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Obligationenrecht (OR)

Art. 663c OR vom 2024

Art. 663c Obligationenrecht (OR) drucken

Art. 663c (1)

(1) Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745). Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Aktienrecht), mit Wirkung seit 1. Jan. 2023 (AS 2020 4005; 2022 109; BBl 2017 399).

Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
B-2775/2008FinanzmarktaufsichtBeschwerde; Beschwerdef?hrerin; Beschwerdef?hrerinnen; Aktie; Aktien; Vorinstanz; Recht; Beschwerdegegnerin; Partei; Meldepflicht; Verfahren; Erwerb; Recht; Teilig; Implenia; Verf?gung; Indirekt; BEHV-EBK; Stimmrecht; Indirekte; Verfahrens; Verfahren; Verwaltung; Entscheid; Angefochtene; Verwaltungs; B?rse; Gesellschaft
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