Schweizerische Strafprozessordnung (StPO)
Art. 67 StPO vom 2024
Art. 67 Verfahrenssprache
1 Bund und Kantone bestimmen die Verfahrenssprachen ihrer Strafbehörden.
2 Die Strafbehörden der Kantone führen alle Verfahrenshandlungen in ihren Verfahrenssprachen durch; die Verfahrensleitung kann Ausnahmen gestatten.
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf
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Art. 67 Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) - Anwendung bei den Gerichten
Anwendung im Kantonsgericht
Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | UE120297 | Einstellung | Beschwerde; Aktie; Aktien; Beschwerdegegner; Beschwerdeführer; Staat; Investor; Staatsanwaltschaft; Investoren; -Aktie; -Aktien; Schuldig; Verfahren; Namenaktie; Beschuldigte; Amtlich; Beschuldigten; Beschwerdeverfahren; Namenaktien; Einstellung; Entschädigung; Verfügung; Stellungnahme; Kanton; Verteidiger; Amtliche; Obergericht; Kantons; Anteilscheine |
ZH | UE110183 | Nichtanhandnahme | Beschwerde; Beschwerdeführer; Beschwerdegegner; Staatsanwaltschaft; Eingabe; Akten; Schweiz; Eingaben; Beschwerdeschrift; Vermögens; Erbschaft; Kinder; Genswerte; Beilage; Nichtanhandnahme; Beschwerdeführer; Recht; Untersuchung; Beschwerdeführern; Beilagen; Kanton; Werden; Ehefrau; Vermögenswerte; Solle; Kantons; Nichtanhandnahmeverfügung; Beschwerdefüh-; Reichten; Vater |
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Anwendung im Verwaltungsgericht
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Anwendung im Bundesgericht
BGE | Regeste | Schlagwörter |
143 IV 117 (6B_367/2016) | Art. 67 und 68 StPO; Verfahrenssprache, Übersetzung. Die Sprachenfreiheit nach Art. 18 BV gilt nicht absolut. Grundsätzlich besteht kein Anspruch darauf, mit Behörden in einer anderen Sprache als der Verfahrenssprache zu verkehren (Art. 67 StPO). Um überspitzten Formalismus zu verhindern, muss die Strafbehörde bei einer innert Frist eingereichten Eingabe, die nicht in der Verfahrenssprache verfasst ist, eine zusätzliche Frist für die Übersetzung gewähren, soweit sie sich mit dem Dokument nicht begnügt oder dieses selber übersetzen lässt (E. 2). Die beschuldigte Person hat das Recht auf unentgeltliche Übersetzung aller Akten und Erklärungen, auf deren Verständnis sie für ihre wirksame Verteidigung angewiesen ist, um in den Genuss eines fairen Verfahrens zu kommen (Art. 68 Abs. 2 StPO). Der Umfang der Beihilfen die einer beschuldigten Person, deren Muttersprache nicht der Verfahrenssprache entspricht, zuzugestehen ist, ist nicht abstrakt sondern aufgrund ihrer effektiven Bedürfnisse und den konkreten Umständen des Falles zu würdigen (E. 3). | Pénal; Procédure; Langue; Pénale; Consid; Cours; Droit; Recours; Canton; Recourant; Français; été; Janvier; Recourante; Ordonnance; Public; Opposition; Chambre; Arrêt; Qu'elle; Contre; Matière; Verfahrens; Qu'il; Délai; Traduction; Avoir; Prévenu; Cause; Ministère |
Anwendung im Bundesstrafgericht
BSG | Leitsatz | Schlagwörter |
RR.2023.13 | | Gesuch; Berufung; Verfahren; Gesuchsteller; Ausstand; Verfahrens; Ausstands; Recht; Verfahren; Bundes; Kammer; Ziffer; Gesuchsgegner; Sprache; Richter; Ausstandsgesuch; Verf?gung; Eingabe; Berufungskammer; Deutsche; Gesuchstellers; Verfahrenssprache; StBOG; Franz; Berufungserkl?rung; Partei; Franz?sisch; Franz?sische |
BB.2021.168 | | Beschwerde; Verfahren; Bundes; Beschwerdef?hrer; Verfahrens; Sprache; Verfahrenssprache; Deutsch; Franz?sisch; Verfahren; Entscheid; Beschwerdegegnerin; Anzeige; Filter; Hinzuf?gen; ?ffnen; Verf?gung; Entscheide; Akten; Untersuchung; Anzeigeerstatter; Zeuge; Zeugin; Franz?sische; Bundesanwalt; Partei; StBOG; Antrag; Zeugen; Bundesanwaltschaft |
Kommentare zum Gesetzesartikel
Autor | Kommentar | Jahr |
Adrian Urwyler | Basler Kommentar zur Schweizeri- schen Strafprozessordnung I | 2014 |
Urwyler | Basler Kommentar, Basel | 2011 |