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Schweizerische Strafprozessordnung (StPO)

Zusammenfassung der Rechtsnorm StPO:



Die Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) ist ein Gesetzbuch, das die Regeln für strafrechtliche Ermittlungen und Gerichtsverfahren in der Schweiz festlegt. Sie regelt die Befugnisse der Strafverfolgungsbehörden, die Rechte der Beschuldigten, die Verfahrensabläufe vor Gericht und die Sammlung sowie Präsentation von Beweisen. Die StPO bestimmt auch die Zuständigkeiten der Gerichte und die Rechtsmittel gegen Entscheidungen, um die Rechte der Bürgerinnen und Bürger im Strafverfahren zu schützen und eine faire Justiz zu gewährleisten.

Art. 67 StPO vom 2024

Art. 67 Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) drucken

Art. 67 Verfahrenssprache

1 Bund und Kantone bestimmen die Verfahrenssprachen ihrer Strafbehörden.

2 Die Strafbehörden der Kantone führen alle Verfahrenshandlungen in ihren Verfahrenssprachen durch; die Verfahrensleitung kann Ausnahmen gestatten.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 67 Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHUE120297Einstellung Aktie; Aktien; Beschwerdegegner; Staat; Investor; Staatsanwaltschaft; Investoren; -Aktie; -Aktien; Verfahren; Namenaktie; Beschuldigte; Beschuldigten; Beschwerdeverfahren; Namenaktien; Frist; Einstellung; Entschädigung; Verfügung; Stellungnahme; Kanton; Verteidiger; Obergericht; Kantons; Recht; Anteilscheine; Kammer; Sicherheit
ZHUE110183Nichtanhandnahme Beschwerdegegner; Staat; Staatsanwaltschaft; Eingabe; Akten; Schweiz; Eingaben; Beschwerdeschrift; Vermögens; Erbschaft; Kinder; Beilage; Nichtanhandnahme; Recht; Untersuchung; Beschwerdeführern; Beilagen; Kanton; Ehefrau; Vermögenswerte; Zürich; Kantons; Nichtanhandnahmeverfügung; Beschwerdefüh-; Vater; Umstände; Handlungen; änden
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SOSTBER.2023.16-Beschuldigte; Urteil; Anhänger; Fahrzeug; Beschuldigten; Verfahren; Vorinstanz; Verfahrens; Sachverhalt; Person; Personenwagen; Berufung; Akten; Urteils; Fahrzeugs; Sachverhalts; Zurrgurte; Recht; Solothurn; Nationalstrasse; Staatsanwaltschaft; Kanton; Ladung; Gericht; Übertretung; Obergericht; Kontrollschild; Führens
BSBES.2021.68 (AG.2021.411)Nichteintreten auf Einsprache infolge VerspätungBefehl; Gericht; Einsprache; Verfahrens; Sprache; Recht; Deutsch; Frist; Schweiz; Über; Verfügung; Basel; Schweizer; Einzelgericht; Schweizerische; Basel-Stadt; Sachen; Staatsanwaltschaft; Übersetzung; Person; Gerichts; Schweizerischen; Beschwerdeführers; Entscheid; Fahrzeug; Appellationsgericht; Begründung; Eingabe
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
143 IV 117 (6B_367/2016)Art. 67 und 68 StPO; Verfahrenssprache, Übersetzung. Die Sprachenfreiheit nach Art. 18 BV gilt nicht absolut. Grundsätzlich besteht kein Anspruch darauf, mit Behörden in einer anderen Sprache als der Verfahrenssprache zu verkehren (Art. 67 StPO). Um überspitzten Formalismus zu verhindern, muss die Strafbehörde bei einer innert Frist eingereichten Eingabe, die nicht in der Verfahrenssprache verfasst ist, eine zusätzliche Frist für die Übersetzung gewähren, soweit sie sich mit dem Dokument nicht begnügt oder dieses selber übersetzen lässt (E. 2). Die beschuldigte Person hat das Recht auf unentgeltliche Übersetzung aller Akten und Erklärungen, auf deren Verständnis sie für ihre wirksame Verteidigung angewiesen ist, um in den Genuss eines fairen Verfahrens zu kommen (Art. 68 Abs. 2 StPO). Der Umfang der Beihilfen die einer beschuldigten Person, deren Muttersprache nicht der Verfahrenssprache entspricht, zuzugestehen ist, ist nicht abstrakt sondern aufgrund ihrer effektiven Bedürfnisse und den konkreten Umständen des Falles zu würdigen (E. 3). énal; édure; énale; çais; été; Chambre; Verfahrens; élai; évenu; Ministère; Genève; Verfahrenssprache; était; çaise; ément; édigé; Übersetzung; Audience; Ordonnance; édigée; évrier; édéral; Application; écembre; équitable; être; écrit; èces; étend; Extrait

Anwendung im Bundesstrafgericht

BSGLeitsatzSchlagwörter
RR.2023.13Gesuch; Berufung; Verfahren; Gesuchsteller; Ausstand; Verfahrens; Ausstands; Bundes; Recht; Verfahren; Kammer; Ziffer; Gesuchsgegner; Sprache; Richter; Ausstandsgesuch; Verfügung; Berufungskammer; Eingabe; Verfahrenssprache; Gesuchstellers; StBOG; Franz; Berufungserklärung; Französisch; Berufungsverfahren; Bundesstrafrichter; Urteil; Deutsch
BB.2021.168Verfahren; Bundes; Verfahrens; Sprache; Verfahrenssprache; Französisch; Deutsch; Verfahren; Entscheid; Anzeige; Filter; Entscheide; Verfügung; Akten; Anzeigeerstatter; Untersuchung; Zeugin; Bundesanwalt; Zeuge; Bundesanwaltschaft; StBOG; Antrag; Recht; Zeugen; Beschwerdeführer

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
-Basler 2. Auflage 2014
Riklin 2.Auflage 2014