Bundesgerichtsgesetz (BGG)

Zusammenfassung der Rechtsnorm BGG:



Das Bundesgerichtsgesetz regelt die Organisation und Zuständigkeiten des Bundesgerichts in der Schweiz, einschliesslich der Arten von Rechtsstreitigkeiten, die vor dem Gericht verhandelt werden können, und der Rechtsmittel gegen Entscheidungen anderer Gerichte. Es behandelt auch Verfahrensfragen wie die Zustellung von Schriftstücken, die Vertretung der Parteien und die Begründung von Urteilen, sowie die Amtsdauer und Unabhängigkeit der Bundesrichter. Insgesamt ist das Gesetz ein wichtiges Instrument zur Sicherstellung der Rechtsstaatlichkeit und zur Gewährleistung eines fairen und effizienten Rechtsschutzes in der Schweiz.

Art. 67 BGG vom 2024

Art. 67 Bundesgerichtsgesetz (BGG) drucken

Art. 67 Kosten der Vorinstanz

Wird der angefochtene Entscheid geändert, so kann das Bundesgericht die Kosten des vorangegangenen Verfahrens anders verteilen.


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Art. 67 Bundesgerichtsgesetz (BGG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
VDHC/2024/32’appel; érêt; ’appelante; édé; épens; égal; édéral; çais; ’intérêt; éfendeur; ’au; éfendeurs; ’arrêt; édure; ’il; écisé; ’à; ’elle; ériode; évalant; ’autorité; érêts; -après; êté; était; érieur
VDHC/2023/829’appel; ’appelante; épens; édéral; ’intimée; ’arrêt; éans; êtés; écision; édure; Chambre; ’accident; ’elle; était; ’autorité; érieur; énager; étant; ’avance; écédente; L’appelante; écembre; -après
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
GRU 2023 16Aufenthaltsbewilligung (Kostenentscheid)Verfahren; Bundes; Gericht; Bundesgericht; Graubünden; Urteil; Vorinstanz; Verwaltungsgericht; Stunden; Rechtsanwalt; Matthias; Fricker; Kanton; Kantons; Beschwerdeführers; Disp-Ziff; Kölz/Häner/Bertschi; Verfahrens; Bundesgerichts; Prozessführung; Parteientschädigung; Honorarvereinbarung; Stundenansatz; Departement; Justiz; Sicherheit; Gesundheit; Aufenthaltsbewilligung; Entschädigungsfrage
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
146 V 121 (8C_641/2019) Art. 89 BGG ; Art. 62 Abs. 1 bis ATSG ; Beschwerdelegitimation der Suva, Abteilung Militärversicherung. Die Beschwerdelegitimation der Suva, Abteilung Militärversicherung, ergibt sich weder aus der allgemeinen Legitimationsklausel noch aus einer ausdrücklichen gesetzlichen Grundlage (E. 2.3 und 2.4). Sie ist aber auf dem Weg der Lückenfüllung zu bejahen (E. 2.5). Militärversicherung; Suva-MV; Bundesgericht; Sozialversicherung; Versicherung; Recht; Entscheid; öffentlich-rechtlichen; Angelegenheiten; Hinweis; Legitimation; Interesse; Abteilung; Beschwerdelegitimation; Rechtsfrage; Kommission; Leistung; Grundlage; Verwaltungsgericht; Beschwerdebefugnis; Versicherungsgericht; Regel; Verordnung; Bericht; Urteil; Allianz; Entscheide; Bundesrat
136 II 214 (1C_344/2007)Art. 24 RPG, Art. 2 f., 7 f. und 12f NHG; Restaurant auf dem Gipfelplateau des Aroser Weisshorns. Standortgebundenheit von Bergrestaurants (E. 2). Erteilung einer Ausnahmebewilligung als Bundesaufgabe; Pflicht zur Prüfung von Alternativen unter Berücksichtigung der Auswirkungen auf die Landschaft (E. 3). ENHK-Begutachtung wichtiger Fälle, wenn kein Objekt von nationaler Bedeutung betroffen ist (E. 4). Funktion und Tragweite des ENHK-Gutachtens (E. 5). Stellungnahme der ENHK zum Vorhaben und Beurteilung durch das Bundesgericht (E. 6). Anordnung zusätzlicher Auflagen zum Bauvorhaben und Kostenfolgen des bundesgerichtlichen Verfahrens (E. 7). Gipfel; Standort; Landschaft; Bundes; Gutachten; Gipfelplateau; Neubau; Bergrestaurant; Arosa; Restaurant; Weisshorn; Landschafts; Bergbahnen; Auflage; Begutachtung; Projekt; Heimat; Seilbahn; Heimatschutz; Standortgebundenheit; Verfahren; Vorhaben; Bundesgericht; Auflagen; Sinne; Seilbahnstation; Urteil

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Bernhard Waldmann, Philippe WeissenbergerPraxis VwVG, Zürich2009
Isabelle Häner, Rüssli, SchwarzenbachBasler Art.1302008