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Verkehrsregelnverordnung (VRV)

Zusammenfassung der Rechtsnorm VRV:



Die Verkehrsregelnverordnung (VRV) ist ein schweizerisches Gesetzbuch, das die Regeln und Vorschriften für den Strassenverkehr in der Schweiz festlegt, einschliesslich Verkehrszeichen, Vorfahrtsregeln, Geschwindigkeitsbegrenzungen und Verhaltensregeln. Ihr Ziel ist es, die Sicherheit im Strassenverkehr zu gewährleisten, den Verkehrsfluss zu regulieren, Unfälle zu vermeiden und die Umwelt zu schützen. Die Einhaltung der VRV ist für alle Verkehrsteilnehmer verpflichtend und wird von den Behörden überwacht und durchgesetzt.

Art. 67 VRV vom 2024

Art. 67 Verkehrsregelnverordnung (VRV) drucken

Art. 67 (1) Gewichte

(2) (Art. 9 Abs. 1, 2 und 4 SVG)

1 Das Betriebsgewicht von Fahrzeugen und Fahrzeugkombinationen darf höchstens betragen: (3)

  • a. (2) 40,00 t bei Motorfahrzeugen mit mehr als vier Achsen, Anhängerzügen und Sattelmotorfahrzeugen bzw. 44,00 t bei diesen Fahrzeugen im unbegleiteten kombinierten Verkehr;
  • b. (2) 32,00 t bei Motorfahrzeugen mit vier Achsen;
  • c. 28,00 t bei dreiachsigen Gelenkbussen;
  • d. 25,00 t bei dreiachsigen Motorfahrzeugen im Normalfall, 26,00 t bei dreiachsigen Motorfahrzeugen, wenn die Antriebsachse mit Doppelbereifung und Luftfederung oder mit einer als gleichwertig anerkannten Federung ausgerüstet ist oder wenn beide hinteren Antriebsachsen mit Doppelbereifung ausgerüstet sind und die maximale Achslast von 9,50 t je Achse nicht überschritten wird;
  • dbis. (6) 19,50 t bei zweiachsigen Gesellschaftswagen;
  • e. 18,00 t bei zweiachsigen Motorfahrzeugen;
  • f. (7) 32,00 t bei Anhängern mit mehr als drei Achsen, ausgenommen Sattelanhänger, Zentralachsanhänger und Starrdeichselanhänger;
  • g. (7) 24,00 t bei Anhängern mit drei Achsen, ausgenommen Sattelanhänger, Zentralachsanhänger und Starrdeichselanhänger;
  • h. (7) 18,00 t bei Anhängern mit zwei Achsen, ausgenommen Sattelanhänger, Zentralachsanhänger und Starrdeichselanhänger.
  • 1bis Als unbegleiteter kombinierter Verkehr gilt die Beförderung von Ladebehältern (Container, Wechselaufbau) oder die Überführung eines Sattelanhängers von oder zu einer beliebigen schweizerischen Umladestation der Bahn bzw. von oder zu einem schweizerischen Hafen, ohne dass das Ladegut beim Übergang vom einen zum anderen Verkehrsträger das Transportgefäss wechselt. Das UVEK kann festlegen, welche in Grenznähe liegenden ausländischen Umladestationen den schweizerischen gleichgestellt sind. Der Fahrzeugführer muss im unbegleiteten kombinierten Verkehr ein geeignetes Nachweisdokument (z. B. Frachtbrief der Bahn) mitführen. (10)

    1ter Das Betriebsgewicht von Fahrzeugen nach Absatz 1 Buchstaben b–d und e mit alternativem Antrieb (Art. 9a Abs. 1 VTS (11) ) darf um das für die alternative Antriebstechnik erforderliche Mehrgewicht, höchstens jedoch 1 t und bei Fahrzeugen mit emissionsfreiem Antrieb (Art. 9a Abs. 2 VTS) höchstens 2 t, höher sein. (12)

    1quater Das Betriebsgewicht von Fahrzeugen nach Absatz 1 Buchstabe a mit alternativem Antrieb (Art. 9a Abs. 1 VTS) darf um das für die alternative Antriebstechnik erforderliche Mehrgewicht, höchstens jedoch 1 t und bei Fahrzeugen mit emissionsfreiem Antrieb (Art. 9a Abs. 2 VTS) höchstens 2 t, höher sein als die in Absatz 1 und in Artikel 9 Absatz 1 SVG genannten Werte. (13)

    2 Die Achslasten dürfen höchstens betragen für:

    Tonnen
  • a. Einzelachsen
  • 10,00
  • b. (14) angetriebene Einzelachsen bei:
  • 1. land- und forstwirtschaftlichen Erntemaschinen mit Breitreifen (Art. 60 Abs. 6 VTS (15) )
  • 14,00
  • 2. Arbeitskarren mit Breitreifen (Art. 60 Abs. 6 VTS)
  • 14,00
  • 3. den übrigen Motorwagen
  • 11,50
  • 4. (16) Anhängern, die für den Einsatz im Gelände gebaut sind
  • 11,50
  • c. Doppelachsen mit einem Achsabstand von weniger als 1,00 m
  • 1. von Motorfahrzeugen
  • 11,50
  • 2. von Anhängern
  • 11,00
  • d. Doppelachsen mit einem Achsabstand von 1,00 m bis weniger als 1,30 m

  • 16,00
  • e. Doppelachsen mit einem Achsabstand von 1,30 m bis weniger als 1,80 m

  • 18,00
  • f. Doppelachsen mit einem Achsabstand von 1,30 m bis weniger als 1,80 m, wenn die Antriebsachse mit Doppelbereifung und Luftfederung oder einer als gleichwertig anerkannten Federung nach Artikel 57 VTS ausgerüstet ist oder wenn jede Antriebsachse mit Doppelbereifung ausgerüstet ist und dabei die höchstzulässige Achslast von 9,50 t je Achse nicht überschritten wird





  • 19,00
  • g. Doppelachsen von Anhängern mit einem Achsabstand von 1,80 m oder mehr

  • 20,00
  • h. Dreifachachsen mit Achsabständen von nicht mehr als 1,30 m
  • 21,00
  • i. Dreifachachsen mit Achsabständen von mehr als 1,30 m und nicht mehr als 1,40 m

  • 24,00
  • k. (2) Dreifachachsen mit einem Achsabstand von mehr als 1,40 m
  • 27,00

    3 Sind im Fahrzeugausweis tiefere als die in den Absätzen 1, 2, 6 und 7 genannten Höchstwerte eingetragen, so dürfen diese nicht überschritten werden.

    4 Das Gewicht auf den Antriebsachsen muss mindestens betragen (minimales Adhäsionsgewicht):

  • a. 22 Prozent des Betriebsgewichts für Fahrzeugkombinationen mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit über 25 km/h bis 40 km/h;
  • b. 25 Prozent des Betriebsgewichts für Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit über 40 km/h. (7)
  • 5 Das Betriebsgewicht der Anhänger darf die im Fahrzeugausweis des Zugfahrzeuges eingetragene Anhängelast nicht übersteigen.

    6 und 7(19)

    8 Die nach den Absätzen 2 und 3 zulässigen Achslasten dürfen um höchstens 2 Prozent überschritten werden, wenn das Betriebsgewicht der Fahrzeuge und der Fahrzeugkombinationen nach den Absätzen 1 und 3 eingehalten ist. (20)

    9 Das ASTRA kann Weisungen erlassen über die höchstzulässigen Achsbelastungen und das minimale Adhäsionsgewicht bei Ausnahmefahrzeugen und Ausnahmetransporten. (2)

    (1) Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 4 der V vom 19. Juni 1995 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge, in Kraft seit 1. Okt. 1995 (AS 1995 4425).
    (2) (4)
    (3) Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Nov. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2882).
    (4) (5)
    (5) (17)
    (6) Eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. April 2017, in Kraft seit 7. Mai 2017 (AS 2017 2649).
    (7) (8)
    (8) (9)
    (9) (18)
    (10) Eingefügt durch Ziff. I der V vom 30. Juni 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 3519).
    (11) SR 741.41
    (12) Eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. April 2017 (AS 2017 2649). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Dez. 2021, in Kraft seit 1. April 2022 (AS 2022 13).
    (13) Eingefügt durch Ziff. I der V vom 17. Dez. 2021, in Kraft vom 1. April 2022 bis zum 31. Dez. 2030 (AS 2022 13).
    (14) Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Nov. 2016, in Kraft seit 15. Jan. 2017 (AS 2016 5129).
    (15) SR 741.41
    (16) Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Nov. 2018, in Kraft seit 1. Febr. 2019 (AS 2019 243).
    (17) (21)
    (18) Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Nov. 2018, in Kraft seit 1. Febr. 2019 (AS 2019 243).
    (19) Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 24. Juni 2015, mit Wirkung seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 2451).
    (20) Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Juni 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 2451).
    (21) Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. Juni 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 3519).

    Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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    Art. 67 Verkehrsregelnverordnung (VRV) - Anwendung bei den Gerichten

    Anwendung im Kantonsgericht

    Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    ZHSU170028fahrlässige Widerhandlung gegen das StrassenverkehrsgesetzBeschuldigte; Fahrzeug; Beschuldigten; Vorinstanz; Berufung; Menge; Lieferwagen; Urteil; Verteidigung; Achslast; Recht; Lieferwagens; Statthalteramt; Überlast; Strassenkies; Bezirk; Hinwil; Busse; Nutzlast; Fahrverhalten; Sorgfalt; Maurer; Strassenverkehr
    ZHSU160023Übertretung von VerkehrsvorschriftenBeschuldigte; Beschuldigten; Berufung; Lastwagen; Urteil; Vorinstanz; Sicht; Busse; Statthalteramt; Überladung; Recht; Verfahren; Täter; Entscheid; Handlung; Bezirk; Bülach; Verbindung; Sachverhalt; Erfahrung; Beladung
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    Anwendung im Verwaltungsgericht

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    SOVWBES.2018.451FührerausweisentzugFahrzeug; Gesamtgewicht; Urteil; Typengenehmigung; Fahrzeugausweis; Gewicht; Gefährdung; Strasse; Verkehr; Verwaltungsgericht; Tonnen; Verkehrs; Gefahr; Garantie; Verfügung; Widerhandlung; Zugfahrzeug; Garantiegewicht; Vorinstanz; Beschwerde; Hersteller; Mercedes; Verschulden; Führer; Zugfahrzeugs; Entscheid; ässigen
    SOVWBES.2018.357Führerausweisentzug Recht; Fahrzeug; Widerhandlung; Verkehr; Entscheid; Urteil; Gefährdung; Verschulden; Ladung; Führer; Verhalten; Beschwerde; Verwaltungsgericht; Führerausweis; Anhänger; Vorinstanz; Strasse; Kanton; Verfügung; Solothurn; Beschwerdeführers; Verletzung; Gehör
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    Anwendung im Bundesgericht

    BGERegesteSchlagwörter
    126 IV 99Art. 9 Abs. 6 lit. c, Art. 30 Abs. 2 und Art. 96 Ziff. 1 Abs. 3 SVG; Art. 67 Abs. 1 lit. a und Abs. 8 VRV; Fahren mit Überlast, Gewichtslimite von 28 t bei Anhängerzügen, Toleranz von 5%. Wer die Gewichtslimite um mehr als 5% überschreitet, ist für die ganze Überschreitung zu bestrafen; die Toleranz von 5% ist nicht abzuziehen (E. 4). Gewicht; Toleranz; Gewichts; Anhänger; Abzug; Strasse; Kanton; Polizei; Busse; Limite; Strassen; Anhängerzug; Toleranzmarge; Ladung; Gesamtgewicht; Verkehrs; Urteil; Betriebsgewicht; Gewichtsüberschreitung; Kantons; Überschreitung; Obergericht; Vorinstanz
    94 IV 131Art. 67 Abs. 1 VRV, 96 Ziff. 1 Abs. 3 SVG. Umstände, unter denen der Baggerführer sich strafbar macht, wenn er einen Lastwagen überladet. Treuthardt; éhicule; évrier; était; édéral; énale; Genève; écise; éder; écuté; Rapin; Tribunal; èrement; égligence; être; érences; été; Urteilskopf; Arrêt; Procureur; Général; Regeste; Umstände; Baggerführer; Lastwagen; Sachverhalt; établi; évélé; Contre

    Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

    BVGELeitsatzSchlagwörter
    BVGE 2019 I/1ÜbrigesFahrzeug; Gewicht; Zugfahrzeug; Anhänger; Recht; Verfügung; Betrieb; Feststellung; Zulassung; Betriebsgewicht; Gesamtgewicht; Verkehr; Strasse; Einfahrt; Zugfahrzeugs; Strassen; Stützlast; Vorinstanz; Begehren; Fahrzeuge; Fahrzeugausweis; Fahrzeugkombination; Wägung; Bundes; Anhängerbetrieb; ürfen
    A-1472/2018ÜbrigesFahrzeug; Gewicht; Zugfahrzeug; Anhänger; Recht; Verfügung; Bundes; Vorinstanz; Zulassung; Einfahrt; Betrieb; Strasse; Betriebsgewicht; Strassen; Feststellung; Stützlast; Verkehr; Verfahren; Zugfahrzeugs; Bundesverwaltungsgericht; Fahrzeugkombination; Gesamtgewicht; Fahrzeuge; Zulassungsbescheinigung; Anhängerbetrieb; ässigen