CCS Art. 662 -

Einleitung zur Rechtsnorm CCS:



Art. 662 Cudesch civil svizzer (CCS) drucken

Art. 662 b. Acquist tras giudida extraordinari

1 Tgi che posseda incontestadamain e nuninterruttamain in bain immobigliar betg inscrit en il register funsil durant 30 onns sco sia proprietad, po pretender da vegnir inscrit sco proprietari da quel.

2 Sut las medemas premissas ha quest dretg er in possessur d’in bain immobigliar, sch’il proprietari da quest bain immobigliar na po betg vegnir eruì or dal register funsil u era mort u vegnì decler sco sparì al cumenzament dal termin da l’acquist tras giudida da 30 onns.

3 L’inscripziun dastga dentant mo vegnir fatga sin l’ordinaziun da la dretgira e mo sch’i n’è betg vegnida fatga ina protesta entaifer in termin ch’è vegnì fix tras ina publicaziun uffiziala u sche la protesta inoltrada è vegnida refusada.


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Art. 662 Cudesch civil svizzer (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
VDHC/2018/484-étaire; Appel; érêt; étaires; Accès; Exercice; écis; ésident; Commune; Impasse; Président; état; écision; «lImpasse; ébouché; -fonds; étant; éder; également; Assiette; Intérêt; ésente; Arrondissement; êcher; épens
VDHC/2015/655-été; ètre; Appel; écis; Usage; éomètre; étage; Expert; Appelante; écision; établi; éfini; étaire; étages; èglement; érimètre; Lappel; églementaire; état; ésident; étant; éfenderesse; âtiment; Lexpert
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
LURRE Nr. 1530Wiederherstellung des gesetzmässigen Zustandes; Treu und Glauben. § 209 Abs. 1 PBG; Art. 4 BV. Die Duldung eines rechtswidrigen Zustandes schafft in Ausnahmefällen eine Vertrauensgrundlage, die der Wiederherstellung des gesetzmässigen Zustandes ganz oder teilweise entgegensteht. Dies ist dann der Fall, wenn der baupolizeiwidrige Zustand während annähernd 20 Jahren von den Behörden und den Nachbarn hingenommen wurde und die Verletzung öffentlicher Interessen nicht schwerwiegt.

Aufschüttung; Beseitigung; Recht; Baubewilligung; Zustand; Baugrundstück; Hanglage; Gemeinde; Terrainveränderung; Zustandes; Charakter; Beseitigungsverfügung; Grundsatz; Glauben; Höhe; Rechtslage; Anlage; Wiederherstellung; Häfelin/Müller; Strasse; Behörden; Terrainveränderungen; ältnismässig
AGAGVE 2005 121AGVE 2005 121 S.568 2005 Verwaltungsbehörden 568 121 Repressives Immissionsschutzverfahren bei einem bestehenden Kulturbetrieb....Lärm; Immission; Stadt; Anlage; Konzert; Stadtrat; O-Saal; Musik; Anwohner; Umwelt; Konzerte; Umweltschutz; Betrieb; Verfahren; Kulturbetrieb; Immissionen; Schall; Recht; Sinne; Interesse
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
122 III 150Art. 731 Abs. 3 ZGB; Ersitzung einer Grunddienstbarkeit. Gehört ein Grundstück zum unverteilten Nachlass, ist eine Ersitzung des Alleineigentums durch einen Erben ausgeschlossen. Fällt eine Eigentumsersitzung ausser Betracht, kann nach Art. 731 Abs. 3 ZGB auch eine Ersitzung einer Grunddienstbarkeit nicht in Frage kommen. Daran ändert nichts, dass die Eigentumsersitzung im Grundbuch vollzogen wurde (E. 2). Ein Teil eines ungültigen Erbteilungsvertrages kann als Dienstbarkeitsvertrag selbständigen Bestand haben, wenn dieser Teil hinsichtlich Form und Inhalt den gesetzlichen Anforderungen an einen Dienstbarkeitsvertrag entspricht (E. 3). Hausteil; Ersitzung; Grundstück; Vereinbarung; Christina; Grunddienstbarkeit; Eigentum; Grundstücke; Grundbuch; Veulta; Alleineigentum; Kanton; Urteil; Placidus; Parzelle; Kantonsgericht; Hausteile; Erbteilung; Eigentums; Dienstbarkeitsvertrag; Guido; Töchter; Hauses; Korridor; Vertrag; Liegenschaft; Frida; Berufung; Anforderungen
116 II 267Ausserordentliche Ersitzung eines Grundstücks, wenn der eingetragene Eigentümer während dreissig Jahren tot oder für verschollen erklärt ist (Art. 662 Abs. 2 ZGB). Haben ein Erbe bzw. dessen Rechtsnachfolger während mindestens dreissig Jahren seit dem Tod des im Grundbuch eingetragenen Eigentümers ein Grundstück besessen, hat aber die Erbteilung noch nicht stattgefunden, so steht ihnen kein Anspruch auf eine ausserordentliche Ersitzung der Liegenschaft zu. Kann eine Erbteilung nicht nachgewiesen werden, geht vielmehr das Recht der Erbengemeinschaft, sich im Grundbuch als Eigentümer eintragen zu lassen, dem Ersitzungsanspruch der Besitzer vor. Grundbuch; Ersitzung; Erben; Eigentümer; Grundstück; Recht; Eintrag; Erbteilung; Beklagten; Obergericht; Eintragung; Teilung; Grundbuchblatt; Kanton; Grundstücks; Vorinstanz; Urteil; Sinne; Eigentum; Auffassung; Liegenschaft; Erbengemeinschaft; Parzelle; Ersitzungsfrist; Rechte; Erbteilungsvertrag; Eigentümers