URG Art. 67 - Urheberrechtsverletzung

Einleitung zur Rechtsnorm URG:



Das schweizerische Urheberrechtsgesetz schützt geistiges Eigentum in Form von Literatur und Kunst, wie Bücher, Musik, Filme und Software, vor unerlaubter Nutzung. Es gewährt Urhebern das exklusive Recht, ihre Werke zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich aufzuführen, und legt die Schutzdauer in der Regel auf 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers fest. Das Gesetz enthält auch Regelungen über Nutzerrechte wie das Zitatrecht und das Recht auf Privatkopie, während Verstösse gegen das Urheberrecht zu rechtlichen Konsequenzen wie Schadensersatz oder Unterlassungsansprüchen führen können.

Art. 67 URG vom 2023

Art. 67 Urheberrechtsgesetz (URG) drucken

Art. 67 2. Kapitel: Strafbestimmungen Urheberrechtsverletzung

1 Auf Antrag der in ihren Rechten verletzten Person wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft, wer vorsätzlich und unrechtmässig: (1)

  • a. ein Werk unter einer falschen oder einer andern als der vom Urheber oder von der Urheberin bestimmten Bezeichnung verwendet;
  • b. ein Werk veröffentlicht;
  • c. ein Werk ändert;
  • d. ein Werk zur Schaffung eines Werks zweiter Hand verwendet;
  • e. auf irgendeine Weise Werkexemplare herstellt;
  • f. Werkexemplare anbietet, veräussert oder sonst wie verbreitet;
  • g. ein Werk direkt oder mit Hilfe irgendwelcher Mittel vorträgt, aufführt, vorführt oder anderswo wahrnehmbar macht;
  • gbis. (2) ein Werk mit irgendwelchen Mitteln so zugänglich macht, dass Personen von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl dazu Zugang haben;
  • h. ein Werk durch Radio, Fernsehen oder ähnliche Verfahren, auch über Leitungen, sendet oder ein gesendetes Werk mittels technischer Einrichtungen, deren Träger nicht das ursprüngliche Sendeunternehmen ist, weitersendet;
  • i. (1) ein zugänglich gemachtes, gesendetes oder weitergesendetes Werk wahrnehmbar macht;
  • k. (4) sich weigert, der zuständigen Behörde Herkunft und Menge der in seinem Besitz befindlichen Gegenstände, die widerrechtlich hergestellt oder in Verkehr gebracht worden sind, anzugeben und Adressaten sowie Ausmass einer Weitergabe an gewerbliche Abnehmer und Abnehmerinnen zu nennen;
  • l. ein Computerprogramm vermietet.
  • 2 Wer eine Tat nach Absatz 1 gewerbsmässig begangen hat, wird von Amtes wegen verfolgt. Die Strafe ist Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. … (5) (1)

    (1) (3)
    (2) Eingefügt durch Art. 2 des BB vom 5. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2497; BBl 2006 3389).
    (3) (6)
    (4) Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BG vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2551; BBl 2006 1).
    (5) Dritter Satz aufgehoben durch Ziff. I 4 des BG vom 17. Dez. 2021 über die Harmonisierung der Strafrahmen, mit Wirkung seit 1. Juli 2023 (AS 2023 259; BBl 2018 2827).
    (6) Fassung gemäss Art. 2 des BB vom 5. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2497; BBl 2006 3389).

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    Art. 67 Urheberrechtsgesetz (URG) - Anwendung bei den Gerichten

    Anwendung im Kantonsgericht

    Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    ZHUE210072NichtanhandnahmeBeschwerde; Beschwerdegegner; Urheber; Staatsanwaltschaft; Recht; Nichtanhandnahme; Quelle; Recht; Gericht; Quellen; Verfahren; Quellenangabe; Untersuchung; Täter; Urheberrecht; Auflage; Anzeige; Antrag; Urheberrechts; Beschwerdeführers; Verfolgung; Voraussetzung; See/Oberland; Wichtigtuer
    ZHUE120090Nichtanhandnahme Recht; Forschung; Anzeige; Beschwer; Urheber; Verfügung; Geschädigte; Person; Urheberrecht; Rechtsmittel; Anzeige; Rechte; Untersuchung; Verfahren; Rechten; Sachverhalt; Staatsanwalt; Sachverhalte; Antrag; Kammer; Sinne; Eigentum; Urheberrechts; Nationalfonds; Kanton
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    Anwendung im Bundesgericht

    BGERegesteSchlagwörter
    130 IV 143Einziehung von Gegenständen und Vermögenswerten (Art. 58 ff. StGB); Legitimation zur eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde (Art. 270 lit. h BStP), anfechtbare Entscheide, rechtlich geschütztes Interesse, zulässige Rügen. Gestützt auf Art. 270 lit. h BStP anfechtbar sind auch die eine Einziehung ablehnenden Entscheide sowie weitere Entscheide, die in Anwendung von Art. 58 ff. StGB ausgefällt werden (E. 2). Der Geschädigte hat kein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung eines Entscheids, durch welchen die Sicherungseinziehung zwecks Vernichtung von Gegenständen, die zur Begehung einer strafbaren Handlung gedient haben oder bestimmt waren, abgelehnt wird (E. 3). Der Geschädigte ist im Verfahren der eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde gegen Entscheide betreffend Einziehung nicht zur Rüge befugt, dass eine strafbare Handlung zu Unrecht verneint beziehungsweise zu Unrecht bejaht worden sei (E. 4). Entscheid; Möbel; Sicherung; Nichtigkeitsbeschwerde; Einziehung; Interesse; Sicherungseinziehung; Sinne; Bundes; Geschädigte; Beschwer; Beschwerdegegner; Handlung; Wettbewerb; Recht; Urteil; Bundesgericht; Entscheide; Geschädigten; Möbelstücke; Beschlagnahme; Vertrieb; Entscheids; Rüge
    128 IV 201Harte Pornographie (Art. 197 Ziff. 3 StGB); Meinungsäusserungsfreiheit (Art. 10 EMRK). Die Bestrafung wegen des Vertriebes von pornographischen Magazinen und Videofilmen, die sexuelle Handlungen mit Gewalttätigkeiten bzw. mit menschlichen Ausscheidungen zum Inhalt haben, verstösst auch dann nicht gegen die Meinungsäusserungsfreiheit, wenn mit diesen Erzeugnissen ausschliesslich interessierte und eingeweihte Erwachsene bedient werden (E. 1). Art. 20 StGB. Rechtsirrtum verneint (E. 2). Urheberrechtsverletzung (Art. 67 Abs. 1 lit. e, lit. f und Abs. 2 URG); Verwendung zum Eigengebrauch (Art. 19 URG). Der Inhaber eines Geschäfts, der im Handel erhältliche Werkexemplare vollständig oder weitgehend vollständig vervielfältigt und die Kopien an Kunden zu deren Eigengebrauch veräussert, erfüllt den Tatbestand der Urheberrechtsverletzung (E. 3). Recht; Kopie; Recht; Werke; Kopien; Sinne; Werkexemplare; Urheber; Handlungen; Eigengebrauch; Pornographie; Schutz; Gericht; Entscheid; Meinung; Urheberrecht; Darstellung; Meinungsäusserung; Darstellungen; Kunde; Meinungsäusserungsfreiheit; Ausscheidungen; Gewalttätigkeiten; Bundesgesetz; Erwachsene; Erzeugnisse; Videofilm

    Anwendung im Bundesstrafgericht

    BSGLeitsatzSchlagwörter
    RR.2020.190Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Österreich. Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG).Recht; Rechtshilfe; Bundes; Verfahren; Verfahren; Verfahrens; Akten; Herausgabe; Rechtshilfeersuchen; Recht; Verfahrensakten; Entscheid; Unterlagen; Schweiz; Sachverhalt; Bundesstrafgericht; Sachen; Behörde; Bundesstrafgerichts; Person; Ersuchen; Akten; Bundesgericht; Urheberrecht; Verfahrens; Schlussverfügung; Konto; Staat; ässig
    RR.2017.124Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an das Fürstentum Liechtenstein. Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG).Recht; Bundes; Rechtshilfe; Verfahren; Bundesstrafgericht; Verfahren; Bundesstrafgerichts; Verfahrens; Tragsbericht; Verfahrensakten; Entscheid; Kantons; Schwyz; Herausgabe; Landgericht; Sachen; Unterlagen; Beschwerdekammer; Rechtsanwalt; Apos;; Rechtshilfeersuchen; Tragsberichts; Kantonspolizei; Beschwerden; Recht; Bundesgericht; Vijay; Singh; Bezug

    Kommentare zum Gesetzesartikel

    AutorKommentarJahr
    - Hand, Urheberrechtsgesetz URG2012