OR Art. 665 -

Einleitung zur Rechtsnorm OR:



Le code Suisse des obligations est un code juridique central du droit civil suisse qui régit les relations juridiques entre particuliers. Il comprend cinq livres couvrant divers aspects du droit des contrats, du droit de la dette et du droit des biens, y compris l'origine, le contenu et la résiliation des contrats, ainsi que la responsabilité en cas de rupture de contrat et de délit. Le code des obligations est un code important pour L'économie et la vie quotidienne en Suisse, car il constitue la base de nombreux rapports juridiques et contrats et est en vigueur depuis 1912, étant régulièrement adapté aux évolutions sociales et économiques.

Der Art. 665 OR wurde aufgehoben oder ist bei Swissrights im Jahr 2025 nicht aufgenommen.

Art. 665 Loi fédérale complétant le Code civil suisse (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHAA100115Subsidiarität der kantonalen Nichtigkeits­be­schwerde;Verhandlungs- und Dispo­si­tionsmaximeVorinstanz; Reserve; Reserven; Darlehen; Recht; Bildung; Erwägung; Entscheid; Verletzung; Rüge; Forderung; Annahme; Geschäftsjahr; Bundesgericht; Verbuchung; Forderungsverzicht; Revision; Zusammenhang; Holding; Auflösung

Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGB 2011/193Urteil Steuerrecht, Handelsbilanz und Steuerbilanz.Der anlässlich einer wirtschaftlichen Handänderung (Übertragung einer Mehrheitsbeteiligung an einer Immobiliengesellschaft) besteuerte Wertzuwachs kann bei der späteren zivilrechtlichen Veräusserung der Liegenschaft von der Kapitalgesellschaft geltend gemacht werden. Erachtet sie den mit der Grundstückgewinnsteuer abgeschöpfte Wertzuwachs als zu tief, muss die Immobiliengesellschaft den Wert umgehend bestreiten, zumal er in der Steuerbilanz nachgeführt wird. Sie verhält sich widersprüchlich, wenn sie damit mehr als 20 Jahre zuwartet (Verwaltungsgericht, B 2011/193). Steuer; Gewinn; Liegenschaft; Grundstück; Recht; Immobilien; Gewinns; Veräusserung; Grundstückgewinn; Gewinnsteuer; Aktien; Beschwerde; Grundstückgewinnsteuer; Handänderung; Immobiliengesellschaft; Kapital; Veranlagung; Reserve; Steueramt; Gesellschaft; Entscheid; Steuerbilanz; Verwaltungsrekurskommission; Reingewinn; Beschwerdeführerinnen; Wertzuwachs; Bundessteuer; Handelsbilanz; Buchwert
LUA 08 171Art. 69, 70 Abs. 2 lit. c, Art. 134 Abs. 2, Art. 142 Abs. 4; Art. 143 Abs. 2 DBG; Art. 107 Abs. 1 BGG. Art. 662a Abs. 1 Satz 1, Art. 665 OR. § 83 StG. - Trotz Art. 107 Abs. 1 BGG behält die kantonale Steuerrekurskommission - im Kanton Luzern das Verwaltungsgericht - die Befugnis (und ist gegebenenfalls verpflichtet), einem Beschwerderückzug bei drohender reformatio in peius keine Folge zu geben.

Beteiligungen einer Holdinggesellschaft dürfen nur dann zu den Anschaffungskosten bewertet werden, wenn diese zu Marktbedingungen erworben wurden. Andernfalls ist auf den Verkehrswert abzustellen.

Ein Beteiligungsabzug auf dem Aufwertungsgewinn ist im StG vorgesehen, im DBG dagegen nicht. Wird er trotzdem auch für die Bundessteuer gewährt, liegt eine offensichtliche Gesetzesverletzung vor.
Veranlagung; Recht; Bundessteuer; Beteiligungen; Bundesgericht; Gewinn; Rückzug; Verwaltung; Aufwertung; BG-Urteil; Gewinns; Einsprache; Vorinstanz; Rechtsprechung; Bewertung; Holding; Gewinnsteuer; Sacheinlage; Deutschland; Niederlande; Bundesgesetz; Verkehrswert; Abschreibung; Abschreibungen; Beteiligungsabzug
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
116 II 594Art. 14 und Art. 15 BMM; Mietzinserhöhung zur Erreichung einer angemessenen Rendite. 1. Unter den Anlagekosten im Sinne von Art. 15 Abs. 1 lit. c BMM sind die Investitionen des Erstellers einer Neubaute oder des Ersterwerbers nach der Fertigstellung zu verstehen (E. 4 und 5). 2. Die Bestimmung von Art. 14 BMM hat im Verhältnis zu jener von Art. 15 - insbesondere Abs. 1 lit. c - selbständige Bedeutung. Sie ist deshalb unmittelbar, d.h. auch dann anwendbar, wenn eine Anwendung von Art. 15 ausser Betracht fällt (E. 6-8). Mietzins; Mietzinse; Anlagekosten; Vermieter; Ertrag; Liegenschaft; Mietzinserhöhung; Appellationsgericht; Bundesgericht; Vorschrift; Neubau; Sinne; Kaufpreis; Erhöhung; Investitionen; Miete; Regel; Ersteller; Urteil; Berufung; Verhältnis; Bruttorendite; Klägers; Mietrecht; Auffassung
116 II 533Aktienrechtliche Verantwortlichkeit des Verwaltungsrates und der Kontrollstelle; Feststellung der Überschuldung (Art. 754, Art. 725 OR). 1. Begriff der ausweispflichtigen Eventualverpflichtungen gemäss Art. 670 OR. Wann sind dafür Rückstellungen zu bilden? (E. 2a/aa). 2. Wertberichtigungen bei gefährdeten Debitoren (E. 2a/bb). 3. Begriff des Imparitätsprinzips (E. 2a/dd). 4. Benachrichtigung des Richters bei Überschuldung. Auslegung von Art. 725 Abs. 3 OR (E. 5a). 5. Umfang der materiellen Bilanzprüfungspflicht der Kontrollstelle (Art. 728 Abs. 1 OR; E. 5b). Bilanz; Überschuldung; Vorinstanz; Klägerinnen; Rückstellung; Kontrollstelle; Rückstellungen; Gesellschaft; Feststellung; Obergericht; Wertberichtigung; Wertberichtigungen; Auffassung; Forderung; Darlehen; Erstbeklagte; Konkurs; Feststellungen; Forderungen; Pflicht; Aktivierung; Aktiengesellschaft; BOSSARD; Verbindlichkeit; Richter

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
A-903/2023MehrwertsteuerMWSTG; Vorsteuer; Steuer; Beteiligungen; Vorinstanz; Mehrwertsteuer; Sinne; Vorsteuerabzug; Anteile; Person; Recht; Leistung; Unternehmen; Bundes; Holdinggesellschaft; Einfluss; Leistungen; Vertrauen; Steuerpflicht; Darlehen; Kapital; Kommentar; Auskunft; Vorsteuerkorrektur; Urteil; Vertrauens; Vorsteuern; Steuerperiode; Regel

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
-Basler Kommentar Obligationenrecht II2012
Wolf, Kren Kostkiewicz, Nobel, Schwander, Schweizer 2. Aufl. 2009