AIG Art. 67 - Einreiseverbot

Einleitung zur Rechtsnorm AIG:



Das Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) ist ein schweizerisches Gesetz, das die Einreise, den Aufenthalt und die Integration von Ausländern in der Schweiz regelt. Es trat 2008 in Kraft und ersetzt das frühere Ausländergesetz. Das AIG legt die Bedingungen für die Einreise von Ausländern fest, wie Visumspflicht und Aufenthalts- und Arbeitsbewilligungen, sowie deren Rechte und Pflichten während ihres Aufenthalts, einschliesslich Zugang zu Bildung, Gesundheitsversorgung und Sozialleistungen. Zudem enthält das Gesetz Bestimmungen zur Förderung der Integration von Ausländern in die schweizerische Gesellschaft, wie Sprachkurse und Integrationsprogramme.

Art. 67 AIG vom 2025

Art. 67 Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) drucken

Art. 67 (1) Einreiseverbot

1 Das SEM verfügt unter Vorbehalt von Absatz 5 Einreiseverbote gegenüber weggewiesenen Ausländerinnen und Ausländern, wenn:

  • a. die Wegweisung nach Artikel 64d Absatz 2 Buchstaben a–c sofort vollstreckbar ist;
  • b. diese nicht innerhalb der angesetzten Frist ausgereist sind;
  • c. sie gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen haben oder diese gefährden; oder
  • d. sie bestraft worden sind, weil sie Handlungen im Sinne von Artikel 115 Absatz 1, 116, 117 oder 118 begangen haben oder weil sie versucht haben, solche Handlungen zu begehen. (2)
  • 2 Es kann Einreiseverbote gegenüber Ausländerinnen und Ausländern verfügen, die:

  • a. Sozialhilfekosten verursacht haben;
  • b. in Vorbereitungs-, Ausschaffungs- oder Durchsetzungshaft (Art. 75–78) genommen worden sind. (2)
  • 3 Das Einreiseverbot wird für eine Dauer von höchstens fünf Jahren verfügt. Es kann für eine längere Dauer verfügt werden, wenn die betroffene Person eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt.

    4 Das Bundesamt für Polizei (fedpol) kann zur Wahrung der inneren oder der äusseren Sicherheit der Schweiz gegenüber Ausländerinnen und Ausländern ein Einreiseverbot verfügen; es hört den Nachrichtendienst des Bundes (NDB) vorgängig an. Das fedpol kann Einreiseverbote für eine Dauer von mehr als fünf Jahren und in schwerwiegenden Fällen unbefristet verfügen.

    5 Die verfügende Behörde kann ausnahmsweise aus humanitären oder anderen wichtigen Gründen von der Verhängung eines Einreiseverbots absehen oder ein Einreiseverbot endgültig oder vorübergehend aufheben. Dabei sind namentlich die Gründe, die zum Einreiseverbot geführt haben, sowie der Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung und die Wahrung der inneren oder äusseren Sicherheit der Schweiz gegenüber den privaten Interessen der betroffenen Person an einer Aufhebung abzuwägen. (4)

    (1) Fassung gemäss Art. 2 Ziff. 1 des BB vom 18. Juni 2010 betreffend die Übernahme der EG-Rückführungsrichtlinie (Richtlinie 2008/115/EG), in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5925; BBl 2009 8881).
    (2) (3)
    (3) Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. 1 des BB vom 18. Dez. 2020 über die Genehmigung und die Umsetzung der Notenaustausche zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Rechtsgrundlagen über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems (SIS), in Kraft seit 22. Nov. 2022 (AS 2021 365; 2022 636; BBl 2020 3465).
    (4) Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BG vom 20. März 2015 (Umsetzung von Art. 121 Abs. 3–6 BV über die Ausschaffung krimineller Ausländerinnen und Ausländer), in Kraft seit 1. Okt. 2016 (AS 2016 2329; BBl 2013 5975).

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    Art. 67 Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) - Anwendung bei den Gerichten

    Anwendung im Kantonsgericht

    Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    ZHSB220376Unrechtmässiger Bezug von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe etc. und WiderrufBeschuldigte; Berufung; Beschuldigten; Urteil; Aufenthalt; Vorinstanz; Sinne; Geldstrafe; Verfahren; Gericht; Zimmer; Leistungen; Verfahren; Recht; Recht; Bezug; Person; Hinweis; Schweiz; Staatsanwaltschaft; Verfahrens; Aufenthalts; Sozialversicherung
    ZHSB190042Mehrfacher Diebstahl etc.Asservaten-Nr; Beschuldigte; Landes; Landesverweisung; Urteil; Beschuldigten; DNA-Spur; Verteidigung; Wattetupfer; Schweiz; Recht; Berufung; Freiheitsstrafe; Ausschreibung; Gericht; Urteils; Institut; Vorinstanz; Sinne; Diebstahl; Forensische; Informationssystem; Privatkläger; Rechtskraft; Untersuchung; Sicherheit; Staatsanwalt; Schengener; Hausfriedensbruch; Staatsanwaltschaft

    Anwendung im Verwaltungsgericht

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    SOVWBES.2022.400-Ehemann; Schweiz; Familie; Aufenthalt; Schulden; Recht; Bewilligung; Familiennachzug; Migrationsamt; Verfügung; Beschwerde; Verwaltungsgericht; Urteil; Aufenthaltsbewilligung; Entscheid; Ehemannes; Bundesgericht; Anspruch; Apos; Person; Ausländer; Familiennachzugs
    SOSTBER.2021.47-Landes; Beschuldigte; Landesverweisung; Staat; Urteil; Beschuldigten; Staatsanwaltschaft; Schweiz; Berufung; Solothurn; Urteils; Recht; Verteidigung; Ziffer; Verfahren; Gehör; Interesse; Freiheitsstrafe; Kanton; Verfahrens; Polizei; Verfahren; Einreise; Antrag; Anordnung; Asservate; Härte
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    Anwendung im Bundesgericht

    BGERegesteSchlagwörter
    147 IV 340 (6B_1178/2019)
    Regeste
    Art. 21 und 24 der Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 (SIS-II-Verordnung) und der Verordnung (EU) 2018/1861; Voraussetzungen für die Ausschreibung von Einreiseverboten im Schengener Informationssystem (SIS). Art. 24 Abs. 2 Bst. a SIS-II-Verordnung setzt weder eine Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr voraus, noch verlangt die Bestimmung einen Schuldspruch wegen einer Straftat, die mit einer Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr bedroht ist. Insoweit genügt, wenn der entsprechende Straftatbestand eine Freiheitsstrafe im Höchstmass von einem Jahr oder mehr vorsieht. Indes ist im Sinne einer kumulativen Voraussetzung stets zu prüfen, ob von der betroffenen Person eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgeht (Art. 24 Abs. 2 SIS-II-Verordnung). An die Annahme einer solchen Gefahr sind keine allzu hohen Anforderungen zu stellen. Nicht verlangt wird, dass das "individuelle Verhalten der betroffenen Person eine tatsächliche, gegenwärtige und hinreichend schwere Gefährdung darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt" (E. 4.4-4.8).
    Verordnung; SIS-II-Verordnung; Ausschreibung; Landes; Landesverweisung; Urteil; Einreise; Schengen; Gefahr; Sicherheit; Freiheit; Recht; Verurteilung; Freiheitsstrafe; Einreiseverbot; Person; Sinne; Schengener; Entscheid; Schweiz; Aufenthalt; Verfahren; Recht; Drittstaatsangehörige; Kantons; Verletzung; Schwere; Europäischen; ässig

    Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

    BVGELeitsatzSchlagwörter
    F-6366/2023EinreiseverbotEinreise; Schweiz; Einreiseverbot; Aufenthalt; Verfügung; Erwerbstätigkeit; Bewilligung; Sicherheit; Ausländer; Aufenthalts; Bundesverwaltungsgericht; Person; Recht; Kurier; Befehl; Staatsanwaltschaft; Einreiseverbots; Interesse; Vorinstanz; Nennung; Urteil; Ausländerin; Arbeit
    F-1507/2023EinreiseverbotEinreise; Schweiz; Aufenthalt; Einreiseverbot; Aufenthalts; Recht; Interesse; Schengen; Person; Familie; Bundesverwaltungsgericht; Erwerbstätigkeit; Einreiseverbots; Sicherheit; Vorinstanz; Verfügung; Massnahme; Verfahren; Verordnung; Urteil; Beschwerdeführers; Familienleben; Kindes; Migration; Entscheid; Ausschreibung

    Anwendung im Bundesstrafgericht

    BSGLeitsatzSchlagwörter
    SN.2020.8Gesuch um neue Beurteilung (Art. 368 StPO)Beschuldigte; Gericht; Einreise; Bundes; Hauptverhandlung; Einreiseverbot; Beschuldigten; Vorladung; Schweiz; Bundesanwaltschaft; Bundesstrafgericht; Gesuch; Geleit; Kammer; Bundesstrafgerichts; Beurteilung; Vorladungen; Verfahren; Person; Ausländer; Einzelrichterin; Geldes; Widerhandlung; Zusammenhang; Tribunal

    Kommentare zum Gesetzesartikel

    AutorKommentarJahr
    - Kommentar Migrationsrecht2019
    Marc Spescha Kommentar Migrationsrecht2019