentar; Wasserlieferungsvertrag; Einwohnergemeinde; Werkeigentümers

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Geiser, ReyBasler Kommentar Zivilgesetzbuch II2011