Obligationenrecht (OR)

Zusammenfassung der Rechtsnorm OR:



Das schweizerische Obligationenrecht ist ein zentrales Gesetzbuch im schweizerischen Zivilrecht, das die rechtlichen Beziehungen zwischen Privatpersonen regelt. Es umfasst fünf Bücher, die verschiedene Aspekte des Vertragsrechts, des Schuldrechts und des Sachenrechts behandeln, einschliesslich der Entstehung, des Inhalts und der Beendigung von Verträgen sowie der Haftung für Vertragsverletzungen und unerlaubte Handlungen. Das Obligationenrecht ist ein wichtiges Gesetzbuch für die Wirtschaft und den Alltag in der Schweiz, da es die Grundlage für viele rechtliche Beziehungen und Verträge bildet und seit 1912 in Kraft ist, wobei es regelmässig an gesellschaftliche und wirtschaftliche Entwicklungen angepasst wird.

Art. 663 OR vom 2024

Art. 663 Obligationenrecht (OR) drucken

Art. 663 (1)

(1) Aufgehoben durch Ziff. I 1 des BG vom 23. Dez. 2011 (Rechnungslegungsrecht), mit Wirkung seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6679; BBl 2008 1589).

Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Art. 663 Obligationenrecht (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHLB120095Forderung Recht; Jahresrechnung; Vorinstanz; Genehmigung; Verfahren; Berufung; Klage; Stellung; Gewinn; Bezüge; Entscheid; Stellungnahme; Revision; Generalversammlung; Ausschüttung; Urteil; Entschädigung; Beschluss; Gericht; Beklagten; Gesellschaft; Eingabe; Parteien; Verwaltungsrat; Leistung; Gewinnausschüttung
ZHHG100223ForderungZiffer; Betrag; Forderung; Recht; Beklagte; Beklagten; Zahlung; Rechnung; Kreditor; Zwischenbilanz; Mängel; Leistung; Parteien; Gewährleistung; Widerklage; Zusicherung; Vertrag; Kreditoren; Punkt; Verkäufer; Klage; Grenzwert; Aufwand; Geschäft; Streit; Auskunft

Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SOSTBER.2021.1-Beschuldigte; Beschuldigten; Konto; Apos; Urteil; Gesellschaft; Anklage; Recht; Staat; Geschäft; Steuerbetrug; Berufung; Gericht; Urteils; Aussage; Buchhaltung; Handel; Aussagen; Steuerjahr; Fahrzeug; Bilanz; Staatsanwaltschaft; Liquidation; Einvernahme
Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
138 II 557 (2C_199/2012)Art. 103 FusG, Art. 24 Abs. 3 und 3quater StHG; Handänderungssteuer bei Umstrukturierungen. Art. 103 FusG ist eine direkt anwendbare Norm des Bundesrechts; sie bedarf keiner Konkretisierung durch das kantonale Recht und dieses kann nicht von ihr abweichen (E. 4.2). Lediglich der Begriff der "Umstrukturierung" ist im Handänderungssteuerrecht zu verwenden, unter Ausschluss der übrigen Kriterien, welche das StHG für die Befreiung von den direkten Steuern aufstellt (E. 5.2). Der Begriff der Umstrukturierung im Sinn von Art. 24 Abs. 3 StHG umfasst die Fusion, die Spaltung und die Umwandlung, nicht aber die Vermögensübertragung; diese ist in Art. 24 Abs. 3quater StHG geregelt (E. 6.1 und 7.3). Die im Wortlaut von Art. 24 Abs. 3quater StHG enthaltene Beschränkung auf gewisse Gesellschaftsformen (E. 7.2) steht dem grundlegenden Ziel des FusG entgegen, die Flexibilität der Unternehmen bei der Wahl ihrer Rechtsform zu erhöhen (E. 7.5). Der Begriff des Konzerns gemäss Art. 663e OR gebietet nicht, Art. 24 Abs. 3quater StHG einzig auf Konzerne anzuwenden, die aus Kapitalgesellschaften oder Genossenschaften bestehen (E. 7.4). Eine Vermögensübertragung zwischen zwei Gesellschaften des gleichen Konzerns ist auch von der Handänderungssteuer befreit, wenn die übernehmende Gesellschaft eine Vorsorgestiftung ist (E. 7.5). été; édé; étés; ération; édéral; érative; être; ément; érale; Fusion; Exploitation; Kommentar; Impôt; OESTERHELT; Fusionsgesetz; Société; Tribunal; équent; élément; égal; Message; Fondation; Steuern; éré; éléments; édérale; écité; Basler; Selon; ératives
138 III 755Art. 400 Abs. 1 OR; Vermögensverwaltung durch eine Bank; Herausgabe von Vertriebsentschädigungen für Anlageprodukte. Herausgabepflicht für Bestandespflegekommissionen, die der vermögensverwaltenden Bank von konzernfremden Produktanbietern entrichtet werden (E. 4 und 5). Verzicht des Kunden auf Ablieferung der Vertriebsentschädigung (E. 6). Herausgabepflicht für Bestandespflegekommissionen, die der Bank für Produkte von Konzerngesellschaften zufliessen (E. 8). Vertrieb; Vertriebs; Vermögens; Bestandespflegekommission; Herausgabe; Auftrag; Konzern; Produkt; Bestandespflegekommissionen; Fonds; Beklagten; Vermögensverwaltung; Herausgabepflicht; Interesse; Produkte; Kunde; Interessen; Vertriebsträger; Auftrags; Kunden; Vertriebsentschädigung; Zahlung; Recht; Beauftragte; Zusammenhang; Konzerngesellschaft; Anlagefonds; Auftraggeber; Klägers

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
B-456/2016RevisionsaufsichtRevision; Gesellschaft; Unabhängigkeit; Zulassung; Vorinstanz; Revisionsstelle; Revisor; Leitung; Gesellschaften; Urteil; Verwaltungsrat; Recht; Entscheid; Zulassungsentzug; Beschwerdeführers; Jahresrechnung; Konzern; Entzug; Entscheidfunktion; Anschein; Unternehmen; Revisionsexperte; Prüfung
B-5431/2013RevisionsaufsichtRevision; Unabhängig; Unabhängigkeit; Vorinstanz; Zulassung; Urteil; Geschäft; Geschäfts; Bundesverwaltungsgericht; Gesellschaft; Revisor; Person; Verfügung; Revisionsstelle; Leitung; Unternehmen; Revisionsexperte; Buchführung; Gesellschaften; Recht; Anschein; Bundesverwaltungsgerichts; Entzug