Zollgesetz (ZG) Art. 67

Zusammenfassung der Rechtsnorm ZG:



Das Schweizerische Zollgesetz regelt die Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr von Waren über die schweizerischen Zollgrenzen, einschliesslich der Festlegung von Zolltarifen. Es enthält Bestimmungen zur Bekämpfung von Schmuggel, zur Durchsetzung von Handelssanktionen und zur internationalen Zusammenarbeit in Zollangelegenheiten. Die Zuständigkeiten der Zollbehörden in der Schweiz werden ebenfalls durch das Gesetz geregelt, um die Wirtschaftsinteressen des Landes zu schützen und fairen Wettbewerb auf dem internationalen Markt zu gewährleisten.

Art. 67 ZG vom 2023

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Art. 67 Auslagerung

Waren werden ausgelagert, indem sie in ein Zollverfahren, das für solche Waren bei der Einfuhr oder beim Verbringen ins Zollgebiet zulässig wäre, übergeführt oder zum Transitverfahren angemeldet und ausgeführt werden.


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Art. 67 Zollgesetz (ZG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHRU160074Unentgeltliche RechtspflegeRecht; Beschwer; Rechtspflege; Interesse; Kindsvater; Eltern; Rechtsbeistand; Interessen; Verfahren; Rechtsmittel; Gesuch; Gericht; Rechtsanwalt; Vorinstanz; Entscheid; Beschwerdeverfahren; Beistand; Uster; Urteil; Amtes; Vertreter; Vertretung; Kindes; Interessenkollision; Obergericht; Sorge; Bezirksgericht; Kindsmutter; Sinne
ZHNP150008ForderungRecht; Grundstück; Vorinstanz; Beklagten; Bäume; Grunddienstbarkeit; Berufung; Stockwerkeigentümer; Höhe; Grundstücks; Grundbuch; Rechtsvorgänger; Urteil; Stockwerkeigentümergemeinschaft; Eigentümer; Gemeinschaft; Meter; Klage; Liegenschaft; Aufhebung; Entscheid; Rückschnitt; Rechtsmissbrauch; Parteien; Streit; Pflanzung; Dulden; Föhre
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGB 2018/165 und B 2018/166Entscheid Steuerrecht. Art. 83 Abs. 1 lit. d und 84 Abs. 4 StG (sGS 811.1). Art. 26 Abs. 1 Mitglied; Mitglieder; Verein; Vereins; Mitgliederbeiträge; Spenden; Leistung; Leistung; Entscheid; Mitglieds; Recht; Beiträge; Bundes; Statuten; Leistungen; Kanton; Vereinszweck; Interesse; Personen; Vorinstanz; Bundessteuer; Verwaltungsgericht; Kantons; Förderung; Mitgliedern; Spendenquot; Beschwerdegegner; Interessen
LUV 06 257Art. 59 Abs. 1 und 3, 67 Abs. 3 und 75 ZGB; §§ 19 und 101 EGZGB; § 31 aEGZGB; §§ 17 und 129 Abs. 1 lit. a VRG. Öffentlich-rechtliche Natur und Beschwerdelegitimation einer altrechtlichen Güterstrassengenossenschaft sowie Anfechtbarkeit des Beschlusses der Genossenschaftsversammlung bejaht. Ausführungen zu den Kriterien einer gehörigen Ankündigung von Traktanden. Die Ankündigung eines Traktandums über einen neu abzuschliessenden Dienstbarkeitsvertrag betreffend die Einräumung von Kiesabbaurechten mit "Anhang Dienstbarkeitsvertrag" ist zu unbestimmt und irreführend und somit anfechtbar.Recht; Genossenschaft; Mitglied; Statuten; Generalversammlung; Geschäft; Dienstbarkeitsvertrag; öffentlich-rechtliche; Verein; Entscheid; EGZGB; Traktanden; Stimm; Vereins; Traktandum; Versammlung; öffentlich-rechtlichen; Mitglieder; Strassengenossenschaft; Körperschaften; Beschluss; Riemer; Traktandenliste
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
150 III 103 (4A_337/2022)
Regeste
Art. 677 ZGB in Verbindung mit Art. 642 und 667 Abs. 1 ZGB ; Fahrnisbauten; Miete eines unbebauten Grundstücks am Seeufer, auf dem der Mieter ein Chalet errichtet. Für die in Art. 677 ZGB exemplarisch aufgeführten Bauten, die nach früherem kantonalem Recht als Fahrnisbauten galten, ist das subjektive Kriterium entscheidend, ob die Parteien beabsichtigten, die Baute bloss vorübergehend auf fremdem Boden aufzurichten (E. 5).
été; État; ément; être; ères; élément; Intention; ésiliation; égrante; étaire; était; Tribunal; égal; ésiliations; èvement; égrantes; éré; Arrêt; étaient; éton; Usage; écembre; échéance; état; énéral; étaires; éterminant; Ailleurs; -même; Enlèvement
146 III 14 (4A_299/2013) Art. 60 Abs. 1 OR ; Art. 127 i.V.m. Art. 130 Abs. 1 OR ; Schadenersatzansprüche der Erben eines Asbestopfers; Beginn der absoluten Verjährung vertraglicher und ausservertraglicher Ansprüche. Keine Änderung der Rechtsprechung nach dem Urteil des EGMR in Sachen Howald Moor und andere gegen Schweiz vom 11. März 2014 in dem Sinne, dass die absolute Verjährungsfrist nicht zu laufen beginne, solange der Schaden nicht bekannt sei (E. 4). Verjährung; Asbest; Zeitpunkt; Recht; Urteil; Asbestexposition; Handlung; Ansprüche; Schaden; Pflicht; Verhalten; Vorinstanz; Schutzmassnahmen; Bundesgericht; Verjährungsfrist; Einwirkung; Latenzzeit; Howald; Arbeitsverhältnisses; Schadenersatz; Frist; Kontakt; Beginn; Verfahren; Pflichtverletzung; Phase

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
A-3828/2020BahninfrastrukturLeitung; Recht; Plangenehmigung; Interesse; Urteil; Gewässer; Bundes; Grundstück; Verfahren; Enteignung; Vorinstanz; Schutz; Bahnstrom; Interessen; Durchleitung; Grundstücke; BVGer; Kabelleitung; Projekt; Gewässerraum; Bundesverwaltungsgericht; Parteien; Begehren; Vertrag
A-22/2020MehrwertsteuerLeistung; Hotel; Nebenleistung; MWSTG; Mineralbad; Steuer; Leistungen; Urteil; Eintritt; Beherbergung; BVGer; Hauptleistung; Recht; Mehrwertsteuer; Sondersatz; Urteile; Vorinstanz; Hotels; Einsprache; Bundesverwaltungsgericht; Vertrauen; Hotelgäste; Übernachtung; Kommentar; Gesamtleistung; Normalsatz; Forderung