Art. 668 II. Abgrenzung
1 Die Grenzen werden durch die Grundbuchpläne und durch die Abgrenzungen auf dem Grundstücke selbst angegeben.
2 Widersprechen sich die bestehenden Grundbuchpläne und die Abgrenzungen, so wird die Richtigkeit der Grundbuchpläne vermutet.
3 Die Vermutung gilt nicht für die vom Kanton bezeichneten Gebiete mit Bodenverschiebungen. (1)
(1) Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991 über die Teilrevision des Zivilgesetzbuches (Immobiliarsachenrecht) und des Obligationenrechts (Grundstückkauf), in Kraft seit 1. Jan. 1994 (AS 1993 1404; BBl 1988 III 953).Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
SZ | ZK2 2017 112 | dauernde Bodenverschiebung (Art. 660a ZGB) | Berufung; Berufungs; Bodenverschiebung; Gebiet; Bodenverschiebungen; Dauernde; Empfehlungen; Berufungsführer; Grundstück; Vermessung; Verschiebung; Dauernden; Gebiete; Grundstücke; Perimeter; Berufungsgegner; Kanton; Einsprache; KG-act; Geoinformation; Verschiebungen; Perimeterplan; Grundbuch; Verfahren; Kriterien; Botschaft; Berufungen; Ausscheidung; Amtliche; Richtwert |
SZ | ZK2 2017 97 | dauernde Bodenverschiebung (Art. 660a ZGB) (EGV-SZ 2018 A 2.3) | Berufung; Bodenverschiebung; Gebiet; Bodenverschiebungen; Grundstück; Empfehlungen; Dauernde; Vermessung; Dauernden; Gebiete; Perimeter; Verschiebung; Grundstücke; Berufungsführer; Kanton; Einsprache; Berufungsgegner; Geoinformation; Einspracheentscheid; Perimeterplan; Verfahren; Ausscheidung; Kriterien; Verschiebungen; Botschaft; Grundbuch; Miteigentümer; Amtliche; Grenze; Berufungen |
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
LU | V 01 20_1 | Bau- und Rechtsmittelbehörden auferlegen sich bei zivilrechtlichen Vorfragen Zurückhaltung und beschränken sich auf die Prüfung der Frage, ob das Bauvorhaben in offenkundiger Weise Eigentumsrechte verletzt. Die Grenzziehung des Grundeigentums in vertikaler Richtung ist heikel, denn diese erfolgt gemäss Art. 667 Abs. 1 ZGB, soweit an der Ausübung des Eigentums in schutzwürdiges Interesse besteht. In dieser Hinsicht steht den Behörden ein erheblicher Ermessensspielraum zu. Ist nicht zu erkennen, inwiefern ein Nachbar ein besseres Recht am Untergrund des fremden Grundstückes haben könnte, muss der Gemeinderat das Baugesuch betreffend eine bauliche Inanspruchnahme des benachbarten Untergrundes abweisen. | |
AG | AGVE 2001 5 | D. Das Grundbuch5 Art. 950 und Art. 9 ZGB, § 19 GVD; Amtliche VermessungGegenstand und Verfahren der amtlichen Vermessung (Erw. 1 und 3b)Wesen und Inhalt der zivilrechtlichen Klage nach § 19 GVD; Passivlegitimation (Erw. 2a und 3b)Allfällige Fehler des Geometers oder der Vermessungskommission bildenim... |
BGE | Regeste | Schlagwörter |
93 II 170 | Quelleneigentum. Abgrenzung des privaten Grundeigentums. 1. Eine Quelle gehört dem Eigentümer des Grundstücks, dem sie entspringt (Art. 704 Abs. 1, 667 Abs. 2 ZGB; Erw. 3). 2. Bestimmung der Grenzen eines Grundstücks, für das noch keine Grundbuchpläne (Art. 668 Abs. 1, 950 ZGB) bestehen und das nicht allseitig vermarkt ist (Erw. 4). 3. Wieweit erstreckt sich das Eigentum an Grund und Boden nach unten auf das Erdreich? (Art. 667 Abs. 1 ZGB; Erw. 5). 4. Privates Grundeigentum oder kulturunfähiges, herrenloses Land? (Art. 664 ZGB; Erw. 6a). Umfang des Eigentums an einem Grundstück, das an herrenloses Land grenzt (Erw. 6b). 5. Abgrenzung zwischen einem privaten Grundstück und einem im öffentlichen Eigentum stehenden Bachbett (Erw. 7). 6. Voraussetzungen, unter denen ein Grundwasservorkommen dem Privateigentum (Art. 704 Abs. 3 ZGB) entzogen ist (Erw. 8a). Ist das die streitige Quelle speisende Grundwasservorkommen ein öffentliches Gewässer? Frage offen gelassen (Erw. 8b). Privateigentum an einer durch ein öffentliches Grundwasservorkommen gespiesenen Quelle; Befugnis des Grundeigentümers, diese zu fassen (Erw. 8c). Schadenersatzpflicht wegen ungerechtfertigter vorsorglicher Verfügung. Widerrechtliche Handlung im Sinne von Art. 41 OR? Haftung ohne Verschulden nach kantonalem Prozessrecht? (Erw. 9). | Quelle; Recht; Wasser; Grundwasser; Eigentum; Vorinstanz; Klagte; Klagten; Grundstück; Beklagten; Quellen; Streitige; Wassers; Gewässer; Wasserstand; Gemeinde; Kantonale; Grundwasservorkommen; Grundeigentum; Felswand; Bundesrecht; Leukerbad; Abgrenzung; Entspringt; Parzelle; Uferlinie; Bundesgericht; Interesse; Herrenlos |
80 II 378 | Ermittlung der Grundstücksgrenzen beim Fehlen von Grundbuchplänen (Art. 668 ZGB). Grundstück in mehreren Grundbuchkreisen (Art. 952 ZGB). Bedeutung des Fehlens eines Blattes im Grundbuch des Kreises, wo der kleinere Teil des Grundstücks liegt. Abgraben von Quellen. Voraussetzungen des Schadenersatzes (Art. 706 ZGB) und der Wiederherstellung des frühern Zustandes (Art. 707 Abs. 1 und 2 ZGB). Umfang des Schadenersatzanspruchs bei absichtlichem Abgraben einer erheblich benutzten Quelle (Art. 706 ZGB). | Wasser; Quelle; Beklagten; Grundbuch; Hasenloch; Wiederherstellung; Schaden; Liegenschaft; Grundstück; Schadenersatz; Sinne; Vorinstanz; Gemeinde; Hasenlochquelle; Benutzung; Frühern; Saanen; Bewirtschaftung; Recht; Kübeliberg; Zustand; Zweisimmen; Erheblich; Zustande; Liesse; Zustandes; Grenze; Abgrabung; Fassung; Eigentum |