Obligationenrecht (OR)

Zusammenfassung der Rechtsnorm OR:



Das schweizerische Obligationenrecht ist ein zentrales Gesetzbuch im schweizerischen Zivilrecht, das die rechtlichen Beziehungen zwischen Privatpersonen regelt. Es umfasst fünf Bücher, die verschiedene Aspekte des Vertragsrechts, des Schuldrechts und des Sachenrechts behandeln, einschliesslich der Entstehung, des Inhalts und der Beendigung von Verträgen sowie der Haftung für Vertragsverletzungen und unerlaubte Handlungen. Das Obligationenrecht ist ein wichtiges Gesetzbuch für die Wirtschaft und den Alltag in der Schweiz, da es die Grundlage für viele rechtliche Beziehungen und Verträge bildet und seit 1912 in Kraft ist, wobei es regelmässig an gesellschaftliche und wirtschaftliche Entwicklungen angepasst wird.

Art. 662 OR vom 2025

Art. 662 Obligationenrecht (OR) drucken

Art. 662 (1)

(1) Aufgehoben durch Ziff. I 1 des BG vom 23. Dez. 2011 (Rechnungslegungsrecht), mit Wirkung seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6679; BBl 2008 1589).

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Art. 662 Obligationenrecht (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHLB150024ForderungKonkurs; Berufung; Gläubiger; Darlehen; Vorinstanz; Beklagten; Konkursitin; Recht; Schuldner; Entscheid; Darlehens; Geschäft; Urteil; Konto; Geschäfts; Über; Klage; SchKG; Rückzahlung; Handlung; Schädigung; Gericht; Parteien; Schädigungsabsicht
ZHHG100356ForderungSchaden; Beklagte; Beklagten; Recht; Überschuldung; Beteiligungen; Sanierung; Rückstellung; Bilanz; Gesellschaft; Verwaltungsrat; Sacheinlage; Konzern; Mandat; Pflicht; Rechnung; Rückstellungen; Forderung; Reserven; Transaktion; Verbuchung; Klage; Hinweis

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
137 II 353 (2C_628/2010)Art. 127 Abs. 2 BV; Art. 58 Abs. 1 lit. a und Art. 79 DBG; Art. 662a OR; Begriff der Zahlungsunfähigkeit; ausserordentliche Abschreibungen nach unterlassener Bilanzkorrektur; Grundsätze der Bilanzvorsicht, der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit und der Steuerperiodizität. Unterscheidung zwischen Zahlungsunfähigkeit und Liquiditätsschwierigkeiten eines Schuldners (E. 5). Im Steuerrecht ruft ein zeitlich vorübergehender Wertverlust (Verlustrisiko auf einer Forderung) nach einer Wertberichtigung, ein dauernder Wertverlust nach einer Abschreibung auf dem entsprechenden Aktivum (E. 6.4.1). Das steuerrechtliche Periodizitätsprinzip steht einer verspäteten Korrektur entgegen (E. 6.4.2-6.4.4). Aufgrund des Prinzips der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit kann steuerrechtlich eine ausserordentliche Abschreibung einer uneinbringlichen Forderung jedoch nicht unbeachtlich bleiben, nur weil der Steuerpflichtige es unterliess, eine vorübergehende Wertberichtigung vorzunehmen, als ihre Einbringlichkeit erst zweifelhaft erschien. Eine solche Abschreibung darf steuerrechtlich berücksichtigt werden, wenn sie in der Steuerperiode verbucht wurde, in welcher der Gläubiger - unter Berücksichtigung des ihm einzuräumenden Beurteilungsspielraums - nach Treu und Glauben davon ausgehen musste, dass die Schuld dauernd uneinbringlich geworden ist (E. 6.4.5 und 6.4.6). été; Société; ériode; ébiteur; Administration; éance; Arrêt; ébiteurs; édéral; Tribunal; énéfice; ériodicité; Impôt; être; ément; érer; Amortissement; écis; éder; ères; était; éré; ériodes; éances; ésultat; élément; écision; écupérer; éciation; érêt
132 IV 12Art. 251 Ziff. 1 StGB; Falschbeurkundung, kaufmännische Buchführung. Eventualverpflichtungen sind in der Jahresrechnung auszuweisen. Die Unterlassung der Buchung erfüllt, soweit die Jahresrechnung ein besseres Bild als in Wirklichkeit zeigt, den Tatbestand der Falschbeurkundung (E. 8). Der vom Verwaltungsrat zuhanden der Revisionsstelle abgegebenen Vollständigkeitserklärung kommt keine erhöhte Glaubwürdigkeit zu (Änderung der Rechtsprechung; E. 9).
Vollständigkeit; Revision; Revisionsstelle; Vollständigkeitserklärung; A-Holding; A-Finanz; Falschbeurkundung; Verwaltungsrat; Urkunde; Darlehen; Buchführung; Bilanz; Jahresrechnung; B-Holding; Eventualverpflichtung; Glaubwürdigkeit; Prüfung; Wertberichtigung; Abschluss; Recht; Verwaltungsrates; Darlehens; D-Bank; Buchung

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
BVGE 2015/25VerrechnungssteuerKapital; Kapitaleinlage; Kapitaleinlagen; Verrechnung; Gewinn; Verluste; Rückzahlung; Grund; Kapitaleinlagereserve; Verlusten; Verrechnungssteuer; Einlage; Gesellschaft; Reserve; Gewinne; Reserven; Kapitaleinlagereserven; Einlagen; Sinne; Bilanz; Handelsbilanz; Stammkapital; Aufgeld; Leistung; Inhaber; Beteiligungsrechte; Grundoder; Verlustverrechnung
A-1847/2010Radio und Fernsehen (Übriges)Vorinstanz; Beschwerde; Beschwerdeführer; Beschwerdeführerin; Berechnung; Konzession; Verfügung; Sekunde; Tarif; Bundes; Sekunden; Werbung; Recht; Revision; Konzessionsabgabe; Bundesverwaltungsgericht; Aufrechnung; Werbesekunde; Radio; Conradio-TV; Vermittler; Sachverhalt; Konzessionär; Umsatz; Rabatt; Beraterkommission; Werbesekunden; Partei; Betrag; Vermittlerprovision

Anwendung im Bundesstrafgericht

BSGLeitsatzSchlagwörter
RR.2010.225Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutschland. Ausdehnung der Spezialität (Art. 67 Abs. 2 IRSG).Recht; Rechtshilfe; Bundes; Abgabe; Verfahren; Beschwerdegegner; Sachverhalt; Staat; Abgabebetrug; Verfahren; Weiterverwendung; Verwendung; Behörde; Steuer; Spezialität; Unterlagen; Sachverhalts; Zustimmung; Verfügung; Rechtshilfeersuchen; Schweiz; Bundesamt; Staatsanwaltschaft; Verfolgung; Sinne; Beschuldigte; Behörden; ützt
RR.2010.226Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutschland. Ausdehnung der Spezialität (Art. 67 Abs. 2 IRSG).Recht; Rechtshilfe; Bundes; Abgabe; Verfahren; Beschwerdegegner; Sachverhalt; Staat; Abgabebetrug; Verfahren; Weiterverwendung; Verwendung; Behörde; Steuer; Spezialität; Unterlagen; Sachverhalts; Zustimmung; Verfügung; Rechtshilfeersuchen; Schweiz; Bundesamt; Staatsanwaltschaft; Verfolgung; Sinne; Beschuldigte; Behörden; ützt