CC Art. 670 -

Einleitung zur Rechtsnorm CC:



Art. 670 CC de 2025

Art. 670 Code civil suisse (CC) drucken

Art. 670 Démarcations communes

Les clôtures servant à la démarcation de deux immeubles, telles que murs, haies, barrières, qui se trouvent sur la limite, sont présumées appartenir en copropriété aux deux voisins.


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Art. 670 Code civil suisse (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHHG210211Unterlassung und ForderungNutzungs; Verwaltung; Verwaltungsordnung; Recht; Parteien; Grundstück; Miteigentum; Miteigentümer; Miteigentums; Grundbuch; Miteigentumsanteil; Fläche; Rechtsbegehren; Beklagte; Beklagten; Aussenfläche; Grundstücks; Mietvertrag; Klage; Werbesäule; Werkstatt; Sonderrecht; Grenzzaun; Flächen; Obergeschoss; Gebäude; Unterbaurecht; Werkstattgebäude; Vorplatz
ZHRV190002VollstreckungGesuch; Hecke; Gesuchsgegner; Urteil; Vollstreckung; Gesuchsteller; Strasse; -Strasse; Grundstück; Grenze; Vorinstanz; Entscheid; Recht; Bezirksgericht; Tatsache; Tatsachen; Obergericht; Gesuchsgegnern; Vermessung; Standort; Beschwerdeverfahren; Behauptung; Versetzung; Grundstücke; Parteien; Gesuchstellers
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Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Arthur Meier-HayozBerner Das Sachenrecht1965