Zivilgesetzbuch (ZGB) Art. 665

Zusammenfassung der Rechtsnorm ZGB:



Das Schweizerische Zivilgesetzbuch (ZGB) ist das wichtigste Gesetzbuch im schweizerischen Privatrecht, das die Rechtsbeziehungen zwischen Privatpersonen regelt. Es umfasst Bestimmungen zu verschiedenen Rechtsgebieten wie Personenrecht, Familienrecht, Erbrecht, Sachenrecht und Obligationenrecht. Das ZGB wurde 1907 verabschiedet, in fünf Bücher unterteilt und regelt unter anderem Rechte und Pflichten in Lebenssituationen wie Eheschliessung, Scheidung, Erbschaft und Vertragsabschluss, was es zu einer grundlegenden Rechtsquelle für das tägliche Zusammenleben und Wirtschaften in der Schweiz macht.

Art. 665 ZGB vom 2024

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Art. 665 III. Recht auf Eintragung

1 Der Erwerbsgrund gibt dem Erwerber gegen den Eigentümer einen persönlichen Anspruch auf Eintragung und bei Weigerung des Eigentümers das Recht auf gerichtliche Zusprechung des Eigentums.

2 Bei Aneignung, Erbgang, Enteignung, Zwangsvollstreckung oder Urteil des Gerichts kann der Erwerber die Eintragung von sich aus erwirken.

3 Änderungen am Grundeigentum, die von Gesetzes wegen durch Gütergemeinschaft oder deren Auflösung eintreten, werden auf Anmeldung eines Ehegatten hin im Grundbuch eingetragen. (1)

(1) Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 5. Okt. 1984, in Kraft seit 1. Jan. 1988 (AS 1986 122 153 Art. 1; BBl 1979 II 1191).

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Art. 665 Zivilgesetzbuch (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHLF220057AusweisungGesuchsgegner; Obergericht; Gesuchsteller; Urteil; Verwaltungskommission; Obergerichts; Zivilkammer; Eingabe; Verfahren; Berufung; Bezirksgericht; Grundbuch; Gesuchsgegners; Aufsicht; Akten; Kopie; Kantons; Oberrichter; Gerichtsschreiber; Beschluss; Ausweisung; Urteils; Einzelgerichts; Bezirksgerichts; Winterthur; Erhebung; Vorinstanz; Zwangsvollstreckung
ZHLB160007Forderung Umbau; Vorinstanz; Umbaukosten; Zahlung; Beklagten; Beweis; Kaufrecht; Rechnung; Berufung; Recht; Position; Kaufrechts; Zeuge; Klägers; Zahlungen; Vertrag; Rechnungen; Partei; Saldo; Positionen; Liste; Zeugen; Höhe; Saldovereinbarung; Betrag; Liegenschaft
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHVB130006Aufsichtsbeschwerde gegen aufsichtsrechtlichen Beschwerdeentscheid des Bezirksgerichts Meilen vom 6. März 2013 (BA120010-G)Grundbuch; Grundbuchamt; Grundbuchanmeldung; Urteil; Recht; Anmeldung; Verfügung; Bundesgericht; Eintrag; Eintragung; Bedingung; Vorinstanz; Zahlung; Schmid; Aufsicht; Einzelgericht; Zahlungsversprechen; Grundbuchverwalter; Gestaltungsurteil; Aufsichts; Leistungs; Jürg; Dispositiv-Ziff; Miteigentum; Eigentumsübertragung; Dispositiv-Ziffer; Entscheid
LUA 98 254§ 3 Ziff. 3 HStG. Eingesetzte Erben, die ein Grundstück aus dem ungeteilten Nachlass direkt an einen Dritten verkaufen, bezahlen keine Handänderungssteuer. Die Handänderungssteuer ist nur vom Käufer des Grundstücks zu erheben. Verletzung des Rechtsgleichheitsgebotes verneint (Erw. 4e).Erben; Grundstück; Handänderung; Erbengemeinschaft; Steuerbefreiung; Handänderungssteuer; Erbgang; Grundstücks; Alleinerbe; Erblasser; Erbteilung; Besteuerung; Alleinerben; Erbinnen; Gesetzes; Erbganges; Erwerb; Mitglied; Gesetzgeber; Grundeigentum; Steuerverwaltung; Handänderungen; Übergang; Tatbestand; Wortlaut; Mitglieder; Abgabe; Phase; Botschaft
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
137 III 293 (5A_664/2010)Art. 682 ZGB; Kaufvertrag über einen Miteigentumsanteil; Ansprüche des Käufers gegen den Vorkaufsberechtigten nach Ausübung des Vorkaufsrechts. Der Käufer eines Miteigentumsanteils hat gegen den Vorkaufsberechtigten, der sein Recht ausgeübt hat und im Grundbuch als Eigentümer des Miteigentumsanteils eingetragen worden ist, keinen Anspruch auf Grundbuchberichtigung, sondern lediglich einen Anspruch auf Feststellung, dass das Vorkaufsrecht nicht innert Frist rechtswirksam ausgeübt wurde (E. 2-6). Grundbuch; Vorkaufsrecht; Verkäufer; Feststellung; Recht; Eintrag; Miteigentumsanteil; Eigentümer; Grundbuchberichtigung; Urteil; Grundbuchberichtigungsklage; Eintragung; Anspruch; Käufer; Klage; Miteigentumsanteils; Erben; Grundstück; Eigentum; Ausübung; Vorkaufsberechtigte; Beklagten; Vorkaufsrechts; Eigentums; Vorkaufsberechtigten; Verkäufern; Kaufvertrag; Sinne; Frist
115 II 221Grundbuchanmeldung (Art. 948 Abs. 1, 963 Abs. 1 und 972 ZGB). Ist die Anmeldung einer dinglichen Verfügung im Tagebuch eingetragen und damit über das Grundeigentum verfügt worden, kommt ein einseitiger Rückzug dieser Anmeldung ohne Rücksicht auf den Rechtsgrund der Verfügung auch dann nicht mehr in Frage, wenn deren Vollzug im Hauptbuch noch aussteht (Änderung der Rechtsprechung). Recht; Grundbuch; Eigentum; Eintragung; Hauptbuch; Eigentums; Anmeldung; Recht; Grundbuchanmeldung; Tagebuch; Erwerber; Verfügung; Eigentumsübertragung; Einschreibung; Obergericht; Eigentümer; Veräusserer; Grundbuchverwalter; Über; Rechte; Rechtsprechung; DESCHENAUX; Rückzug; Anspruch; Veräusserers; Kanton; Bundesgericht; Eigentümers; Fanny; Waser-Osterwalder

Anwendung im Bundesstrafgericht

BSGLeitsatzSchlagwörter
BB.2018.51Verwertung beschlagnahmter Gegenstände (Art. 266 Abs. 5 StPO). Verfahrenshandlung der Strafkammer (Art. 20 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO).Liegenschaft; Kammer; Verkauf; Verfügung; Recht; Verwertung; Bundesstrafgericht; Unterhalt; Urteil; Bundesstrafgerichts; Bundesgericht; Wertverminderung; Verfahren; Güter; Bundesanwaltschaft; Basel; Apos;; Sinne; Ehegatten; Beschwerdekammer; Vorsitz; Vorinstanz; Vorsitzende; Entscheid; Beschlag; Ehevertrag; Verfahrens

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Heinz ReyBasler Kommentar zum Zivilgesetzbuch II2011
Heinz Rey, Schweizer Kommentar zum Schweizerischen Privatrecht1998