Strassenverkehrsgesetz (SVG) Art. 67

Zusammenfassung der Rechtsnorm SVG:



Das Schweizerische Strassenverkehrsgesetz (SVG) legt die Regeln und Vorschriften für den Strassenverkehr in der Schweiz fest, einschliesslich Verkehrssicherheit, Haftung, Zulassung von Fahrzeugen und Verkehrsregeln. Es regelt auch die Zuständigkeiten der Behörden wie das Strassenverkehrsamt und enthält Bestimmungen zur Fahrerlaubnis, Verkehrssicherheit von Fahrzeugen, Verkehrsregeln und Haftung bei Unfällen. Das SVG ist ein wichtiges Instrument zur Gewährleistung der Sicherheit und des reibungslosen Ablaufs des Strassenverkehrs in der Schweiz.

Art. 67 SVG vom 2024

Art. 67 Strassenverkehrsgesetz (SVG) drucken

Art. 67 Halterwechsel, Ersatzfahrzeuge

1 Beim Halterwechsel gehen die Rechte und Pflichten aus dem Versicherungsvertrag auf den neuen Halter über. Wird der neue Fahrzeugausweis auf Grund einer andern Haftpflichtversicherung ausgestellt, so erlischt der alte Vertrag.

2 Der bisherige Versicherer ist berechtigt, innert 14 Tagen, seitdem er vom Halterwechsel Kenntnis erhalten hat, vom Vertrag zurückzutreten.

3 Der Bundesrat regelt die Voraussetzungen, unter welchen der Halter an Stelle des versicherten Fahrzeuges und mit dessen Kontrollschildern ein anderes Fahrzeug verwenden darf. Die Versicherung gilt ausschliesslich für das verwendete Fahrzeug. Der Versicherer kann auf den Halter Rückgriff nehmen, wenn die Verwendung nicht zulässig war. (1)

4(2)

(1) Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2001, in Kraft seit 1. März 2004 (AS 2002 2767, 2004 647; BBl 1999 4462).
(2) Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2001, mit Wirkung seit 1. März 2004 (AS 2002 2767, 2004 647; BBl 1999 4462).

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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGI/2-2014/35Entscheid Art. 26 lit. a und b, Art. 27 SVAG (sGS 711.70), Ziff. 118.03 und 119.05 VGebT (sGS 718.1), Art. 10 Abs. 1, Art. 11 Abs. 1, Art. 63 Abs. 2, Art. 67 Abs. 1 SVG (SR 741.01), Art. 78 Abs. 1 VZV (SR 741.51). Auch wenn eine Einzelfirma keine eigenständige Person darstellt, liegt aufgrund der Änderung der Versicherungspolice mit einem neuen Halter, dem Inhaber der in der Zwischenzeit erloschenen Einzelfirma, nicht bloss eine Namensänderung, sondern eine Änderung des Halterwechsels mit Abtretung der Kontrollschilder vor. Entsprechend hat die Vorinstanz zu Recht eine Gebühr von Fr. 150.– in Rechnung gestellt. Die im Vergleich zur Namensänderung sechsmal höhere Gebühr verletzt weder das Kostendeckungs- noch das Äquivalenzprinzip (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung IV, 8. Januar 2015, I/2-2014/35). Gebühr; Fahrzeug; Halter; Kontrollschild; Rekurrent; Fahrzeugausweis; Gebühren; Strassenverkehr; Strassenverkehrs; Namens; Einzelfirma; Namensänderung; Vorinstanz; Versicherung; Rekurs; Inhaber; Firma; Schilderabtretung; Leistung; Kontrollschilder; Automobile; Verhältnis; Kostendeckung; Fahrzeughalter; Halterwechsel; Verwaltungsrekurskommission; Kostendeckungs; Fahrzeugausweises; ürfe
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
89 IV 1511. Art. 96 Ziff. 2 SVG. Nach dieser Bestimmung ist nur strafbar, wer ein Motorfahrzeug führt, für das überhaupt keine Versicherung besteht, nicht auch, wer bloss ohne Bewilligung gemäss Art. 67 Abs. 4 SVG ein Ersatzfahrzeug verwendet (Erw. 1). 2. Art. 67 Abs. 3 und 4 SVG, Art. 9 und 10 VVV. Zum Begriff des Ersatzfahrzeuges (Erw. 2). 3. Art. 97 Ziff. 1 Abs. 1 SVG. Missbrauch von Kontrollschildern (Erw. 3). Ersatzfahrzeug; Fahrzeug; Kontrollschilder; Bewilligung; Mercury; Halter; Haftpflicht; Hoppler; Volkswagen; Fahrzeuge; Motorfahrzeug; Versicherung; Haftpflichtversicherung; Obergericht; Verwendung; Fahrzeuges; Versicherer; Ersatzfahrzeuges; Kontrollschildern; Frank; Urteil; Kantons; ähig; önne; Versicherers; Übertragung; ührt; Fahrzeugausweis; Busse; Kassationshof