Loi fédérale complétant le Code civil suisse (OR) Art. 670

Zusammenfassung der Rechtsnorm OR:



Le code Suisse des obligations est un code juridique central du droit civil suisse qui régit les relations juridiques entre particuliers. Il comprend cinq livres couvrant divers aspects du droit des contrats, du droit de la dette et du droit des biens, y compris l'origine, le contenu et la résiliation des contrats, ainsi que la responsabilité en cas de rupture de contrat et de délit. Le code des obligations est un code important pour L'économie et la vie quotidienne en Suisse, car il constitue la base de nombreux rapports juridiques et contrats et est en vigueur depuis 1912, étant régulièrement adapté aux évolutions sociales et économiques.

Art. 670 OR de 2025

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Art. 670 (1)

(1) Abrogé par le ch. I de la LF du 19 juin 2020 (Droit de la société anonyme), avec effet au 1er janv. 2023 (RO 2020 4005;2022 109; FF 2017 353).

Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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Art. 670 Loi fédérale complétant le Code civil suisse (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHHG100356ForderungSchaden; Beklagte; Beklagten; Recht; Überschuldung; Beteiligungen; Sanierung; Rückstellung; Bilanz; Gesellschaft; Verwaltungsrat; Sacheinlage; Konzern; Mandat; Pflicht; Rechnung; Rückstellungen; Forderung; Reserven; Transaktion; Verbuchung; Klage; Hinweis

Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
LUA 10 130 A 10 131Art. 670 und 671b OR; Art. 62 Abs. 3 und Art. 67 Abs. 1 DBG; § 76 Abs. 3 und § 80 Abs. 1 StG. Veräusserung eines gestützt auf Art. 670 OR zur Beseitigung einer Unterbilanz zeitlich gestaffelt aufgewerteten und in späteren Jahren wieder abgeschriebenen Aktivums. Massgeblicher Gewinn- bzw. Einkommenssteuerwert. Nach Ablauf der ordentlichen Verlustverrechnungsfrist geltend gemachte Rückbuchungen auf dem aufgewerteten Aktivum gelten nach der gesetzlichen Zielsetzung von vornherein als steuerlich nicht erfolgt und fallen bei der Gewinn- und Kapitalermittlung integral ausser Betracht. Vor diesem Hintergrund ist es folgerichtig, den Gewinn- bzw. Einkommenssteuerwert des aufgewerteten Aktivums auch im Zeitpunkt der Veräusserung losgelöst von solchen Vorgängen mit dem handelsrechtlichen Buchwert gleichzusetzen und lediglich darauf entfallende - gewinnsteuerlich oder einkommenssteuerlich bereits erfasste - Gewinne kapitalgewinnmindernd einzusetzen. Abschreibung; Abschreibungen; Gewinn; Aufwertung; Verlustverrechnung; Veräusserung; Gewinns; Reserve; Aktiven; Reserven; Gewinnsteuer; Basel; Einkommens; Aktivum; Recht; Erfolg; Reich/Züger; Zeitpunkt; Buchwert; Steuerbilanz; Einkommenssteuerwert; Verlustverrechnungsfrist; Höhe; Gewinnsteuerwert; Verluste
LUA 08 171Art. 69, 70 Abs. 2 lit. c, Art. 134 Abs. 2, Art. 142 Abs. 4; Art. 143 Abs. 2 DBG; Art. 107 Abs. 1 BGG. Art. 662a Abs. 1 Satz 1, Art. 665 OR. § 83 StG. - Trotz Art. 107 Abs. 1 BGG behält die kantonale Steuerrekurskommission - im Kanton Luzern das Verwaltungsgericht - die Befugnis (und ist gegebenenfalls verpflichtet), einem Beschwerderückzug bei drohender reformatio in peius keine Folge zu geben.

Beteiligungen einer Holdinggesellschaft dürfen nur dann zu den Anschaffungskosten bewertet werden, wenn diese zu Marktbedingungen erworben wurden. Andernfalls ist auf den Verkehrswert abzustellen.

Ein Beteiligungsabzug auf dem Aufwertungsgewinn ist im StG vorgesehen, im DBG dagegen nicht. Wird er trotzdem auch für die Bundessteuer gewährt, liegt eine offensichtliche Gesetzesverletzung vor.
Veranlagung; Recht; Bundessteuer; Beteiligungen; Bundesgericht; Gewinn; Rückzug; Verwaltung; Aufwertung; BG-Urteil; Gewinns; Einsprache; Vorinstanz; Rechtsprechung; Bewertung; Holding; Gewinnsteuer; Sacheinlage; Deutschland; Niederlande; Bundesgesetz; Verkehrswert; Abschreibung; Abschreibungen; Beteiligungsabzug
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
116 II 533Aktienrechtliche Verantwortlichkeit des Verwaltungsrates und der Kontrollstelle; Feststellung der Überschuldung (Art. 754, Art. 725 OR). 1. Begriff der ausweispflichtigen Eventualverpflichtungen gemäss Art. 670 OR. Wann sind dafür Rückstellungen zu bilden? (E. 2a/aa). 2. Wertberichtigungen bei gefährdeten Debitoren (E. 2a/bb). 3. Begriff des Imparitätsprinzips (E. 2a/dd). 4. Benachrichtigung des Richters bei Überschuldung. Auslegung von Art. 725 Abs. 3 OR (E. 5a). 5. Umfang der materiellen Bilanzprüfungspflicht der Kontrollstelle (Art. 728 Abs. 1 OR; E. 5b). Bilanz; Überschuldung; Vorinstanz; Klägerinnen; Rückstellung; Kontrollstelle; Rückstellungen; Gesellschaft; Feststellung; Obergericht; Wertberichtigung; Wertberichtigungen; Auffassung; Forderung; Darlehen; Erstbeklagte; Konkurs; Feststellungen; Forderungen; Pflicht; Aktivierung; Aktiengesellschaft; BOSSARD; Verbindlichkeit; Richter
104 IV 77Art. 3, 6, 152, 167 StGB; Auslieferungsrecht. 1. Die Verletzung des Grundsatzes der Spezialität ist mit Nichtigkeitsbeschwerde geltend zu machen. Der Beschuldigte, der mit seiner Zustimmung vom Ausland bedingungslos an die Schweiz ausgeliefert wurde, kann seine Verurteilung in der Schweiz nicht wegen Verletzung des Grundsatzes der Spezialität anfechten (E. 2). 2. Zahlungsunfähig im Sinne des Art. 167 StGB ist eine Aktiengesellschaft, wenn ihre Aktiven die Forderungen der Gesellschaftsgläubiger nicht mehr decken. Die Deckung muss auch Forderungen erfassen, die noch nicht fällig sind, aber mit grosser Wahrscheinlichkeit in naher Zukunft fällig werden (E. 3). 3. Wer fortgesetzt Briefpapier mit unwahrem Briefkopf für Äusserungen unterschiedlichen Inhalts verwendet, macht keine öffentliche Mitteilung gemäss Art. 152 StGB (E. 5). 4. Die in der Schweiz begangene Teilnahme (Anstiftung) an einer im Ausland ausgeführten Haupttat (Fälschung von Ausweisen) gilt als im Ausland verübt. Der Teilnehmer ist in der Schweiz nur unter der Voraussetzung zu verfolgen, dass er nach schweizerischem Recht für Auslandstaten (hier nach Art. 6 Ziff. 1 StGB) strafbar ist (E. 7).
Caropa; Auslieferung; Schweiz; Recht; Sinne; Brief; Ausland; Forderung; Beschwerdeführers; Gesellschaft; Forderungen; Mitteilung; Aktien; Gläubiger; Schuld; Vorinstanz; Spezialität; Aktiven; Briefpapier; Haupttat; Grundsatz; Konkurs; Recht; Verurteilung; Aktiengesellschaft; Gesellschaftsgläubiger; Briefkopf; Teilnahme

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
A-3735/2017StempelabgabenSanierung; Betrag; Verlust; Emissionsabgabe; Abgabe; Verzugs; Verzugszins; Steuer; Erlass; Reserve; Zwangsreserven; Entscheid; Urteil; Verluste; Vorinstanz; Reserven; Recht; Sinne; Gesellschaft; Zuschuss; Zeitpunkt; Vergütungszins; BVGer; Einsprache; Stempelabgabe; Stempelabgaben; Aktien

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Schweizer, NeuhausBasler Kommentar zum Schweizerischen Privatrecht2002