Zivilgesetzbuch (ZGB)

Zusammenfassung der Rechtsnorm ZGB:



Das Schweizerische Zivilgesetzbuch (ZGB) ist das wichtigste Gesetzbuch im schweizerischen Privatrecht, das die Rechtsbeziehungen zwischen Privatpersonen regelt. Es umfasst Bestimmungen zu verschiedenen Rechtsgebieten wie Personenrecht, Familienrecht, Erbrecht, Sachenrecht und Obligationenrecht. Das ZGB wurde 1907 verabschiedet, in fünf Bücher unterteilt und regelt unter anderem Rechte und Pflichten in Lebenssituationen wie Eheschliessung, Scheidung, Erbschaft und Vertragsabschluss, was es zu einer grundlegenden Rechtsquelle für das tägliche Zusammenleben und Wirtschaften in der Schweiz macht.

Art. 67 ZGB vom 2024

Art. 67 Zivilgesetzbuch (ZGB) drucken

Art. 67 b. Stimmrecht und Mehrheit

1 Alle Mitglieder haben in der Vereinsversammlung das gleiche Stimmrecht.

2 Die Vereinsbeschlüsse werden mit Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder gefasst.

3 Über Gegenstände, die nicht gehörig angekündigt sind, darf ein Beschluss nur dann gefasst werden, wenn die Statuten es ausdrücklich gestatten.


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Art. 67 Zivilgesetzbuch (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHRU160074Unentgeltliche RechtspflegeRecht; Beschwer; Rechtspflege; Interesse; Kindsvater; Eltern; Rechtsbeistand; Interessen; Verfahren; Rechtsmittel; Gesuch; Gericht; Rechtsanwalt; Vorinstanz; Entscheid; Beschwerdeverfahren; Beistand; Uster; Urteil; Amtes; Vertreter; Vertretung; Kindes; Interessenkollision; Obergericht; Sorge; Bezirksgericht; Kindsmutter; Sinne
ZHNP150008ForderungRecht; Grundstück; Vorinstanz; Beklagten; Bäume; Grunddienstbarkeit; Berufung; Stockwerkeigentümer; Höhe; Grundstücks; Grundbuch; Rechtsvorgänger; Urteil; Stockwerkeigentümergemeinschaft; Eigentümer; Gemeinschaft; Meter; Klage; Liegenschaft; Aufhebung; Entscheid; Rückschnitt; Rechtsmissbrauch; Parteien; Streit; Pflanzung; Dulden; Föhre
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGB 2018/165 und B 2018/166Entscheid Steuerrecht. Art. 83 Abs. 1 lit. d und 84 Abs. 4 StG (sGS 811.1). Art. 26 Abs. 1 Mitglied; Mitglieder; Verein; Vereins; Mitgliederbeiträge; Spenden; Leistung; Leistung; Entscheid; Mitglieds; Recht; Beiträge; Bundes; Statuten; Leistungen; Kanton; Vereinszweck; Interesse; Personen; Vorinstanz; Bundessteuer; Verwaltungsgericht; Kantons; Förderung; Mitgliedern; Spendenquot; Beschwerdegegner; Interessen
LUV 06 257Art. 59 Abs. 1 und 3, 67 Abs. 3 und 75 ZGB; §§ 19 und 101 EGZGB; § 31 aEGZGB; §§ 17 und 129 Abs. 1 lit. a VRG. Öffentlich-rechtliche Natur und Beschwerdelegitimation einer altrechtlichen Güterstrassengenossenschaft sowie Anfechtbarkeit des Beschlusses der Genossenschaftsversammlung bejaht. Ausführungen zu den Kriterien einer gehörigen Ankündigung von Traktanden. Die Ankündigung eines Traktandums über einen neu abzuschliessenden Dienstbarkeitsvertrag betreffend die Einräumung von Kiesabbaurechten mit "Anhang Dienstbarkeitsvertrag" ist zu unbestimmt und irreführend und somit anfechtbar.Recht; Genossenschaft; Mitglied; Statuten; Generalversammlung; Geschäft; Dienstbarkeitsvertrag; öffentlich-rechtliche; Verein; Entscheid; EGZGB; Traktanden; Stimm; Vereins; Traktandum; Versammlung; öffentlich-rechtlichen; Mitglieder; Strassengenossenschaft; Körperschaften; Beschluss; Riemer; Traktandenliste
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
150 III 103 (4A_337/2022)
Regeste
Art. 677 ZGB in Verbindung mit Art. 642 und 667 Abs. 1 ZGB ; Fahrnisbauten; Miete eines unbebauten Grundstücks am Seeufer, auf dem der Mieter ein Chalet errichtet. Für die in Art. 677 ZGB exemplarisch aufgeführten Bauten, die nach früherem kantonalem Recht als Fahrnisbauten galten, ist das subjektive Kriterium entscheidend, ob die Parteien beabsichtigten, die Baute bloss vorübergehend auf fremdem Boden aufzurichten (E. 5).
été; État; ément; être; ères; élément; Intention; ésiliation; égrante; étaire; était; Tribunal; égal; ésiliations; èvement; égrantes; éré; Arrêt; étaient; éton; Usage; écembre; échéance; état; énéral; étaires; éterminant; Ailleurs; -même; Enlèvement
146 III 14 (4A_299/2013) Art. 60 Abs. 1 OR ; Art. 127 i.V.m. Art. 130 Abs. 1 OR ; Schadenersatzansprüche der Erben eines Asbestopfers; Beginn der absoluten Verjährung vertraglicher und ausservertraglicher Ansprüche. Keine Änderung der Rechtsprechung nach dem Urteil des EGMR in Sachen Howald Moor und andere gegen Schweiz vom 11. März 2014 in dem Sinne, dass die absolute Verjährungsfrist nicht zu laufen beginne, solange der Schaden nicht bekannt sei (E. 4). Verjährung; Asbest; Zeitpunkt; Recht; Urteil; Asbestexposition; Handlung; Ansprüche; Schaden; Pflicht; Verhalten; Vorinstanz; Schutzmassnahmen; Bundesgericht; Verjährungsfrist; Einwirkung; Latenzzeit; Howald; Arbeitsverhältnisses; Schadenersatz; Frist; Kontakt; Beginn; Verfahren; Pflichtverletzung; Phase

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
A-3828/2020BahninfrastrukturLeitung; Recht; Plangenehmigung; Interesse; Urteil; Gewässer; Bundes; Grundstück; Verfahren; Enteignung; Vorinstanz; Schutz; Bahnstrom; Interessen; Durchleitung; Grundstücke; BVGer; Kabelleitung; Projekt; Gewässerraum; Bundesverwaltungsgericht; Parteien; Begehren; Vertrag
A-22/2020MehrwertsteuerLeistung; Hotel; Nebenleistung; MWSTG; Mineralbad; Steuer; Leistungen; Urteil; Eintritt; Beherbergung; BVGer; Hauptleistung; Recht; Mehrwertsteuer; Sondersatz; Urteile; Vorinstanz; Hotels; Einsprache; Bundesverwaltungsgericht; Vertrauen; Hotelgäste; Übernachtung; Kommentar; Gesamtleistung; Normalsatz; Forderung