MWSTG Art. 67 - Steuervertretung

Einleitung zur Rechtsnorm MWSTG:



Das Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer in der Schweiz regelt die Erhebung einer Verbrauchssteuer auf den Umsatz von Waren und Dienstleistungen. Es legt die Steuersätze, Befreiungen, Registrierungspflichten, Steuererklärungen und Prüfungen fest, um Einnahmen für den Staat zu generieren und öffentliche Ausgaben zu finanzieren. Das Gesetz ist ein wichtiges Instrument der Steuerpolitik, das regelmässig an wirtschaftliche und gesetzliche Anforderungen angepasst wird.

Art. 67 MWSTG vom 2025

Art. 67 Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer (MWSTG) drucken

Art. 67 Steuervertretung

1 Steuerpflichtige Personen ohne Wohn- oder Geschäftssitz im Inland haben für die Erfüllung ihrer Verfahrenspflichten eine Vertretung zu bestimmen, die ihren Wohn- oder Geschäftssitz in der Schweiz hat. (1)

1bis Die ESTV kann darauf verzichten, die Bestimmung einer Vertretung nach Absatz 1 zu verlangen, sofern die Erfüllung der Verfahrenspflichten durch die steuerpflichtige Person und der rasche Vollzug dieses Gesetzes auf andere Weise gewährleistet sind; vorbehalten bleiben spezialgesetzliche Bestimmungen. (2)

2 Bei Gruppenbesteuerung (Art. 13) muss die Mehrwertsteuergruppe für die Erfüllung ihrer Verfahrenspflichten eine Vertretung mit Wohn- oder Geschäftssitz in der Schweiz bestimmen.

3 Durch die Bestimmung einer Vertretung nach den Absätzen 1 und 2 wird keine Betriebsstätte nach den Bestimmungen über die direkten Steuern begründet.

(1) Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Juni 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 438; BBl 2021 2363).
(2) Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Juni 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 438; BBl 2021 2363).

Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
BVGE 2014/8MehrwertsteuerGruppe; Mehrwertsteuer; MWSTG; Recht; Steuer; Mehrwertsteuergruppe; Gruppenbesteuerung; Gesetz; Vorsorge; Voraussetzung; MWSTV; Verordnung; Urteil; Bundesrat; Mitglied; Gesetzes; Vorsorgeeinrichtung; Verselbstständigungspflicht; Rechtsträger; Leitung; Pensionskasse; Voraussetzungen; Auslegung; Wortlaut
A-3479/2012MehrwertsteuerGruppe; Mehrwertsteuer; MWSTG; Recht; Mehrwertsteuergruppe; Gruppenbesteuerung; Vorsorge; Steuer; Gesetz; MWSTV; Bundesverwaltungsgericht; Beschwerdeführerinnen; Vorinstanz; Voraussetzung; Pensionskasse; Bundesrat; Vorsorgeeinrichtung; Verordnung; Mitglied; Verselbständigungspflicht; Urteil; Gruppenmitglied; Gesetzes; Wortlaut; Voraussetzungen; Leitung; Vorsorgeeinrichtungen

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- Kommentar zum Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer2000
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