Login
Die Verkehrsregelnverordnung (VRV) ist ein schweizerisches Gesetzbuch, das die Regeln und Vorschriften für den Strassenverkehr in der Schweiz festlegt, einschliesslich Verkehrszeichen, Vorfahrtsregeln, Geschwindigkeitsbegrenzungen und Verhaltensregeln. Ihr Ziel ist es, die Sicherheit im Strassenverkehr zu gewährleisten, den Verkehrsfluss zu regulieren, Unfälle zu vermeiden und die Umwelt zu schützen. Die Einhaltung der VRV ist für alle Verkehrsteilnehmer verpflichtend und wird von den Behörden überwacht und durchgesetzt.
Art. 67 (1) Gewichte
1 Das Betriebsgewicht von Fahrzeugen und Fahrzeugkombinationen darf höchstens betragen: (3)
1ter Das Betriebsgewicht von Fahrzeugen nach Absatz 1 Buchstaben b–d und e mit alternativem Antrieb (Art. 9a Abs. 1 VTS (11) ) darf um das für die alternative Antriebstechnik erforderliche Mehrgewicht, höchstens jedoch 1 t und bei Fahrzeugen mit emissionsfreiem Antrieb (Art. 9a Abs. 2 VTS) höchstens 2 t, höher sein. (12)
1quater Das Betriebsgewicht von Fahrzeugen nach Absatz 1 Buchstabe a mit alternativem Antrieb (Art. 9a Abs. 1 VTS) darf um das für die alternative Antriebstechnik erforderliche Mehrgewicht, höchstens jedoch 1 t und bei Fahrzeugen mit emissionsfreiem Antrieb (Art. 9a Abs. 2 VTS) höchstens 2 t, höher sein als die in Absatz 1 und in Artikel 9 Absatz 1 SVG genannten Werte. (13)
2 Die Achslasten dürfen höchstens betragen für:
Tonnen | |
---|---|
10,00 | |
14,00 | |
14,00 | |
11,50 | |
11,50 | |
11,50 | |
11,00 | |
16,00 | |
18,00 | |
19,00 | |
20,00 | |
21,00 | |
24,00 | |
27,00 |
3 Sind im Fahrzeugausweis tiefere als die in den Absätzen 1, 2, 6 und 7 genannten Höchstwerte eingetragen, so dürfen diese nicht überschritten werden.
4
5 Das Betriebsgewicht der Anhänger darf die im Fahrzeugausweis des Zugfahrzeuges eingetragene Anhängelast nicht übersteigen.
6 und 7 … (19)
8 Die nach den Absätzen 2 und 3 zulässigen Achslasten dürfen um höchstens 2 Prozent überschritten werden, wenn das Betriebsgewicht der Fahrzeuge und der Fahrzeugkombinationen nach den Absätzen 1 und 3 eingehalten ist. (20)
9 Das ASTRA kann Weisungen erlassen über die höchstzulässigen Achsbelastungen und das minimale Adhäsionsgewicht bei Ausnahmefahrzeugen und Ausnahmetransporten. (2)
(1) Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 4 der V vom 19. Juni 1995 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge, in Kraft seit 1. Okt. 1995 (AS 1995 4425).Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | SU170028 | fahrlässige Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz | Beschuldigte; Fahrzeug; Beschuldigten; Vorinstanz; Berufung; Menge; Lieferwagen; Urteil; Verteidigung; Achslast; Recht; Lieferwagens; Statthalteramt; Überlast; Strassenkies; Bezirk; Hinwil; Busse; Nutzlast; Fahrverhalten; Sorgfalt; Maurer; Strassenverkehr |
ZH | SU160023 | Übertretung von Verkehrsvorschriften | Beschuldigte; Beschuldigten; Berufung; Lastwagen; Urteil; Vorinstanz; Sicht; Busse; Statthalteramt; Überladung; Recht; Verfahren; Täter; Entscheid; Handlung; Bezirk; Bülach; Verbindung; Sachverhalt; Erfahrung; Beladung |
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
SO | VWBES.2018.451 | Führerausweisentzug | Fahrzeug; Gesamtgewicht; Urteil; Typengenehmigung; Fahrzeugausweis; Gewicht; Gefährdung; Strasse; Verkehr; Verwaltungsgericht; Tonnen; Verkehrs; Gefahr; Garantie; Verfügung; Widerhandlung; Zugfahrzeug; Garantiegewicht; Vorinstanz; Beschwerde; Hersteller; Mercedes; Verschulden; Führer; Zugfahrzeugs; Entscheid; ässigen |
SO | VWBES.2018.357 | Führerausweisentzug | Recht; Fahrzeug; Widerhandlung; Verkehr; Entscheid; Urteil; Gefährdung; Verschulden; Ladung; Führer; Verhalten; Beschwerde; Verwaltungsgericht; Führerausweis; Anhänger; Vorinstanz; Strasse; Kanton; Verfügung; Solothurn; Beschwerdeführers; Verletzung; Gehör |
BGE | Regeste | Schlagwörter |
126 IV 99 | Art. 9 Abs. 6 lit. c, Art. 30 Abs. 2 und Art. 96 Ziff. 1 Abs. 3 SVG; Art. 67 Abs. 1 lit. a und Abs. 8 VRV; Fahren mit Überlast, Gewichtslimite von 28 t bei Anhängerzügen, Toleranz von 5%. Wer die Gewichtslimite um mehr als 5% überschreitet, ist für die ganze Überschreitung zu bestrafen; die Toleranz von 5% ist nicht abzuziehen (E. 4). | Gewicht; Toleranz; Gewichts; Anhänger; Abzug; Strasse; Kanton; Polizei; Busse; Limite; Strassen; Anhängerzug; Toleranzmarge; Ladung; Gesamtgewicht; Verkehrs; Urteil; Betriebsgewicht; Gewichtsüberschreitung; Kantons; Überschreitung; Obergericht; Vorinstanz |
94 IV 131 | Art. 67 Abs. 1 VRV, 96 Ziff. 1 Abs. 3 SVG. Umstände, unter denen der Baggerführer sich strafbar macht, wenn er einen Lastwagen überladet. | Treuthardt; éhicule; évrier; était; édéral; énale; Genève; écise; éder; écuté; Rapin; Tribunal; èrement; égligence; être; érences; été; Urteilskopf; Arrêt; Procureur; Général; Regeste; Umstände; Baggerführer; Lastwagen; Sachverhalt; établi; évélé; Contre |
BVGE | Leitsatz | Schlagwörter |
BVGE 2019 I/1 | Übriges | Fahrzeug; Gewicht; Zugfahrzeug; Anhänger; Recht; Verfügung; Betrieb; Feststellung; Zulassung; Betriebsgewicht; Gesamtgewicht; Verkehr; Strasse; Einfahrt; Zugfahrzeugs; Strassen; Stützlast; Vorinstanz; Begehren; Fahrzeuge; Fahrzeugausweis; Fahrzeugkombination; Wägung; Bundes; Anhängerbetrieb; ürfen |
A-1472/2018 | Übriges | Fahrzeug; Gewicht; Zugfahrzeug; Anhänger; Recht; Verfügung; Bundes; Vorinstanz; Zulassung; Einfahrt; Betrieb; Strasse; Betriebsgewicht; Strassen; Feststellung; Stützlast; Verkehr; Verfahren; Zugfahrzeugs; Bundesverwaltungsgericht; Fahrzeugkombination; Gesamtgewicht; Fahrzeuge; Zulassungsbescheinigung; Anhängerbetrieb; ässigen |