SCC Art. 662 -

Einleitung zur Rechtsnorm SCC:



Art. 662 SCC from 2022

Art. 662 Swiss Civil Code (SCC) drucken

Art. 662 b. Extraordinary adverse possession

1 Where a person has been in possession of immovable property not recorded in the land register uninterruptedly and without challenge for 30 years as if it were his or her property, he or she has the right to be registered as the owner.

2 The same right applies on the same conditions to a person in possession of immovable property whose owner is not evident from the land register or who was declared dead or presumed dead at the beginning of the 30-year adverse possession period.

3 However, such registration may be made only by court order on expiry of a publicly notified period for objections, provided no such objections have been raised or those raised have been dismissed.


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Art. 662 Swiss Civil Code (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
VDHC/2018/484-étaire; Appel; érêt; étaires; Accès; Exercice; écis; ésident; Commune; Impasse; Président; état; écision; «lImpasse; ébouché; -fonds; étant; éder; également; Assiette; Intérêt; ésente; Arrondissement; êcher; épens
VDHC/2015/655-été; ètre; Appel; écis; Usage; éomètre; étage; Expert; Appelante; écision; établi; éfini; étaire; étages; èglement; érimètre; Lappel; églementaire; état; ésident; étant; éfenderesse; âtiment; Lexpert
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
LURRE Nr. 1530Wiederherstellung des gesetzmässigen Zustandes; Treu und Glauben. § 209 Abs. 1 PBG; Art. 4 BV. Die Duldung eines rechtswidrigen Zustandes schafft in Ausnahmefällen eine Vertrauensgrundlage, die der Wiederherstellung des gesetzmässigen Zustandes ganz oder teilweise entgegensteht. Dies ist dann der Fall, wenn der baupolizeiwidrige Zustand während annähernd 20 Jahren von den Behörden und den Nachbarn hingenommen wurde und die Verletzung öffentlicher Interessen nicht schwerwiegt.

Aufschüttung; Beseitigung; Recht; Baubewilligung; Zustand; Baugrundstück; Hanglage; Gemeinde; Terrainveränderung; Zustandes; Charakter; Beseitigungsverfügung; Grundsatz; Glauben; Höhe; Rechtslage; Anlage; Wiederherstellung; Häfelin/Müller; Strasse; Behörden; Terrainveränderungen; ältnismässig
AGAGVE 2005 121AGVE 2005 121 S.568 2005 Verwaltungsbehörden 568 121 Repressives Immissionsschutzverfahren bei einem bestehenden Kulturbetrieb....Lärm; Immission; Stadt; Anlage; Konzert; Stadtrat; O-Saal; Musik; Anwohner; Umwelt; Konzerte; Umweltschutz; Betrieb; Verfahren; Kulturbetrieb; Immissionen; Schall; Recht; Sinne; Interesse
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
122 III 150Art. 731 Abs. 3 ZGB; Ersitzung einer Grunddienstbarkeit. Gehört ein Grundstück zum unverteilten Nachlass, ist eine Ersitzung des Alleineigentums durch einen Erben ausgeschlossen. Fällt eine Eigentumsersitzung ausser Betracht, kann nach Art. 731 Abs. 3 ZGB auch eine Ersitzung einer Grunddienstbarkeit nicht in Frage kommen. Daran ändert nichts, dass die Eigentumsersitzung im Grundbuch vollzogen wurde (E. 2). Ein Teil eines ungültigen Erbteilungsvertrages kann als Dienstbarkeitsvertrag selbständigen Bestand haben, wenn dieser Teil hinsichtlich Form und Inhalt den gesetzlichen Anforderungen an einen Dienstbarkeitsvertrag entspricht (E. 3). Hausteil; Ersitzung; Grundstück; Vereinbarung; Christina; Grunddienstbarkeit; Eigentum; Grundstücke; Grundbuch; Veulta; Alleineigentum; Kanton; Urteil; Placidus; Parzelle; Kantonsgericht; Hausteile; Erbteilung; Eigentums; Dienstbarkeitsvertrag; Guido; Töchter; Hauses; Korridor; Vertrag; Liegenschaft; Frida; Berufung; Anforderungen
116 II 267Ausserordentliche Ersitzung eines Grundstücks, wenn der eingetragene Eigentümer während dreissig Jahren tot oder für verschollen erklärt ist (Art. 662 Abs. 2 ZGB). Haben ein Erbe bzw. dessen Rechtsnachfolger während mindestens dreissig Jahren seit dem Tod des im Grundbuch eingetragenen Eigentümers ein Grundstück besessen, hat aber die Erbteilung noch nicht stattgefunden, so steht ihnen kein Anspruch auf eine ausserordentliche Ersitzung der Liegenschaft zu. Kann eine Erbteilung nicht nachgewiesen werden, geht vielmehr das Recht der Erbengemeinschaft, sich im Grundbuch als Eigentümer eintragen zu lassen, dem Ersitzungsanspruch der Besitzer vor. Grundbuch; Ersitzung; Erben; Eigentümer; Grundstück; Recht; Eintrag; Erbteilung; Beklagten; Obergericht; Eintragung; Teilung; Grundbuchblatt; Kanton; Grundstücks; Vorinstanz; Urteil; Sinne; Eigentum; Auffassung; Liegenschaft; Erbengemeinschaft; Parzelle; Ersitzungsfrist; Rechte; Erbteilungsvertrag; Eigentümers